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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 E-7451/2008

2 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,914 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-7451/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Afghanistan, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7451/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2006 ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das er mit seiner Abstammung aus einer "politischen Familie", mit eigenen Aktivitäten für die B._______-Partei und mit der Ermordung seines ebenfalls politisch engagierten Bruders begründet hatte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. März 2006 unter Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs abwies, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2008 beim BFM ein "neues Asylgesuch aufgrund neuer Beweismittel" einreichte, welches vom BFM als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und mit Verfügung vom 29. April 2008 abwies, dass diese Verfügung vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten wurde, welches mit Urteil vom 26. Juni 2008 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerde als offensichtlich unbegründet qualifiziert und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, der in der Folge nicht geleistet worden war, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2008 beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellte und darin beantragte, die auf 22. August 2008 festgesetzte Rückführung in den Heimatstaat sei zu verschieben, dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. August 2008 abwies, welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer sich in einem Schreiben vom 12. September 2008 erneut an das BFM wendete und um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchte, dass das BFM diese Eingabe mit Schreiben vom 16. September 2008 formlos abschlägig beantwortete, E-7451/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 1. November 2008 ein "Zweitasylgesuch" stellte und dieses mit dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe begründete, dass er nämlich "Ende September 2008 aufgrund der Lektüre der Bibel Christ geworden" sei und die Zusage eines afghanischen Pastors habe, ihn am 22. März 2009 in C._______ zu taufen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse und deshalb als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2008 – eröffnet am folgenden Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die angebliche Konversion müsse als unglaubhaft qualifiziert werden, weshalb sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und unter anderem ein Bestätigungsschreiben eines Gefängnisseelsorgers von 18. November 2008 zu den Akten reichte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, E-7451/2008 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-7451/2008 dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine verfahrensrechtlichen Rügen erhebt, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, die angebliche Konversion müsse aufgrund der gesamten Verfahrensumstände als unglaubhaft qualifiziert werden, dass der Beschwerdeführer demgegenüber festhält, die Konversion zum Christentum entspringe seiner tiefen persönlichen Überzeugung, nachdem er sich seit einem Jahr intensiv mit dem Christentum befasst habe, dass er sich im September 2008 endlich eine Bibel in seiner Muttersprache habe beschaffen können, und ihm beim Lesen des Lukas- Evangeliums klar geworden sei, dass in diesem Buch die Wahrheit stehe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten aus folgenden Gründen der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, dass die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch begründet hatte, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens von BFM und von der ARK als unglaubhaft qualifiziert worden sind, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Anschluss des Asylverfahrens bereits mit drei ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen versucht hat, den Vollzug der rechtskräftig angeordne- E-7451/2008 ten Wegweisung zu verhindern, wobei er seine Anträge in mindestens einem Fall zeitlich unmittelbar vor der geplanten Rückführung in den Heimatstaat eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer zudem gemäss Feststellung der zuständigen kantonalen Verwaltungsrekurskommission vom 13. Oktober 2008 bisher zweimal, am 30. Juli 2008 und 22. August 2008, begleitete Rückführungen in das Heimatland durch Widerstand und Drohungen vereitelt haben soll, dass – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt – das angeblich seit November 2007 bestehende Interesse respektive die Nähe zum Christentum in keiner der vielen Eingaben des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise erwähnt worden sind, dass das geltend gemachte Interesse an religiösen respektive christlichen Fragen in auffälligem Kontrast zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Mai 2008 (Postaufgabe 29. Mai 2008) gegen die negative Wiedererwägungsverfügung des BFM vom 29. April 2008 steht, in denen er darauf hinweist, zwar formell Muslim, in Wirklichkeit aber "Atheist" zu sein, dass auf diesen Umstand im Übrigen auch die Behelligungen zurückgeführt werden könnten, welche der Beschwerdeführer in der Ausschaffungshaft seitens eines muslimischen Mitgefangenen erlitten habe, der ihn wegen seiner "Ungläubigkeit" angegriffen habe (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 1. November 2008 S. 3 und damit eingereichter Auszug aus einem Entscheid der kantonalen Verwaltungsrekurskommission vom 15. September 2008), dass an diesen Feststellungen auch die Berichte einer Diakonin der Reformierten Kirchgemeinde D._______ (Schreiben vom 28. Oktober 2008 als Beilage zum schriftlichen Asylgesuch) und eines Gefängnisseelsorgers (Schreiben vom 18. November 2008, Beschwerdebeilage), gemäss welchen der Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum nach ihrer Beobachtung echt und keinesfalls vorgespielt oder taktisch begründet sei, nichts zu ändern, dass es sich bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge handelt, und das von den beiden Bestätigenden wahrgenommene Interesse an der Bibel und am Christentum auch ohne weiteres vorgespielt sein kann, E-7451/2008 dass im Übrigen die Taufe des Beschwerdeführers noch nicht stattgefunden habe und erst für den März des kommenden Jahres geplant sei, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung aller aktenkundigen Umstände die angebliche Konversion als unglaubhaft – allenfalls als rein asyl- respektive aufenthaltstaktisch motiviert – qualifiziert, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei- E-7451/2008 nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7451/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie), - das Ausländeramt des Kantons E._______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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