Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-744/2018
Urteil v o m 1 . M a i 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2017 / N (…).
E-744/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. September 2015 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. September 2015 und der Anhörung vom 29. März 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in Addis Abeba, Äthiopien, geboren. Nach dem Tod seines Vaters sei er mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester nach B._______ gezogen. Als seine Mutter krank geworden sei und die Familie nicht mehr habe ernähren können, sei die Schwester zu einer Freundin der Mutter gekommen. Er habe im Jahr 2000 die achte Schulkasse abgebrochen, um seine Mutter zu pflegen. Im Juli 2001 seien sie von den äthiopischen Behörden festgenommen und nach einem Monat nach Eritrea abgeschoben worden. Sie hätten sich in der Zoba C._______ niedergelassen, da Verwandte dort gewohnt hätten. Er habe als Händler gearbeitet, um für sich und seine Mutter sorgen zu können. Im Juli 2005 sei er bei einer Razzia verhaftet worden. Sie hätten ihn via D._______ nach E._______ gebracht. Im Dezember 2005 sei er für den Militärdienst nach Sawa transportiert worden. Im Januar 2006 sei er wegen seiner Ohrenprobleme für militärdienstuntauglich befunden und aus dem Militärdienst entlassen worden. Er sei nach Hause gegangen und habe seine Arbeit als Händler wiederaufgenommen. In seiner Freizeit sei er in der Bar eines Hotels in C._______ als Sänger aufgetreten. Er habe dadurch häufigen Kontakt zu Ausländern, die in den Goldminen gearbeitet hätten, und zu Jugendlichen gehabt. Im Jahr 2009 habe er geheiratet. Die gemeinsamen Kinder seien im Jahr 2008 und 2011 geboren. Im Dezember 2011 seien mehrere Personen bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei in ein circa 20 Minuten entferntes, unterirdisches Gefängnis gebracht worden. Er habe die Zelle mit einem Lehrer geteilt, der wegen politischer Aktivitäten bereits seit fünf Jahren eingesperrt gewesen sei. Sie hätten ihn beschuldigt, illegal Dollars getauscht, das Regime kritisiert und zur Vorbereitung eines Putschs die Jugendlichen gegen das Regime aufgewiegelt zu haben. Im ersten Jahr sei er regelmässig verhört und gefoltert worden. Von der Folter habe er zahlreiche Narben am Körper. Danach hätten die Verhöre aufgehört. Nach ungefähr zwei Jahren und drei Monaten sei er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes in das Krankenhaus C._______ gebracht worden. Der Arzt habe Malaria diagnostiziert. In der dritten Nacht sei ihm die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. Mit Hilfe eines Verwandten seiner Mutter sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
E-744/2018 Nach seiner Ausreise hätten Angehörige des Regimes seine Ehefrau aufgesucht. Sie hätten das Haus durchsucht und die Ehefrau mehrmals mitgenommen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, die Identitätskarte seiner Ehefrau, eine Heiratsurkunde, ein Foto der Hochzeit, drei Geburtsurkunden, ein Schreiben betreffend Untauglichkeit und Entlassung aus der eritreischen Armee, einen Austrittsbericht, eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Universitätsspitals Zürich vom 21. Juni 2016 und einen Arztbericht vom 26. Oktober 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 (eröffnet am 4. Januar 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 29. Dezember 2017 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 13. Januar 2018 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Am 23. Februar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. F. Mit Replik vom 19. März 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
