Abtei lung V E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. 1. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), 2. D._______, geboren (...), 3. E._______, geboren (...), Montenegro/Kosovo, vertreten durch Stéphane Laederich, Rroma Foundation, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...), N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Angehörige der Roma, ihr Heimatland am 11. September 2006, gelangten über ihnen unbekannte Länder am 14. September 2006 in die Schweiz und stellten gleichentags Asylgesuche. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie hätten vor ihrer Ausreise ihr ganzes Leben in Mitrovica (Kosovo) gewohnt, bevor sie mit dem Ausbruch der Kriegswirren nach Leposavic gezogen seien. Aus Angst vor Übergriffen durch Serben und Albaner hätten ihre Kinder das Haus praktisch nie verlassen, weshalb sie sich zu deren Schutz entschlossen hätten, den Kosovo zu verlassen. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 18. April 2007 gab das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu Abklärungen, wonach sie sich mit ihren Kindern in den Jahren 1992 bis 2005 unter Angabe anderer Personalien in Deutschland als Asylsuchende aufgehalten und dies den schweizerischen Behörden verschwiegen hätten. Aufgrund der aktuellen Aktenlage kam das BFM überdies zum Schluss, dass sie Staatsangehörige von Montenegro seien und bei Ablehnung des Asylgesuches ein Wegweisungsvollzug nach Montenegro angeordnet würde. Zu den Ausführungen im Einzelnen wird auf das Schreiben des BFM vom 18. April 2007 verwiesen (A39/3). C. Mit Schreiben vom 26. April 2007 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und brachten im Wesentlichen vor, die Familie stamme aus dem Kosovo (Region Mitrovica), habe lediglich vor ihrer Ausreise nach Deutschland in Montenegro gelebt und seien keine Staatsangehörigen von Montenegro. Ohne eine Absicherung, dass sie von den montenegrinischen Behörden als Staatsangehörige dieses Landes betrachtet würden, sei eine eventuelle Rückführung dorthin nicht zumutbar, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort in den Kosovo zurückgeschickt würden. D. Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2008 lehnte das BFM die Asylgesu- E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 che der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Auf die Begründung wird, soweit für das vorliegende Urteil wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Rechtsmitteleingaben vom 22. November 2008 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2008 wurden die drei Beschwerdeverfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt angesetzt und die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. In der Zwischenverfügung wurde zudem ausgeführt, nach einer summarischen Prüfung der Sache scheine vorliegend die Frage im Mittelpunkt zu stehen, ob den Beschwerdeführenden eine reale Möglichkeit offensteht, den Anspruch auf Aufenthalt in Montenegro geltend zu machen und dass andernfalls die Zumutbarkeit eines Vollzuges der Wegweisung in den Kosovo in einer Einzelfallabklärung zu eruieren wäre. G. Mit Vernehmlassungen des BFM vom 23. April 2009 wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt und ausgeführt, es seien Einzelfallabklärungen durch die Schweizer Botschaft in Pristina veranlasst und interne Abklärungen zu den Rückkehrmöglichkeiten der Beschwerdeführenden nach Montenegro durchgeführt worden. Die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Pristina hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden Rom seien, der Familienvater aus Montenegro und dessen Ehefrau aus dem Kosovo stammten, sie offenbar seit etwa zwanzig Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen seien und vor dem Hintergrund der weiteren Abklärungen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo unzumutbar erscheine. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Familienvater in Montenegro geboren wurde, dort aufgewachsen sei, sich höchstwahrscheinlich von 1965 bis 1992 dort aufgehalten habe und montenegrinischer Staatsan- E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 gehöriger sei, nach Montenegro zurückkehren und dort Wohnsitz nehmen könne und diese Möglichkeit nach üblichem Recht auch für seine Ehefrau und die Kinder bestehe. Es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden sich für die Erlangung der Staatsangehörigkeit der seit dem 3. Juni 2006 bestehenden Republik Montenegro und für ein Aufenthaltsrecht aktiv bemühen müssten. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mit einer in Montenegro lebenden verheirateten Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein Beziehungsnetz, das die dortige Integration erleichtern würde. Unter diesen Umständen erscheine eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Montenegro möglich und zumutbar. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Vernehmlassungen des BFM Stellung und brachten im Wesentlichen vor, obwohl der Beschwerdeführer 1. in Titograd geboren sei, sei es nicht sicher, ob er Anrecht auf die montenegrinische Staatsangehörigkeit habe. Da es in der Schweiz keine montenegrinische Vertretung gebe, sei es schwierig, die eventuelle Staatsbürgerschaft zu klären. Zudem sei es nicht zulässig, die Beschwerdeführenden ohne Zusicherung der Staatsbürgerschaft Montenegros dorthin zurückzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden wurde - unter Vorbehalt der Erwägung 5.7 - zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit ihren Begehren beantragen die Beschwerdeführenden lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen im Umfang der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Infolgedessen ist festzustellen, dass die Verfügungen des Bundesamtes vom 24. Oktober 2008 insoweit unangefochten geblieben sind, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung als solche betreffen (Dispositivziffern 1 - 3). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage des Vollzuges der Wegweisung. 4. Eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Kosovo erfüllt sind und auch eine Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführenden thematisierten Situation der Roma im Kosovo kann unterbleiben. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer 1. in Montenegro geboren und die Beschwerdeführenden haben vor der Ausreise während Jahren in Montenegro gelebt. Auch nach der erfolgten Abspaltung Montenegros von Serbien ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einen engeren Bezug zu Montenegro haben als von ihnen geltend gemacht. Immerhin hat der Beschwerdeführer 2. mit Schreiben vom 30. April 2009 an das BFM im Rahmen einer Mitteilung seines richtigen Geburtsdatums (12. Juli 1987) eingeräumt, er habe wie sein Vater die Nationalität von Montenegro. Zudem ersuchte er das BFM um Änderung seiner Daten und reichte mit Schreiben vom 2. Juli 2009 an das BFM eine Geburtsurkunde im Original, ausgestellt am 22. Oktober 2008 in Podgorica, zu den Akten. E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in den angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 11. Mai 2009 ist ein Vollzug der Wegweisung mit dem blossen Hinweis, die Klärung der Staatsbürgerschaft sei schwierig, nicht unzulässig, zumal sie selbst ausführen, sie müssten Geburtsurkunden erhalten, um einen entsprechenden Antrag stellen zu können. Es liegt in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden, sich aktiv um den Erhalt der notwendigen Papiere und einen diesbezüglichen Antrag zu kümmern (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer 2. kann aufgrund der vorliegenden Akten aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) für sich keine Rechte ableiten. Im Rahmen eines Geburtseintragungsverfahrens nannte das Zivilstandsamt Wolhusen mit Schreiben vom 17. Juni 2009 an das BFM den Beschwerdeführer 2. als Vater eines gemeinsamen Kindes mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Mutter mit serbischer Staatsangehörigkeit. Alleine aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer 2. klarerweise keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK gegenüber der Schweiz und daraus keine Gründe ableiten, die gegen die Wegweisung aus der Schweiz sprächen, zumal aufgrund der Aktenlage schon die Vaterschaft des Beschwerdeführers 2. nicht erstellt ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch für ihn vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Familie als zulässig zu beurteilen. E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5 Die Beschwerdeführenden gehören der Ethnie der Roma an und haben vor der Ausreise während längerer Zeit im heutigen Podgorica gelebt. Der Beschwerdeführer 1. ist dort geboren und aufgewachsen. Aufgrund der generellen Situation der Roma in Montenegro kann nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer 1., welcher im Übrigen gut serbisch spricht und auf verschiedenen Berufen gearbeitet hat, dürfte insgesamt in der Lage sein, zumindest mittelfristig wieder ein gewisses Erwerbseinkommen zu erzielen. Die beiden beschwerdeführenden Söhne sind volljährig und es ist von ihnen zu erwarten, sich um eine wenn auch bescheidene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die 17jährige Tochter hat das übliche Schulalter hinter sich. Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden mit der in Montenegro lebenden verheirateten Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein Beziehungsnetz, das die dortige Integration erleichtern würde. Vor diesem Hintergrund ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Familienverbands nach Montenegro und eine erneute Wohnsitznahme am Herkunftsort im Herkunftsland vorliegend zu bejahen. 5.6 Wie oben ausgeführt, obliegt es den Beschwerdeführenden, sich die für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss gefestigter Praxis bezüglich der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bleibt diese Prüfung beschränkt. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, ist anstelle des Vollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die objektive Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht sodann der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (EMARK 2002 Nr. 23 E. 4f.). E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 5.7 Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, ihr Aufenthalt sei gestützt auf Art. 31 AuG zu regeln, kann nicht eingetreten werden, da sie weder als Staatenlose anerkannt sind und die Frage der Staatenlosigkeit vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Aussichten auf ein Durchdringen der Beschwerdebegehren insgesamt als aussichtslos erscheinen mussten, sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. E-7455/2008 E-7453/2008 E-7446/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10