Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.03.2018 E-741/2018

9 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,420 mots·~27 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-741/2018

Urteil v o m 9 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), H._______, geboren am (…), I._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).

E-741/2018 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Mai 2015 und reiste über den Nordirak, die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 14. Mai 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Am 21. Mai 2015 fand seine Befragung zur Person statt. Ein erster Versuch, den Beschwerdeführer mit einem arabischsprechenden Dolmetscher zu seinen Asylgründen anzuhören, scheiterte wegen Verständnisschwierigkeiten (vgl. Anhörung vom 26. Oktober 2015, A19/3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste zusammen mit ihren damals sechs Kindern – allesamt ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – im Herbst 2015 über den Nordirak, die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 28. November 2015 in die Schweiz ein. Hierzulande stellten sie und ihre Kinder am Tag der Einreise im EVZ Basel ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihre beiden ältesten Töchter (C._______ und D._______) zu ihrer Person befragt. B. B.a Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdeführerin und die sechs Kinder vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hätten. Gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), sei folglich Deutschland für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Vor diesem Hintergrund forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich schriftlich dazu zu äussern, ob er sich auch bezüglich seines eigenen Asylverfahrens mit der Zuständigkeit Deutschlands einverstanden erkläre. B.b Nachdem der nunmehr vertretene Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe vom 7. Januar 2016 darum ersucht hatte, die Asylgesuche der ganzen Familie in der Schweiz zu bearbeiten, beendete das SEM das Dublin-Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und eröffnete auch für sie das nationale Verfahren.

E-741/2018 C. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn I._______ zur Welt. D. D.a Am 27. respektive 28. November 2017 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie ihrer vier ältesten Kinder C._______, D._______, E._______ und F_______ statt. Anlässlich dieser Befragungen machten die Familienmitglieder im Wesentlichen folgendes geltend: D.b Sie seien bis zum Ausbruch der Unruhen in Syrien Ajanib gewesen, wobei die Beschwerdeführerin davor sogar den Status einer Maktuma innegehabt habe. Im Jahr 2011 sei der gesamten Familie die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin aufgefordert worden, sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen, wobei er als ehemaliger Ajnabi von der Militärdienstpflicht befreit worden sei. Im Jahr 2012 hätten der Beschwerdeführer und mehrere seiner Kinder zwei Mal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Sie hätten deswegen keine Probleme bekommen, wüssten aber nicht, ob sie von Vertretern des Regimes gesehen und erkannt worden seien. Ferner seien die Kinder der Beschwerdeführenden von alawitischen Kindern belästigt und geschlagen worden. Dies sei geschehen, weil sie Kurden seien. C._______ und D._______ hätten zudem miterlebt, wie es in der Nähe ihrer Schule zu einer unkontrollierten Schiesserei gekommen sei. Die Lehrerinnen hätten sie daraufhin in den Keller der Schule gebracht, bis die Schiessereien vorüber gewesen seien. Die Familie habe grosse Angst um die beiden Mädchen gehabt. Die Beschwerdeführenden hätten in [Beschreibung des Wohnortes] gelebt. Aufgrund von Klagen eines alawitischen Nachbarn, der bei der Gemeinde gearbeitet habe, sei ihr Haus drei Mal zerstört worden. Im Jahr 2014 seien bewaffnete Personen in einem Militärjeep zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, ihr Haus [angegebene Begründung] zu verlassen. Da der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wo er mit seinen Kindern unterkommen solle, habe er dies gegenüber den Bewaffneten verweigert. Wenig später seien diese erneut zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten ihnen gedroht, sie verschwinden zu lassen und allenfalls gar zu töten, wenn sie nicht aus dem Haus ausziehen würden. Da die Beschwerdeführenden auch dieser Aufforderung keine Folge geleistet hätten, seien die bewaffneten Personen ein drittes Mal bei ihnen

