Abtei lung V E-747/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richer François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-747/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 23. November 2007 und gelangte am 28. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ ein Asylgesuch stellte. Am 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 8. Januar 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Abklärungen des BFM beim Bundespolizeiamt Weil am Rhein ergaben, dass eine Person unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien am (...) 1997 in Deutschland einreiste und um Asyl ersuchte und am (...) 1999 nach unbekannt fortzog, sowie dass das betreffende Asylgesuch am (...) abgewiesen wurde. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, habe aber ab 1985 in C._______ gelebt. Seine Eltern und eine Schwester seien in den Jahren (...) beziehungsweise (...) bei kriegerischen Ereignissen ums Leben gekommen. Er sei am (...) nach Indien gereist, um seine bei einem Artillerieangriff auf das Geschäft seiner Familie erlittenen Verletzungen behandeln zu lassen. In Indien sei er am 29. Dezember 1990 unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören, festgenommen und gefoltert worden. Am 15. August 1995 sei es ihm gelungen, mit zahlreichen anderen Häftlingen aus dem Gefängnis zu fliehen und er sei nach D._______ gereist. Auf einer Plantage in E._______ habe er Arbeit gefunden. Nach einem halben Jahr habe sein Arbeitgeber davon Kenntnis erhalten, dass er ein geflohener Häftling sei und habe ihn in der Folge unter sklavenähnlichen Bedingungen auf der Plantage festgehalten. Am 25. Mai 2003 habe er schliesslich von dort fliehen können und sei nach F._______ gereist, um von dort per Boot nach Sri Lanka zurückzukehren. Auf der Überfahrt sei er vom srilankischen Militär festgenommen und darauf in der Festung B._______ festgehalten und misshandelt worden. Nach eineinhalb Monaten habe sein Bruder mittels Geldzahlung seine Freilassung erreicht. Er und sein Bruder hätten im Jahre 2004 ein Geschäft in B._______ eröffnet. Er E-747/2008 sei wiederholt von Leuten in einem weissen Van auf ihren Posten mitgenommen und geschlagen worden. Sie hätten ihm auch Blut abgenommen und Geldzahlungen von ihm verlangt. Am 1. November 2007 hätten diese Leute eine Summe von 1 Mio Rupien von ihm und seinem Bruder verlangt und am 5. November 2007 hätten sie ihnen ihre Identitätspapiere abgenommen. Am selben Tag hätten sie, da sie die geforderte Summe nicht hätten bezahlen können, zwei andere Personen mit der Führung ihres Geschäfts beauftragt und hätten sich im Wald versteckt. Am 14. November 2007 hätten sie von einem Verwandten, welcher sie jeweils mit Lebensmitteln versorgt habe, erfahren, dass die beiden mit der Führung ihres Geschäfts betrauten Personen von den White-Van Leuten erschossen worden seien. Diese hätten auch gedroht, seinen Bruder und ihn umzubringen und Leute mit der Beobachtung ihres Hauses beauftragt. Daraufhin hätten er und sein Bruder B._______ verlassen und seien mithilfe eines singhalesischen Schleppers nach G._______ gereist. Dort habe sein Bruder seine Ausreise organisiert. Er sei mit einem vom Schlepper beschafften Reisepass mit einer ihm unbekannten Airline am 23. November 2007 via Dubai nach Italien geflogen und von dort in die Schweiz gebracht worden. Er habe im Übrigen nie einen Reisepass gehabt und seine Identitätskarte sei ihm von den White-Van-Leuten abgenommen worden. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt, sich in den Jahren 1997 bis 1999 in Deutschland aufgehalten zu haben und hielt daran fest, in diesem Zeitraum in Indien gewesen zu sein. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Geburtsscheins, eines am 9. September 1990 durch das Camp (...), H._______, (...), Indien, ausgestellten Flüchtlingsausweises, sowie von Todesscheinen betreffend seine Mutter und seine Schwester ein. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 - eröffnet am 29. Januar 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E-747/2008 E. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 5. und 7. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem beantragte er, es sei ihm Einsicht in sämtliche ihn betreffenden vorinstanzlichen Akten, sowie die sich im Dossier seines Bruders befindlichen Sterbeurkunden der gemeinsamen Familienangehörigen im Original zu gewähren. Zudem seien die möglicherweise ihn betreffenden Akten der deutschen Behörden beizuziehen und ihm offenzulegen und es sei ein Fingerabdruckvergleich mit den deutschen Behörden durchzuführen. Schliesslich sei von Amtes wegen eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Absehen von allfälligen Vollzugsmassnahmen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Kopie ein: eine Todesanzeige der beiden im Geschäft umgebrachten Angestellten, eine Bestätigung des (...) Hospital, I._______, Indien vom 11. Januar 2008, dass er dort von 1998 - 2002 in Behandlung gewesen sei, ein Arztzeugnis von Dr. med. (...), J._______, vom 5. Februar 2008, ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 2007, ein SFH-Gutachten zu srilankischen Identitätsausweisen vom 15. Oktober 2007 und eine SFH-Analyse betreffend Sri Lanka vom Dezember 2007. Zudem stellte er die Einreichung der Originale der Todesanzeige sowie der Bestätigung des indischen Spitals inklusive Übersetzung in Aussicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist entweder eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E-747/2008 G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsogebestätigung des (...) vom 21. Februar 2008 ein. H. Mit Eingabe vom 7. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Todesanzeige, eine weitere Bestätigung des (...) Hospital, I._______ vom 28. Januar 2008, im Original, inklusive Übersetzung sowie das Original des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. (...), J._______, vom 5. Februar 2009 ein. I. Mit Verfügung vom 28. April 2008 hob die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung die Ziffern 3 und 4 ihrer Verfügung vom 28. Januar 2008 auf und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde vom 5. Februar 2008 teilweise – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – gegenstandslos geworden sei und fragte den Beschwerdeführer an, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde, soweit die Frage des Eintretens auf sein Asylgesuch betreffend festhalten oder diese zurückziehen wolle. K. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 erklärte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten zu wollen. L. Mit Eingabe vom 25. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Dorfvorstehers von K._______, B._______ vom 2. Juni 2008, inklusive Übersetzung, ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 hielt die Vorinstanz soweit die Frage des Eintretens auf das Asylgesuchs betreffend an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-747/2008 N. Mit Eingabe vom 30. März 2009 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. O. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage E-747/2008 beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (Art. 36 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, interkontinentale Reisen seien kaum ohne echte Reisepapiere möglich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Reise in die Schweiz seien stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. Zudem habe er nichts Konkretes zur Beschaffung von Papieren unternommen. Es sei davon auszugehen, dass er den schweizerischen Behörden seine Identitätsdokumente vorenthalte, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen. Aus diesen Gründen würden keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers vorliegen. Im Weiteren seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten. Auch wenn dies vom Beschwerdeführer bestritten werde, sei davon auszugehen, er habe sich von 1997 bis 1999 in Deutschland als Asylbewerber aufgehalten. Im Asylverfahren in Deutschland seien diesel- E-747/2008 ben Todesscheine eingereicht worden wie im vorliegenden Verfahren. Ferner liege eine erhebliche Übereinstimmung der in den beiden Verfahren gemachten Angaben zu den Familienverhältnissen und Lebensumständen im Heimatstaat vor. Es würden aber auch in wesentlichen Punkten Widersprüche zwischen den Aussagen im deutschen Asylverfahren und denjenigen gegenüber den schweizerischen Asylbehörden bestehen. So habe der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Asylbehörden angegeben, er habe sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs in Deutschland durchwegs in Sri Lanka aufgehalten und nur seine Ehefrau und seine Mutter seien im Jahre 1990 nach Indien gegangen. Im Gegensatz dazu habe er sich gegenüber den Schweizer Behörden als ledig bezeichnet und einen Aufenthalt in Indien geltend gemacht. Zudem habe er divergierende Angaben zu Anzahl und Aufenthaltsort seiner Geschwister gemacht. Die Erklärungen des Beschwerdeführers für den Vermerk "Schw. der Ehefrau" auf dem Todesschein der Schwester seien nicht plausibel. Insgesamt vermöge er keine präzisen und übereinstimmenden Aussagen zu seiner Biografie und seinen Familienverhältnissen zu machen. Sein angeblicher Aufenthalt in Indien und die für diesen Zeitraum geschilderten Erlebnisse könnten nicht geglaubt werden. Der eingereichte Flüchtlingsausweis vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dieser habe als Kopie unbestimmter Herkunft kaum Beweiswert. Vor diesem Hintergrund seien auch massive Zweifel an der angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka und den angeblich dort in der Folge erlebten Übergriffen gerechtfertigt. Seine entsprechenden Vorbringen seien als vage und oberflächlich und damit unsubstanziiert zu bewerten. Im Übrigen stelle der Umstand, dass er seit den 80er Jahren vom Bürgerkrieg im Norden Sri Lankas betroffen gewesen und ihm deswegen keine gesicherte Lebensführung möglich gewesen sei, keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde zunächst auf den Standpunkt, er habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz entschuldbare Gründe dafür, keine Identitätspapiere einreichen zu können. Seine Identitätskarte sei ihm von den White-Van-Leuten abgenommen worden und es sei bekannt, dass die Schlepper die von ihnen organisierten Reisepapiere ihren "Kunden" wieder abnehmen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er durch die erlebten Ereignisse und das erzwungene Zurückbleiben seines Bruders in der Heimat traumatisiert gewesen sei, und nur tamilisch lesen und schreiben könne, weshalb keine detaillierteren Anga- E-747/2008 ben zur Reise erwartet werden könnten. