Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.11.2007 E-7427/2007

9 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,535 mots·~8 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 18. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten...

Texte intégral

Abtei lung V E-7427/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Simon Bähler. R_______, geboren {...}, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 18. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7427/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass die Türkei am 7. September 2007 verliess und mit einem gültigen Visum für die Schengener Staaten über den Flughafen Frankfurt Rhein-Main in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, dass er eigenen Angaben zufolge am 14. September 2007 über einen kleinen Grenzübergang in die Schweiz einreiste, ohne dass er kontrolliert worden wäre, dass er am 21. September 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, nachdem er am 20. September 2007 von der Kantonspolizei {...} kontrolliert und wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden war, dass er anlässlich der Festnahme von der Kantonspolizei {...} einvernommen wurde, dass gleichentags {...} dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Befragung das rechtlichen Gehör zur Anordnung der Vorbereitungshaft gewährte, dass die Anordnung der Vorbereitungshaft am 25. September 2007 vom {...} bestätigt wurde, dass die Anhörung zu den Asylgründen am 11. Oktober 2007 stattfand, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sich oft im Büro der Demokratik Toplum Partisi (DTP, Partei für eine demokratische Gesellschaft) aufgehalten und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, dass er im April 2007 festgenommen und von der Polizei befragt worden sei, dass er während der Befragung geschlagen und ihm gedroht worden sei, er werde getötet, wenn er nicht für die Polizei Informationen beschaffe, dass sein Vater bei einer Demonstration angeschossen worden sei, E-7427/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 - eröffnet am 26. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-7427/2007 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss heutigem Aktenstand vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat, verfügt er doch über kein Visum für die Schweiz, dass der zeitliche Zusammenhang mit der Festnahme durch die Kantonspolizei {...} gegeben ist, da der Beschwerdeführer sein Gesuch bei der ersten Einvernahme stellte, dass in der Beschwerde zwar zutreffend festgehalten wurde, zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches sei noch keine Wegweisung verfügt gewesen, E-7427/2007 dass dem Beschwerdeführer jedoch bewusst war, dass die Festnahme zu Fernhaltemassnahmen führen würden, welche er mit dem Asylgesuch zu vermeiden versuchte, dass er deshalb - offensichtlich in Absprache mit seinen Verwandten anlässlich der Kontrolle durch die Polizei vom 20. September 2007 eine falsche Identität angegeben hatte, um damit ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz vorzutäuschen, was im Übrigen auf die Absicht schliessen lässt, sich weiterhin unerkannt in der Schweiz aufzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme bereits einige Tage in der Schweiz aufhielt, ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben, und dies damit begründete, seine Cousine habe ein Kind bekommen, weshalb er keine Zeit gefunden habe, sich bei den Behörden zu melden, dass seine Ausführungen über die Fluchtgründe anlässlich der verschiedenen Einvernahmen bzw. Anhörung erheblich voneinander abweichen, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufzeigt, dass der Beschwerdeführer über einen erst am 13. Juli 2007 ausgestellten Reisepass verfügt und die Türkei am 7. September 2007 über einen kontrollierten Grenzübergang (Flughafen von Adana) verlassen hat, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er von den türkischen Behörden gesucht wurde, dass ferner die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung nicht glaubhaft gemacht ist, da die in der Beschwerde erwähnten in der Schweiz lebenden nahen Verwandten des Beschwerdeführers nicht als Flüchtlinge anerkannt worden waren, dass auch das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara keine Reflexverfolgung belegt und die Vorinstanz insbesondere aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Veranlassung hatte, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen, dass der Beschwerdeführer nicht stichhaltig darzulegen vermag, weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, sein Asylgesuch früher zu stellen, und dass angesichts der Widersprüche keine E-7427/2007 glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Missbrauchsvermutung umzustossen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen sind, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-7427/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7427/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______) - {...} (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 8