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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2017 E-7470/2016

5 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,995 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7470/2016

Urteil v o m 5 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).

E-7470/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juni 2015 und der Anhörung vom 14. September 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie und stamme aus B._______ bei Jigjiga (Somali-Region), wo er zusammen mit seinen Eltern, vier Geschwistern und einer Pflegeschwester gelebt habe und acht Jahre zur Schule gegangen sei. Ein Onkel sei Mitglied der Ogaden National Liberation Front (ONLF), weshalb die Familie keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Im August 2013 sei er (Beschwerdeführer) von der ONLF verschleppt und misshandelt worden. Nach rund zwei Wochen habe er sich befreien können und sei geflohen, wobei auf ihn geschossen worden sei. Danach habe er sich bis Ende 2013 bei einem älteren Mann in C._______ versteckt. Dieser habe ihn gepflegt. Die OLNF habe ihn bei sich zu Hause gesucht, weshalb er nicht habe zurückkehren können. So sei er im Februar 2014 nach Jigjiga gegangen, um seinen Lebensunterhalt mit Autowaschen zu bestreiten. Er sei jedoch schikaniert und ausgenutzt worden, habe die Schule nicht mehr besuchen können und keine Familie und keinen Clan gehabt, bei dem er hätte Schutz suchen können. Sodann habe er Nachteile befürchtet, wenn er seinen (Zwangs-)Aufenthalt bei der ONLF den Behörden gemeldet hätte, und er habe Angst gehabt, von der ONLF aufgespürt zu werden. Deshalb habe er sich entschlossen, aus Äthiopien auszureisen. Am 9. November 2014 habe er sich zusammen mit weiteren Personen Richtung sudanesische Grenze aufgemacht. Über Lybien sei er nach Italien gelangt und von dort aus in die Schweiz. B. Mit Verfügung vom 3. November 2016, eröffnet am 5. November 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug nach Äthiopien an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, aufgrund der Unzumutbarkeit

E-7470/2016 des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reicht er folgende Unterlagen ein: Zwei Google Earth-Aufnahmen seiner Herkunftsregion, zwei Kartenblätter mit der eingezeichneten Fluchtroute, zwei Fotoausdrucke eines Dorfes in der Somali-Region, einen ärztlichen Bericht vom 22. November 2016 mit Fotos seiner Narben und Röntgenaufnahmen sowie Fragen an die Ärztin, ein Zusatzblatt zum Kurzbericht des Hilfswerksvertreters vom 14. September 2016, ein Schreiben seiner Gasteltern vom 27. November 2016, eine Beurteilung der Lehrerin D._______, interne Schule, Zentrum Bäregg GmbH, vom 29. Juli 2016, eine Arbeitsbescheinigung von Hunziker & Hostettler Holzarbeiten vom 12. August 2016 sowie eine Rückmeldung von E._______, Deutschkursleiter Lernpunkt, vom 29. November 2016. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-7470/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-7470/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden jemals ernsthafte Probleme gehabt hätte oder ihm konkret solche drohen würden. Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Streitkräften der Regierung und der ONLF, welche zu einer allgemeinen Unsicherheit führten, betreffe die gesamte Bevölkerung gleichermassen, weshalb sich daraus keine Asylrelevanz herleiten lasse. Sodann habe er Äthiopien erst mehr als ein Jahr nach der behaupteten Verschleppung durch die ONLF verlassen, weshalb der Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei. Die schwierigen Lebensverhältnisse in Jigjiga würden keinen Grund für die Asylgewährung darstellen. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Da er im Asylverfahren keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte, forschte die Vorinstanz mangels Hinweisen auf eine andere als die behauptete Herkunft nicht nach hypothetischen Herkunftsländern und diesbezüglichen Wegweisungsvollzugshindernissen, sondern prüfte den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt und aus den Akten seien sodann auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar escheinen liessen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den von ihm geltend gemachten Sachverhalt und führt insbesondere aus, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht nicht auf deren Glaubhaftigkeit überprüft, da sie diese nicht für asylrelevant gehalten habe. Er habe wahrheitsgetreue Angaben gemacht und seine Ausführungen