E-744/2018 G. Mit Schreiben vom 22. April 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 6. April 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-744/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben gemacht. An der Befragung habe er gesagt, er sei von zwei Personen zu Hause abgeholt worden, anlässlich der Anhörung habe er gemeint, es seien vier bis fünf Personen gewesen. Anlässlich der Befragung habe er seine Verhaftung damit begründet, Leute hätten ihn aus Neid angezeigt. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen gesagt, die Nähe zu den Jugendlichen sei vermutlich der Grund für die Verhaftung gewesen. Die Schilderung der Haft sei stereotyp ausgefallen. Er habe die Anzahl der Gefängnisgebäude, die Anzahl der Verhöre sowie die Behörde, welche seine Haft angeordnet habe, nicht nennen können. Es sei fraglich, ob der Geheimdienst tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt habe, da er nach einem Jahr im Gefängnis nicht mehr behelligt worden sei. Das nachlassende Interesse des Regimes passe zudem nicht zum massiven Vorwurf, er habe einen Putsch vorbereitet. Zweifelhaft sei auch, dass der eritreische Staat ein Interesse gehabt habe, ihn festzuhalten und schlecht zu behandeln, der Beschwerdeführer aber gleichzeitig angegeben habe, das Regime habe bei ihm Vorsicht walten lassen, als er ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Es sei auch unlogisch, dass er intensiv verhört und geschlagen worden sei, dann aber im Krankenhaus bloss von einem Bewacher bewacht worden sei. Seine Flucht in der zweiten Nacht aus dem Krankenhaus sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Zwar führe eine Behandlung bei gewissen Malariaarten innert 24 Stunden zu einer Verbesserung der Laborwerte, dennoch sei eine Flucht in der dritten Nacht aufgrund des Gesundheitszustandes als unwahrscheinlich einzustufen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb er bloss vermutet habe, der Hunger sei schuld an der Malaria gewesen, wenn er doch im Krankenhaus
E-744/2018 dagegen behandelt worden sei. Insgesamt seien die Vorbringen zur Verhaftung, zum Gefängnisaufenthalt und zur Flucht unglaubhaft. Die illegale Ausreise sei prima facie als durchaus nicht unglaubhaft zu bezeichnen, da aber keine weiteren Anknüpfungspunkte vorlägen, sei dies unerheblich. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausführungen anlässlich der Befragung und der Anhörung seien sehr detailliert gewesen. Bei der Verhaftung sei ihm eine Kapuze übergezogen worden, weshalb es sich bei den Angaben zur Anzahl der Personen bei seiner Verhaftung um Schätzungen handle. Er habe durchwegs angegeben, den Grund seiner Verhaftung nicht genau gekannt, aber vermutet zu haben, dass eine Person, die auf ihn neidisch gewesen sei, ihn angezeigt habe. Bezüglich des Gefängnisaufenthalts habe er die unterirdische Lage, die Grösse und das elektrische Licht der Zelle, die Hitze in der Zelle, den Toilettengang und die Misshandlungen beschrieben. Die erlittenen Narben seien durch den Arztbericht belegt. Es könne sehr gut sein, dass das Interesse des eritreischen Regimes an ihm nach einem Jahr nachgelassen habe, er aber dennoch nicht freigelassen worden sei. Gemäss Berichten von Amnesty International befänden sich in Eritrea tausende gewaltlose politische Gefangene, die willkürlich verhaftet worden seien, ohne Anklage oder Gerichtsverfahren teils seit mehr als zehn Jahren in Haft. Offensichtlich hätten die eritreischen Behörden bemerkt, dass er nicht das von ihnen vermutete politische Profil aufweise; sie hätten ihn aber auch nicht freilassen wollen. Seine Vorbringen seien glaubhaft. Es bestehe begründete Furcht, dass er bei einer Abschiebung nach Eritrea wieder inhaftiert und gefoltert werde, da er aus der Haft geflüchtet und illegal ausgereist sei. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss Arztbericht vom 13. Januar 2018 leide der Beschwerdeführer zwar unter einer Traumatisierung, es werde aber kein Behandlungsbedarf erwähnt. Es sei festgehalten, dass kreisrunde Verbrennungsnarben auf dem linken Oberarm, der rechten Hand und der Tibia links und rechts vorhanden seien. Diese Narben könnten auf Folter zurückzuführen sein, der Arztbericht sei jedoch nicht geeignet, deren Ursachen festzulegen, da er sich auf die Anamnese des Beschwerdeführers stütze. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein nachlassendes Interesse der Behörden am Beschwerdeführer dazu geführt habe, dass er nach einem Jahr nicht mehr verhört worden sei. Indes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Verhöre und Schläge glaubhaft darzulegen.