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe sich in Deutschland aufgehalten, werde zurückgewiesen. Es würden dafür keine handfesten Beweise vorliegen. Er habe gegenüber den schweizerischen Behörden schlüssige und glaubhafte Aussagen zu den Personalien von ihm und seinen Familienangehörigen gemacht, wohingegen die entsprechenden gegenüber den deutschen Behörden gemachten Angaben fehlerhaft seien. Daher sei davon auszugehen, dass der damals dort aufgetretene Gesuchsteller nicht mit ihm identisch sei. Vielmehr habe es sich dabei um eine Vertrauensperson der Familie gehandelt, welche missbräuchlicherweise seine Dokumente verwendet habe, um ein Asylgesuch zu stellen. Diese Vertrauensperson sei ein ehemaliger Beamter gewesen, welchem seine Familie alle wichtigen Dokumente anvertraut habe. Im Übrigen obliege bezüglich dieser Frage die Beweislast dem BFM im Rahmen der Untersuchungspflicht. Dieser Pflicht sei das Bundesamt indessen nicht genügend nachgekommen. Namentlich sei ihm nicht Einsicht in die umstrittenen Akten gewährt worden. Im Weiteren sei die Flüchtlingseigenschaft angesichts des Bürgerkriegs in Sri Lanka gegeben. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er in Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet sei und ihm im Falle der Rückkehr ernsthafte Verfolgung und Verhaftung sowohl durch die tamilischen Konfliktparteien als auch durch die srilankische Armee drohe. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt das Bundesamt daran fest, dem Beschwerdeführer sei zum Vorwurf, er habe sich in Deutschland aufgehalten, das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine Aussagen zum Aufenthalt in Indien im fraglichen Zeitraum seien pauschal und oberflächlich und könnten daher nicht geglaubt werden. Die Gesichtsmerkmale auf dem Foto, welches auf der von den deutschen Behörden zugestellten Verfügung angebracht sei, wiesen eine grosse Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer auf. In Anbetracht dieser Umstände sei die Darstellung des Beschwerdeführers, es habe sich beim Gesuchsteller in Deutschland nicht um ihn, sondern um eine Vertrauensperson der Familie gehandelt, nicht plausibel. Im Weiteren zeige die Fotografie auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Flüchtlingsausweis die Gesichtszüge eines etwa vierzigjährigen Mannes, wohingegen der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments erst (...)-jährig gewesen sei. Zudem liege dieses Dokument nur in Form einer Kopie vor, weshalb ihm keinen Beweiswert zukomme. Der auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht des (...) Hospital, I._______ vermerkte Name („Mr. E-747/2008 [...]“) stimme nicht mit der von ihm im vorliegenden Verfahren angegebenen Identität überein. Zudem fehlten der Vorname sowie weitere Hinweise in diesem Dokument, die klar auf den Beschwerdeführer schliessen lassen würden. Es liege keine Übersetzung vor und es sei festzustellen, dass derartige Dokumente leicht gefälscht oder in Auftrag gegeben werden könnten. Aus diesen Gründen könne dieser Bestätigung kein Beweiswert beigemessen werden. Bei der Todesanzeige der stellvertretenden Geschäftsführer handle es sich um ein Dokument, welches nicht amtlich und zudem leicht nachzumachen oder zu fälschen sei, weshalb auch dieses Schriftstück keinen Beweiswert habe. Dies treffe schliesslich auch auf das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers zu. Dessen Inhalt sei vage und pauschal gehalten und zudem nach Angaben des Beschwerdeführers von einer Verwandten aufgesetzt worden. Es handle sich somit um ein Gefälligkeitsschreiben. Weiter fehle ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der angeblich vom Beschwerdeführer in den Jahren 1989/90 erlittenen Verletzung am Hinterkopf und seiner vorgebrachten Ausreise im Jahre 2007. Zu den Ursachen der im eingereichten Arztzeugnis angeführten Brandverletzungen habe sich der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerdeeingabe geäussert. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht vollständige Einsicht in die Akten der deutschen Behörden fest. Es sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem angeblichen Aufenthalt in Deutschland erhebliche Bedeutung beigemessen habe. Durch die blosse Konfrontation mit dem Vorwurf und der Einräumung der Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen, sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genüge getan. Der ihm offengelegte Auszug aus einem Befragungsprotokoll der deutschen Behörden enthalte keinerlei personenbezogene Angaben und lasse keinen Aufschluss über die Identität der gesuchstellenden Person zu. Das von der Vorinstanz zur Begründung des Verzichts auf einen Fingerabdruckvergleich vorgebrachte Argument der Prozessökonomie vermöge nicht zu überzeugen. Die Auffassung des BFM, das Foto auf dem eingereichten Flüchtlingsausweis zeige nicht die Gesichtszüge eines jungen Mannes, sei willkürlich. Es bestünden keine Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments, weshalb ihm volle Beweiskraft zukomme. Zudem sei nachvollziehbar, dass er nicht mehr im Besitz des Originals dieses Ausweises sei. Im Weiteren seien die Argumente des Bundesamts, mit welchen dem Arztbericht des (...) Hospitals die Beweiskraft abgesprochen werde, E-747/2008 verfehlt. Die unterschiedlichen Namensangaben stellten lediglich unterschiedliche Schreibweisen desselben Namens dar. Dass nur sein Rufname angegeben sei, sei gemäss dem tamilischen Verständnis durchaus üblich, habe der Vatersname doch nicht denselben Stellenwert wie der Familienname gemäss schweizerischem Verständnis. 6. 6.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen. Die Einsichtnahme darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung dies erfordern. Das BFM hat im Aktenverzeichnis die von den deutschen Behörden übermittelten Akten mit dem Vermerk „Akten anderer Behörden“ als nicht editionspflichtig bezeichnet. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Auszug aus einem Befragungsprotokoll der deutschen Behörden offengelegt, nicht aber die in Kopie vorliegende, mit einem Foto versehene Verfügung der Ausländerbehörde der Stadt L._______ betreffend Verlängerung der Aufenthaltsgestattung. Es sind jedoch keine überwiegenden Interessen ersichtlich, welche die Geheimhaltung des genannten Dokuments gebieten würden. Demzufolge ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Einsicht in dieses Aktenstück verweigert hat. Ob es sich dabei um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass handelt, welches die Kassation der angefochtenen Verfügung gebieten würde, oder ob eine Heilung auf Beschwerdeebene möglich wäre, kann indessen offengelassen werden. Denn, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, rechtfertigt sich bereits aus anderen Überlegungen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Empfangsstellenbefragung einen Geburtsschein sowie einen Flüchtlingsausweis in Kopie, inklusive Übersetzung, ein. Diese Dokumente stellen jedoch gemäss den in BVGE 2007/7 dargelegten Kriterien klarerweise keine Identitätsdokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. Auf die Aufforderung nach Einreichung rechtsgenüglicher Papiere gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der zur Ausreise verwendete Reisepass sei bei E-747/2008 einem Schlepper geblieben und seine Identitätskarte sei von den White-Van-Leuten beschlagnahmt worden. Demnach steht fest, dass vorliegend grundsätzlich ein Nichteintretensgrund im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben ist und es ist im Folgenden zu prüfen, ob einer der in Art. 32 Abs. 3 AsylG genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. 6.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 3 festgehalten - ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.). 6.4 6.4.1 Die Vorinstanz hat ihre Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, zu einem wesentlichen Teil auf das Argument abgestützt, er habe sich in den Jahren 1997 bis 1999 in Deutschland und nicht, wie von ihm angegeben, in Indien aufgehalten. Dieser Vorwurf stützt sich auf die Auskunft der deutschen Behörden, es sei unter der vom Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden angegebenen Identität ein Gesuchsteller in Deutsch- E-747/2008 land aktenkundig, sowie auf die von den deutschen Behörden übermittelten Akten, namentlich eine mit einem Foto des betreffenden Gesuchstellers versehene Verfügung der zuständigen Ausländerbehörde. Da jenes Dokument aber nur in Kopie vorliegt, ist ein aussagekräftiger Vergleich des Fotos mit einem Bild des Beschwerdeführers nicht möglich. Auch anhand der übrigen vorliegenden Akten der deutschen Behörden lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Beschwerdeführer mit dem in Deutschland unter derselben Identität aufgetretenen Gesuchsteller identisch ist. Namentlich ergeben sich aus dem auszugsweise vorliegenden Befragungsprotokoll der deutschen Behörden zwar gewisse Übereinstimmungen mit den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den schweizerischen Behörden, aber in etlichen Punkten auch erhebliche Abweichungen. Ferner schliesst auch der Umstand, dass in beiden Verfahren identische Dokumente eingereicht wurden, nicht aus, das diese von verschiedenen Personen verwendet wurden. Eindeutig klären lässt sich diese Frage nur mittels eines Fingerabdruckvergleichs, auf welchen die Vorinstanz jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtete. 6.4.2 Die Einschätzung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Aufenthalts in Indien beigebrachten Dokumente hätten bloss einen reduzierten Beweiswert, ist zu bestätigen, da sie lediglich in Kopie vorliegen (Flüchtlingsausweis, Bestätigung des (...) Hospital, I._______ vom 11. Januar 2008) beziehungsweise keinen eindeutigen Rückschluss auf den Adressaten zulassen (Bestätigung des (...) Hospital vom 28. Januar 2008). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort und seinen Erlebnissen in den Jahren 1997 bis 1999 sind aber nicht derart unsubstanziiert ausgefallen, dass sie bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ohne Weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden könnten. 6.4.3 Im Weiteren ist aber festzustellen, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer sich im fraglichen Zeitraum entgegen seinen Angaben in Deutschland aufgehalten haben sollte, dies zwar seine generelle Glaubwürdigkeit beeinträchtigen, aber die Glaubhaftigkeit der nach seiner Darstellung ausreiserelevanten Ereignisse im Jahre 2007 nicht per se ausschliessen würde. Die Frage eines allenfalls verschwiegenen Aufenthalts in Deutschland ist somit für die Beurteilung des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nicht von vorrangiger Bedeutung. Daraus folgt, dass die Vorinstanz diesem Punkt in ihren Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbring- E-747/2008 en des Beschwerdeführers einen unverhältnismässig grossen Stellenwert beigemessen hat. Der Einschätzung des Bundesamts, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen im Jahre 2007 seien oberflächlich und vage und damit unsubstanziiert, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind zwar nicht überaus ausführlich ausgefallen, erscheinen aber auch nicht derart knapp und undifferenziert, dass sie ohne Weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden könnten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zu jener Zeit Übergriffe gegen tamilische Geschäftsleute in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gemäss Berichten verschiedener Nichtregierungsorganisationen und staatlicher Stellen gehäuft vorkamen (vgl. Minority Rights Group International: One year on: counter-terrorism sparks human rights crisis for Sri Lanka's minorities, Dezember 2007, S. 7; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Sri Lanka, Section 1 g; Human Rights Watch, Return to War, Human Rights Under Siege, August 2007, S. 103). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht völlig unplausibel. 6.4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass gestützt auf die bestehende Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht möglich ist, sondern nähere Abklärungen sowie eine sorgfältige Abwägung aller wesentlichen Argumente notwendig erscheinen. 6.5 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka aufgrund der Beendigung des Bürgerkrieges durch den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE und die Einnahme des von dieser kontrollierten Gebiets wesentlich verändert hat. Inwieweit diese Entwicklung einen Einfluss auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers hat, lässt sich im heutige Zeitpunkt nicht zuverlässig abschätzen. Somit ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6.6 Im Ergebnis ist festzustellen, dass in Anbetracht der bestehenden Aktenlage entgegen der Auffassung des BFM das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung nicht bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage verneint werden kann. Damit steht fest, dass es im vor- E-747/2008 liegenden Fall weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bedarf (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 6.7 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Begründung des Beschwerdeführers für die unterlassene Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere als entschuldbar zu bewerten sind und entsprechend auch der Ausnahmetatbestand von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt ist. 6.8 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers kann demzufolge nicht im Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entschieden werden, sondern es muss auf das Asylgesuch eingetreten und das ordentliche Verfahren durchgeführt werden. Dabei wird das BFM die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe gestellten Beweisanträge (Ziffern 3 – 6 der Rechtsbegehren) bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen haben. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 sind aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2009 auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. E-747/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 betreffend – aufgehoben, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 16