E-7470/2016 seien plausibel. Aufgrund des Konflikts zwischen der ONLF und der äthiopischen Regierung in der Somali-Region, der fehlenden funktionierenden staatlichen Strukturen in dieser Region und seines Profils seien die äthiopischen Behörden weder Willens noch in der Lage, ihn vor einer erneuten Zwangsrekrutierung durch die ONLF zu schützen. Innerhalb der Somali- Region sei er gefährdet, erneut zwangsrekrutiert zu werden, da sein Onkel – ein Mitglied der ONLF mit hohem Rang – ihn jederzeit wieder ausfindig machen könne. Als junger Mann somalischer Ethnie sei er zudem aufgrund seiner Herkunft gefährdet, von den äthiopischen Streitkräften verdächtigt zu werden, der ONLF anzugehören, wobei dieser Verdacht aufgrund seiner Verwandtschaft (Onkel) noch verstärkt werde. Innerhalb von Äthiopien sei es ihm nicht möglich, Schutz vor Verfolgung zu finden, weshalb ihm nur die Möglichkeit bleibe, im Ausland um internationalen Schutz zu ersuchen. Sodann sei auch in zeitlicher Hinsicht der Kausalzusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung und der Flucht ins Ausland gegeben. Aufgrund seiner konkreten Situation werde deutlich, dass er unmittelbar nach der Flucht aus dem Versteck der ONLF weder gesundheitlich noch finanziell in der Lage gewesen sei, die Flucht ins Ausland anzutreten. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht mit einer allfälligen Rückkehrgefährdung auseinander gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Äthiopien als junger Mann aus der Somali-Region einer genauen Prüfung durch die Behörden unterzogen würde. Aufgrund seiner Herkunft und seiner Verwandtschaft (Onkel) würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden und ihm würden durch die äthiopischen Sicherheitskräfte Misshandlungen drohen. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Sicherheitssituation in der Somali-Region fälschlicherweise unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft und sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf beschränkt, auf die allgemeine Situation in Äthiopien im Hinblick auf den Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu verweisen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und der humanitären Situation sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Sodann habe er in der Schweiz bereits grosse Integrationsschritte unternommen, welche eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge hätten, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zusätzlich in Frage stelle. Mit seiner Beschwerde reicht er die im Sachverhalt unter Bst. C aufgeführten Dokumente ein.

E-7470/2016 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachte Festnahme durch die ONLF und die allgemein schwierige Situation in Äthiopien würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass seine Asylvorbringen nicht auf deren Glaubhaftigkeit überprüft worden seien. Aufgrund der von der Vorinstanz korrekt festgestellten fehlenden Asylrelevanz erübrigt es sich jedoch, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Befrager habe anlässlich der BzP nicht gewusst, dass es eine Somali-Region in Äthiopien gäbe und habe ihn zu Somalia befragt, ist festzuhalten, dass aus der BzP sehr wohl hervorgeht, dass der Befrager ihn zu seinem Leben in Äthiopien befragte. Dies gilt sodann auch für die Anhörung. Nach der geltend gemachten Festhaltung durch die ONLF lebte der Beschwerdeführer noch mehr als ein Jahr in Äthiopien, ohne dass er mit der ONLF oder den äthiopischen Behörden Probleme gehabt hätte. Seine Behauptung, sein Onkel würde ihn jederzeit ausfindig machen wollen, um ihn für die ONLF zwangsrekrutieren zu können, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Auch ist keine Rückkehrgefährdung ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, mangelt es an einem Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und der Flucht. Für das Gericht besteht überdies keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter abzuklären und es erübrigt sich, auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-7470/2016 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle

E-7470/2016 Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Am 9. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung zufolge von Protesten und Gewalt in den „regional states“ Oramia und Amhara einen landesweiten sechsmonatigen Ausnahmezustand (< http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 28.12.2016). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richtet (< http://www.bbc.com/news/world-africa-37564770 >, abgerufen am 28.12.2016; < http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/reaktionauf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahmezustand-ld.121089>, abgerufen am 28.12.2016). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Angehöriger der sich im Konflikt mit den äthiopischen Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Er ist jung, verfügt über eine relativ gute Schulbildung sowie über ein soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden; solche sind auch aus dem eingereichten Arztbericht (vgl. Beschwerdebeilage 7) und den übrigen Akten nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-7470/2016 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

E-7470/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

E-7470/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.01.2017 E-7470/2016 — Swissrulings