E-744/2018 5.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, er habe auf einer Warteliste für eine psychiatrische Behandlung beim Ambulatorium für Folterund Kriegsopfer gestanden. Im Februar 2018 sei er erstmals im Ambulatorium Dielsdorf, der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland zur Behandlung gewesen. Seither besuche er einmal im Monat eine Gesprächstherapie und erhalte das Medikament "Quetiapin". 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erzählte seine Kindheit in Äthiopien, die Ausschaffung von ihm und seiner Mutter nach Eritrea, die Festnahme anlässlich einer Razzia mit dem anschliessenden Transport nach Sawa und der Entlassung aus dem Militärdienst wegen Dienstuntauglichkeit, seine Tätigkeit als Händler sowie sein Auftreten als Sänger in einem Hotel in C._______ in seiner Freizeit detailliert und stimmig. Die Vorinstanz zog seine Vorgeschichte denn auch nicht in Zweifel. Sie hält indes seine Verhaftung, den Gefängnisaufenthalt und die anschliessende Flucht wegen Widersprüchen, Ungereimtheiten und teils vager Schilderungen für unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer bei der Anzahl der Personen, die ihn verhaftet hätten, und den Gründen für die Verhaftung nicht widersprochen. An der Befragung gab er an, er habe zwei Personen gesehen; eine habe ihn festgehalten, die andere habe ihm eine Kapuze über den Kopf gezogen. Zudem habe er die Stimmen weiterer Personen gehört (SEM- Akten act. A4 F 7.02). Anlässlich der Anhörung gab er an, es seien vier bis fünf Personen gewesen. Er habe nicht alle sehen können, weil ihm eine Kapuze über den Kopf gezogen worden sei (act. A14 F 216). Ein Widerspruch zwischen diesen beiden Aussagen lässt sich schlichtweg nicht erkennen. Nach dem Grund der Verhaftung gefragt, gab er anlässlich der Befragung an, er denke, dass ihn jemand, der eifersüchtig auf ihn gewesen sei, angezeigt habe (act. A4 F 7.02). An der Anhörung verneinte er einen konkreten Grund für die Verhaftung, äusserte indes ebenfalls die Vermutung, aus Neid verhaftet worden zu sein (act. A14 F 216). Der Beschwerdeführer kannte offensichtlich den Auslöser für seine Verhaftung nicht, äusserte aber übereinstimmend die Vermutung, aus Neid angezeigt worden zu sein; ein Widerspruch lässt sich auch hier nicht erkennen. Des Weiteren bemängelt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zwar mehrere Gebäudeeinheiten mit Zellen gesehen, aber die ungefähre Anzahl in seiner Nähe nicht nennen können. Die Angaben zu den Verhören und zur Haft seien stereotyp ausgefallen. Nach der Verhaftung in der Nacht wurde der
E-744/2018 Beschwerdeführer mit einem Fahrzeug zu einem circa zwanzig Minuten entfernten Gefängnis gefahren und direkt in eine unterirdische Zelle gebracht. Ihm wurde vorgeworfen, illegal Dollars gewechselt, mit Ausländern Kontakte gehabt, sich kritisch über das Regime geäussert sowie Jugendliche aufgewiegelt zu haben, um einen Putsch vorzubereiten. Der Beschwerdeführer schilderte, die Zelle habe er mit einem älteren Mann geteilt, der Lehrer gewesen und wegen des Vorwurfs der politischen Betätigung bereits seit fünf Jahren inhaftiert gewesen sei. Die Zelle sei ein kleiner Raum von circa drei Meter auf drei Meter gewesen. Die Türen hätten aus Metall mit einem kleinen, verputzen Gitter mit einem Schloss bestanden. Man habe nicht hindurchsehen können. Die unterirdische Zelle sei durch eine Glühbirne beleuchtet gewesen. An der Decke habe sich eine kleine Öffnung für die Zufuhr frischer Luft befunden. Er habe die Zelle nur für den Toilettengang morgens und abends sowie für die Verhöre verlassen dürfen. Der Verhörplatz sei zwanzig bis dreissig Meter, die Toiletten etwa fünf Minuten von der Zelle entfernt gewesen (act. A14 F 144 ff.). Der Beschwerdeführer sagte zwar anfangs, es habe mehrere Gebäude links und rechts gegeben, präzisierte dann aber auf die Frage nach den Gebäuden, es seien die gleichen Zellen wie seine Zelle gewesen. Es sei verboten gewesen, nach links und rechts zu schauen (act. A14 F 161 ff.). Es kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe die Anzahl der Gebäudeeinheiten mit den Zellen in der Umgebung nicht