Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7475/2015
Urteil v o m 2 . Dezember 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
E-7475/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte von Italien herkommend am 10. August 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 31. August 2015 erklärte er, am 5. Juni 2015 aus Syrien ausgereist zu sein. Er sei über die Türkei nach Italien gelangt, bevor er am 9. August 2015 in der Schweiz eingetroffen sei. Die Vorinstanz gewährte ihm aufgrund des in der Zentraleinheit Eurodac festgestellten Eintrages (Aufgriff in Italien am […] 2015) am 31. August 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer bestätigte, in Italien daktyloskopisch registriert worden zu sein. Er habe indessen dort kein Asylgesuch gestellt. Er könne nicht nach Italien zurück, wo er angeschrien worden sei und viele Sachen gesehen habe. Er wolle nicht alleine leben, weil er (wegen Vorkommnissen in Syrien seit 2012) psychisch krank sei und Behandlung benötige. Die italienischen Polizisten hätten ihn auf dem Polizeiposten nicht übernachten lassen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine syrische Identitätskarte, Kopien eines Haftbefehls vom (…) 2013 und eines Berichtes eines syrischen Arztes vom 20. Juli 2015 (Ausgabedatum: 24. August 2015) ein. Am 31. August 2015 beantragte B._______ (N […]) die Zuteilung seines Bruders (Beschwerdeführer) in seinen Wohnkanton. Er begründete dies mit den fehlenden Erfahrungen seines Bruders und dessen Bedarf an Unterstützung durch die Familie. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer wies dabei auf seine psychischen Beschwerden hin und erklärte, bei B._______ leben zu wollen, damit er ihn regelmässig treffen könne. B._______ könne ihm in seiner Situation helfen. Das von der Vorinstanz am 1. September 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (take charge-Verfahren) blieb unbeantwortet. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 13. November 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz
E-7475/2015 spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 3. November 2015 forderte das SEM die Dublin-Unit Italien auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. D. Mit Eingabe vom 19. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylgesuch sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu beurteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und der amtlichen Verbeiständung) zu gewähren. Er stellte die Einreichung eines Arztberichtes und eines Sozialberichtes in Aussicht. Mit der Beschwerde wurden keine Beilagen – auch nicht die als Beilage angeführte Fürsorgebestätigung – eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-7475/2015 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
E-7475/2015 für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 in Italien illegal eingereist ist und Italien zum Übernahmeersuchen des SEM vom 1. September 2015 innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung bezogen hat, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Die geltend gemachten Einwände gegen eine Überstellung (u.a. von Polizisten angeschrien worden zu sein, "viele Sachen" gesehen zu haben, wegen der Krankheit nicht alleine leben zu können) vermöchten die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen. 3.2 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: (1) Er habe eine sehr enge Beziehung zum Bruder B._______, der im Jahr 2012 Syrien verlassen habe. B._______ lebe in der Schweiz als anerkannter Flüchtling. Er möchte bei ihm leben. Er sei im Alltag sehr abhängig von ihm, da er in einer "sehr schlechten psychisch gefährlichen Verfassung" sei. In Italien hätte er keinen Familienangehörigen, der sich um ihn kümmern könnte. Er sei gemäss Art. 16 Dublin-III-VO vom Bruder nicht zu trennen. Bei einer Trennung vom Bruder befürchte er eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Beschwerde S. 5). Er habe gemäss Art. 8 EMRK Anrecht auf ein Familienleben (Beschwerde S. 2 f.). (2) Er sei seit 2013 wegen des syrischen Bürgerkriegs psychisch erkrankt und stehe in ärztlicher Behandlung. Er leide unter Angstzuständen, Panikattacken und psychischen Problemen. Er habe in Syrien Beruhigungsmedikamente genommen (Beschwerde S. 2). Italien habe auf die Anfrage des SEM vom 1. September 2015 nicht reagiert, mithin bestehe keine Garantie in Bezug auf seine medizinische Betreuung.
