Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7435/2014
Urteil v o m 1 0 . März 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, B._______, C._______, Nigeria, alle vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Swiss-Exile, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / N (…).
E-7435/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2013 in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2014 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und sie nach E._______ wegwies (Dublin-Verfahren), dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. März 2014 mit Urteil vom 17. März 2014 guthiess und die Sache zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das BFM mit Entscheid vom 4. September 2014 das nationale Asylverfahren einleitete, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. November 2014 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater, ein Mitglied des Ogboni-Bundes, sei im Jahre 2003 gestorben, dass Mitglieder des Ogboni-Bundes der Beschwerdeführerin daraufhin erklärt hätten, als ältestes Kind würde sie nach ihren Riten umgebracht, dass sie deshalb ihr Dorf verlassen habe und nach Benin City, später nach Lagos gegangen und von dort nach D._______ ausgereist sei, von wo sie nach Nigeria zurückgeschafft worden sei, dass sie im Jahre 2005 nach E._______ ausgereist sei und ein Asylgesuch eingereicht habe, dass sie dort im Jahre 2008 einen Landsmann geheiratet und mit diesem zwei Kinder habe, dass ihr im August 2012 in E._______ Asyl gewährt worden sei, dass im September 2013 ihr Ehemann an einem (…) gestorben sei, worauf sie im Dezember 2013 wegen fehlender Unterkunft, Arbeit und finanzielle Unterstützung zusammen mit ihren Kindern ausgereist und in die Schweiz gelangt sei,
E-7435/2014 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden zudem Reisepässe, ausgestellt von der nigerianischen Botschaft in F._______, einreichten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. November 2014 – eröffnet am 18. November 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen, dass ihre Aussagen verschiedentlich Unsubstanz, Unplausibilitäten und Widersprüche aufweisen würden, dass sie weder in der Lage gewesen sei, den genauen Todeszeitpunkt ihres Vaters anzugeben, noch dessen Todesumstände genau zu schildern, dass sie über den Ogboni-Bund nichts zu berichten gewusst habe, dass die Schilderung ihrer Flucht vor den Augen etwelcher Ogboni-Mitglieder, die nach ihrem Leben getrachtet hätten, unlogisch und widersprüchlich ausgefallen sei, dass ihre Angaben zur Rückkehr von D._______ nach Nigeria unkohärent ausgefallen seien, dass sie sich auch bezüglich des Aufenthaltes in D._______ in Widersprüche verstrickt habe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
E-7435/2014 dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 29. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2014 um Einsicht in die Akten des BFM, insbesondere das Anhörungsprotokoll vom 10. November 2014 ersuchten, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2015 das Gesuch um Einsicht in die Akten A5 und A26 abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, mitzuteilen, ob sie sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Swiss-Exile vertreten liessen, dass die Beschwerdeführenden in zwei verschiedenen Eingaben vom 27. Januar 2015 die Vertretung durch Swiss-Exile bestätigte, dass der Kostenvorschuss am 29. Januar 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E-7435/2014 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend erweisen, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2015 dargelegt – zwar unsubstanziierte und teilweise widersprüchliche Angaben gemacht hat,
E-7435/2014 dass indes die Tatsache, dass sie zum Ogboni-Bund, dem der Vater angehört habe und aufgrund dessen Riten sie als Erstgeborene von deren Angehörigen hätte getötet werden sollen, keine substanziierten Angaben machen konnte, nachvollziehbar ist, dass den Angaben der Beschwerdeführerin hingegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, wonach Mitglieder des Ogboni-Bundes sie behelligt hätten, dass die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen auf blossem Hörensagen und Vermutungen beruhen, dass die Beschwerdeführerin überdies während zweier Jahre in Lagos wohnhaft war, während denen sie keinerlei Probleme mit den Angehörigen der Ogboni gehabt habe (vgl. Akte A5 S. 7 und 9 f. und A26 S. 7 f.), dass aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, der Ogboni-Bund habe tatsächlich (oder weiterhin) Interesse an ihr, weshalb dieses Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant gelten kann, dass die Beschwerdeführerin überdies erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte, die Verwandten ihres Ehemannes würden sich an ihr rächen wollen, da sie der Meinung seien, sie habe den Ehemann an ihrer (eigenen) Stelle geopfert, was die Verantwortlichen der Ogboni gefordert hätten, dass den Protokollstellen, wo sie sich zum Tod ihres Ehemannes geäussert hat, indessen keinerlei solche Angaben entnommen werden können, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten ist, dass auch die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, bereits während des Spitalaufenthaltes ihres Ehemannes in E._______ angeblich gegen sie ausgestossenen Drohungen durch dessen Angehörigen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vielmehr zu Protokoll gab, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes mit dessen Familie Kontakt gehabt, da diese ihre Kinder hätten sehen wollen (vgl. Akte A26 S. 9), dass sie eine Rückkehr nach Nigeria jedoch abgelehnt habe, da sie nicht gewusst habe, wer sich um sie und ihre Kinder (finanziell) kümmern würde, zumal sie die Familie ihres verstorbenen Mannes nicht kenne,
E-7435/2014 dass daher nicht geglaubt werden kann, ihre Schwiegerfamilie würde sich nun plötzlich an ihr rächen wollen, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) früher nie Derartiges erwähnte, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-7435/2014 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden für den Fall der Rückkehr schliessen lassen, dass zwar nicht in Abrede gestellt werden soll, die Beschwerdeführerin könnte nach ihrer jahrelangen Landesabwesenheit mit gewissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert werden, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Drohungen seitens der Schwiegerfamilie indessen davon ausgegangen werden kann, dass sie in Nigeria mit ihrer Mutter und ihrer Schwester, verschiedenen Tanten, Onkeln und Cousin/en (vgl. Akte A5 S. 5) sowie ihrer Schwiegerfamilie in Lagos – diese soll gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin daran interessiert gewesen sein, sie resp. ihre Kinder kennenzulernen (vgl. Akte A26 S. 8 f.) – über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihr beim Aufbau einer neuen Existenz und allenfalls bei der Betreuung ihrer zwei noch kleinen Kinder behilflich sein wird, dass auch unter dem Aspekt des Kindeswohls kein Anlass besteht, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.), dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin (…) und (…) Jahre alt und damit in einem Alter sind, in dem ihre Mutter ihre wesentliche Bezugsperson ist und es ihnen ohne weiteres gelingen wird, in ihrem Heimatstaat Fuss zu fassen,
E-7435/2014 dass auch keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung der Kinder in der Schweiz vorliegen, dass, nachdem die Beschwerdeführerin bereits einmal während zweier Jahre unbehelligt in Lagos gelebt hat, dort eine Aufenthaltsalternative offen steht, falls sie sich weiterhin vor dem Ogboni-Bund fürchten sollte und deshalb nicht in ihre Heimatregion zurückkehren wollte, dass die Beschwerdeführerin zudem über ein (…)diplom sowie Arbeitserfahrungen als (…) verfügt (A5 S. 4; A26 S. 8 f.), so dass es ihr möglich sein wird, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dass betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden bis auf gewisse Schlafprobleme der Beschwerdeführerin, für die sie vom Arzt Schlafmittel erhalte (A26 S. 9), auch keine Hindernisse vorhanden sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen welche noch bis am 13. August 2018 gültig sind (vgl. Akte A5 S. 6), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 28. Januar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-7435/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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