gekannt, da er sich nur unterirdisch bewegt und offensichtlich nur Zellen links und rechts, aber keine Gebäudeeinheiten wahrgenommen hat. Zudem wurde er nachts mit einer Kapuze über dem Kopf ins Gefängnis gebracht und in schlechtem Gesundheitszustand aus der Zelle beziehungsweise dem Gefängnis hinausgetragen; er hatte somit kaum die Möglichkeit, beim Betreten oder Verlassen des Gefängnisses die Gebäudeeinheiten wahrzunehmen. Die Beschreibung der Zelle ist im Übrigen detailliert ausgefallen. Hinsichtlich des Verhörs beschrieb er, er sei durch verschiedene Personen verhört worden, welche ihn mit den gleichen Vorwürfen konfrontiert hätten. Die Vorwürfe habe er jeweils bestritten. Sie hätten daraufhin ihre Zigaretten auf ihm ausgedrückt. An seinem Körper habe er davon überall Narben. Einer habe ein Handtuch genommen, es auf seinen Kopf gelegt und Wasser darüber gegossen. Er habe kaum noch Luft bekommen. Sie hätten ihn mit einem Stock geschlagen. Während des ersten Jahres sei er manchmal nach drei Tagen, manchmal einmal in der Woche, manchmal alle zwei Wochen verhört worden. Nach ungefähr einem Jahr hätten die Verhöre aufgehört (act. A14 F 50, F 97 ff.). Der Beschwerdeführer war circa zwei Jahre und zwei Monate in einer unterirdischen Zelle ohne Tageslicht eingesperrt. Dass er unter diesen Umständen nur angeben kann, in welchen Abständen
E-744/2018 die Verhöre ungefähr stattgefunden haben, aber deren Gesamtzahl nicht nennen konnte, ist nachvollziehbar. Die Vorwürfe, mit denen er konfrontiert wurde, sowie die Folter schilderte er detailliert und widerspruchsfrei. Im Arztbericht vom 13. Januar 2018 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer kreisrunde Verbrennungsnarben auf dem linken Oberarm und der rechten Hand sowie narbige Veränderungen an der Tibia links und rechts über eine Distanz von 25 Zentimetern aufweist. Dies stimmt mit seinen Angaben überein. An der Anhörung konnte der Beschwerdeführer auf die wiederholten Fragen, wer die Personen gewesen seien, die ihn verhört hätten, woher sie stammten und wer das Gefängnis geführt habe, nur angeben, es seien Personen der Sicherheitsbehörde gewesen, die nicht aus seiner Zoba stammten (act. A14 F 103 ff., F 167). Dem Beschwerdeführer daraus einen Vorwurf zu machen, ist realitätsfremd, zumal kaum zu erwarten ist, dass in einem eritreischen Gefängnis den ohne Anklage unterirdisch Inhaftierten die Leitung des Gefängnisses und die Abstammung der Personen, welche die Verhöre durchführen, mitgeteilt werden. Die Vorinstanz zweifelt einerseits am Interesse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer, da die Verhöre nach einem Jahr aufgehört hätten. Andererseits sei es nicht plausibel, dass der eritreische Staat ein derartiges Interesse an ihm gehabt hätte, dass er ein Jahr lang geschlagen worden sei, und ihn dann trotzdem ins Krankenhaus eingeliefert und nur einen Bewacher abgestellt hätten. Der Beschwerdeführer wurde bei den Verhören mit schwerwiegenden Vorwürfen, wie dem Vorbereiten eines Putschversuches, konfrontiert. Diese Vorwürfe hat er stets bestritten. Es ist durchaus denkbar, dass die eritreischen Behörden mit der Zeit realisiert haben, dass die Vorwürfe grösstenteils unzutreffend sind und sie deshalb die Verhöre beendeten, ihn aber dennoch im Gefängnis behielten, da er in Bars als Sänger mit englischen Liedern auftrat und dadurch regelmässigen Kontakt mit Ausländern und Jugendlichen hatte, was offenbar vom eritreischen Regime ungern gesehen war. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es in Eritrea zu willkürlichen Verhaftungen kommt und sich tausende gewaltlose und andere politische Gefangene ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren teils seit über einem Jahrzehnt in Haft befinden (Amnesty International, Jahresbericht 2017/18 zu Eritrea, < https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/eritrea >, abgerufen am 17.04.2020). Der Beschwerdeführer sagte aus, bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus sei er in schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen. Sie hätten ihn in einem separaten Raum untergebracht. Unter diesen Umständen und der Tatsache, dass das Interesse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer nachgelassen hat, ist es nachvollziehbar, dass eine Fluchtgefahr als gering und ein Bewacher als ausreichend eingestuft