E-7475/2015 (3) Er sei von den italienischen Polizisten während seines Aufenthalts in Italien schlecht behandelt worden. Sie seien auf seine Argumente nicht eingegangen. Sie hätten ihn nach erfolgter Registrierung ohne Abgabe von Essen oder Getränken auf die Strasse gestellt (Beschwerde S. 2). Ausserdem scheine den Ausführungen des EGMR zufolge nicht ausgeschlossen, dass in Italien, namentlich im Bereich der Situation der Unterbringung Asylsuchender, Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Weiter würden die allgemeine Situation und die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien Mängel aufweisen. Zudem existierten Bundesverwaltungsgerichtsurteile, die ernsthafte Zweifel an den momentanen Unterbringungskapazitäten in Italien geäussert hätten. Folglich hätte eine Rückführung nach Italien schwerwiegende Folgen für ihn. Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. 3.3 3.3.1 Der in der Schweiz lebende Bruder erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Familienangehörigen (vgl. dazu die Definition eines Familienangehörigen in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Folglich kann der mündige Beschwerdeführer aus der Tatsache der Anwesenheit von B._______ in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat trotz seiner Ankündigungen keine Beweismittel (Arztbericht, Sozialbericht; vgl. Beschwerde S. 3 und 4) eingereicht. Weder sein behaupteter Krankheitszustand noch das Bestehen einer grossen Abhängigkeit vom Bruder sind belegt. Dass allein der Bruder ihm die notwendige Sorge und Unterstützung zukommen lassen könne, wurde ebenfalls nicht plausibel gemacht. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine familiäre Bindung zum vor Jahren aus Syrien ausgereisten und elf Jahre älteren Bruder vorbestanden hätte. Aktenkundig ist lediglich ein kopierter Bericht eines syrischen Arztes, der ihm aufgrund eines Behandlungstermins vom 15. Januar 2013 am 20. Juli 2015 (Ausgabe: 24. August 2015) attestiert, unter instabilen psychischen und neurologischen Zuständen sowie an Verkrampfungen seitlich zu leiden. Sollten diese Beschwerden feststehen, verfügt auch Italien über ausgebildete Fachkräfte, welche ihn behandeln können. Folglich kann der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 16 Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E-7475/2015 3.3.3 Weiter besteht vorliegend keine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. dazu Urteil des EGMR A.F. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015 (Appl. No. 80086/13). 3.3.4 Selbst wenn ein nachgereichtes aktuelles Arztzeugnis psychische Krankheiten der behaupteten Art attestieren könnte, wäre damit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Garantien des Urteils des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014 berufen, bezieht sich doch dieses Urteil auf andere Fallkonstellationen, nämlich Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien. 3.3.5 Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid mit Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage und Rangfolge (s. Ziff. 2.2) abgestützt. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Behörden nach der fristgerechten Anfrage des SEM mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in der Dublin- III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die unter Ziff. 3.2 angeführten Gründe vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylgesuch nichts zu ändern. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der mündige Beschwerdeführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen
E-7475/2015 in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrensund Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die obige Ansicht wird – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. dazu Beschwerde S. 4 unten) – durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, § 78). Auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014 führt nicht zu einer anderen Einschätzung. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist keine Gefährdung seiner Person in Italien erkennbar. Die vorbestandenen psychischen Beschwerden wegen seiner Erlebnisse in Syrien stellen praxisgemäss kein erhebliches Vollzugshindernis in Bezug auf eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien dar, denn Italien verfügt über ein funktionierendes Rechts- und Gesundheitssystem mit entsprechenden Facheinrichtungen und Personal. Es liegen darüber hinaus auch keine anderen Hinweise auf spezifische Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art vor, die seiner Überstellung nach Italien (vgl. dazu Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05] vom 27. Mai 2008; Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz [Appl. No. 39350/13] vom 30. Juni 2015; vgl. dazu auch BVGE 2009/2) entgegenstehen könnten. Hingegen haben die Vollzugsbehörden sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vor der Ankunft des Beschwerdeführers über dessen gesundheitliche Einschränkungen orientiert werden, damit Italien in geeigneter Weise dessen Bedürfnissen Rechnung tragen kann (vgl. Art 32 Dublin-III-VO).
E-7475/2015 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO wird sodann im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). 4.3 Das SEM hat die wesentliche Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen in Bezug auf eine Überstellung nach Italien kein Vollzugshindernis dar. Der Vorinstanz kann insgesamt keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
E-7475/2015 festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Da die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-7475/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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