E-744/2018 wurde. Der Vorwurf der Vorinstanz, es sei unlogisch, weshalb der Beschwerdeführer bloss vermutet habe, Hunger sei die Ursache der Malaria gewesen, wenn er doch im Krankenhaus dagegen behandelt worden sei, ist abwegig. Die Vorinstanz verwechselt offensichtlich Ursache und Diagnose. Beim Beschwerdeführer wurde im Krankenhaus Malaria diagnostiziert. Die Diagnose gibt noch keine Auskunft darüber, wie sich der Beschwerdeführer damit angesteckt hat. Dass er die Ursache der Malaria nicht kannte, kann ihm nicht vorgehalten werden. Die Vorinstanz führt aus, eine Behandlung gewisser Malariaarten könne innert 24 Stunden zur Verbesserung der betroffenen Laborwerte führen, hält es aber dennoch für zweifelhaft, dass er in seinem sehr schwachen Gesundheitszustand habe flüchten können. Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz widersprüchlich angibt, der Beschwerdeführer sei in der zweiten respektive dritten Nacht geflüchtet. Gemäss Anhörungsprotokoll ist der Beschwerdeführer in der dritten Nacht aus dem Krankenhaus geflüchtet, also rund 72 Stunden nach seiner Einlieferung (act. A14 F 52). Während seines Aufenthalts wurde ihm eine Infusion gelegt. Es erscheint durchaus möglich, dass sich sein Gesundheitszustand nach dreitägiger Behandlung derart gebessert hat, dass er in der Lage war zu flüchten. Insgesamt schilderte der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft. Seine detaillierten Angaben an der Befragung und der Anhörung weisen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Widersprüche auf. Die Zeitangaben sowie die Schilderung der Verhaftung, der Inhaftierung und der Flucht aus dem Gefängnis sind in sich stimmig und durchwegs nachvollziehbar. Bezüglich der illegalen Ausreise hält die Vorinstanz fest, diese sei prima facie als durchaus nicht unglaubhaft zu bezeichnen. Folglich geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die illegale Ausreise glaubhaft dargelegt hat. 6.2 Die eritreischen Behörden haben den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, das Regime kritisiert und einen Putsch vorbereitet zu haben, verhaftet. Die Verhaftung erfolgte demnach gezielt wegen seiner politischen Anschauung. Im Gefängnis wurde er bis zu seiner Flucht nach circa zwei Jahren und zwei Monaten ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren festgehalten. Die Haft ist folglich als illegitim einzustufen. Während des ersten Jahres verhörten und folterten die eritreische Sicherheitsbeamte den Beschwerdeführer regelmässig. Von der Folter trug er sichtbare Narben davon. Die illegitime Haft und die erlittene Folter sind als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Der Beschwerdeführer ist während eines Krankenhausaufenthalts geflüchtet und illegal ausgereist. Der
E-744/2018 sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dem Gefängnisaufenthalt und der Ausreise ist daher gegeben. Die erlittene Verfolgung ist zudem nach wie vor aktuell, da davon auszugehen ist, dass ihn das eritreische Regime aufgrund seiner Flucht aus dem Gefängnis als missliebige Person ansehen wird und bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr einer erneuten Inhaftierung mit Folter besteht; dies umso mehr als er zusätzlich illegal ausgereist ist. Hinzu kommt, dass gemäss seinen Aussagen die eritreischen Behörden seine Ehefrau aufgesucht hätten. Sein Haus sei durchsucht und die Ehefrau mehrmals mitgenommen worden. Angesichts dieser Umstände besteht ein konkreter Anlass zur Annahme, dass sich bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde. 6.3 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2017 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Die Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote ein. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-744/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 29. Dezember 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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