E-741/2018 zu Hause vorbeigekommen, wobei damals nur die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, nicht aber der Beschwerdeführer anwesend gewesen seien. Die bewaffneten Personen hätten die Beschwerdeführerin nach einer kurzen Diskussion zu Boden gestossen, so dass sie [sich eine Verletzung zugezogen habe]. Als ihr Sohn E._______ sich um sie habe kümmern wollen und sich an die Eindringlinge gewendet habe, sei er so stark (…) geschlagen worden, dass [er sich eine Verletzung zugezogen habe], und er in Ohnmacht gefallen sei. Die bewaffneten Personen hätten wahrheitswidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe den Präsidenten beschimpft, und hätten den Beschwerdeführenden gedroht, sie und insbesondere den Beschwerdeführer verschwinden und töten zu lassen, wenn sie auf die Idee kämen, im Haus zu verbleiben. Nach einer Hausdurchsuchung seien die Bewaffneten schliesslich gegangen. Aus Angst, dass der Beschwerdeführer von ihnen mitgenommen werden könnte, habe die Beschwerdeführerin ihn sofort telefonisch gewarnt, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, so dass sich dieser zuerst bei [einer Verwandten] in J._______ versteckt habe, um drei Tage später in sein Heimatdorf in der Provinz K._______ zu reisen. Vier Tage nach der letzten Hausdurchsuchung hätten auch die Beschwerdeführerin und die Kindern J._______ verlassen und seien ins Heimatdorf gereist. Im Dorf sei der Beschwerdeführer von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG wiederholt aufgefordert worden, sie zu unterstützen und für sie in den Krieg zu ziehen respektive eines seiner Kinder in den Kampf zu schicken. Auch die beiden ältesten Töchter C._______ und D._______ seien in der Schule von Mitgliedern der YPG angesprochen und dazu aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Daraufhin hätten zuerst der Beschwerdeführer und anschliessend auch der Rest der Familie Syrien verlassen. D.c Neben ihren Identitätsdokumenten (einschliesslich ihrer alten Ajanib- Ausweise [teilweise in Kopie]), ihrem Familienbüchlein, einer Kopie respektive Fotografie des Familienbüchleins und der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers und seinem Führerschein reichten die Beschwerdeführenden das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, seinen Ausweis der Handelskammer (…), eine Fotografie eines ihn betreffenden Blutspendebelegs, Fotografien der Schulzeugnisse der Kinder sowie eine Fotografie des Belegs für Wassergebühren und Strom des Hauses in J._______ ein.

E-741/2018 E. E.a Mit Schreiben vom 30. November 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, sich bis zum 11. Dezember 2017 zu den Widersprüchen in ihren Vorbringen anlässlich ihrer eingehenden Anhörungen zu äussern, da es im Rahmen der Befragungen nicht möglich gewesen sei, allen Familienmitgliedern das rechtliche Gehör zu sämtlichen Ungereimtheiten zu gewähren. E.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 hiess das SEM das Gesuch vom 11. Dezember 2017 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme gut. Ebenfalls mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Widersprüchen in ihren Ausführungen wahr. Ferner ersuchten sie um Einsicht in die Protokolle der Befragungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter C._______ und D._______ sowie um eine Fristerstreckung, um diese Protokolle genauer anzuschauen. F. F.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 – eröffnet am 4. Januar 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung an, wobei es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm. F.b Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass das Hauptvorbringen der Beschwerdeführenden – die Vertreibung aus ihrem Haus in J._______ – nicht glaubhaft sei, da ihre diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. Bezüglich des Vorbringens, das Haus in J._______ sei vor den Unruhen und damit um das Jahr 2011 herum dreimal von Arbeitern der Gemeinde zerstört worden, nachdem ein alawitischer Nachbar die Beschwerdeführenden angezeigt habe, fehle es am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zur im Mai 2015 angetretenen Flucht aus Syrien. Da der Beschwerdeführer ferner angegeben habe, vernommen zu haben, dass der Nachbar, der damals Anzeige erstattet habe, inzwischen im Krieg getötet worden sei, sei im heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr von einer begründeten Furcht auszugehen. Das Vorbringen sei somit nicht asylrelevant.

E-741/2018 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch nicht zu befürchten, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden oder in diesem Zusammenhang sonst irgendwelche Nachteile zu erleiden, sei er als ehemaliger Ajnabi doch sowohl seinen eigenen Angaben als auch den Einträgen in seinem Militärbüchlein zufolge von der Dienstpflicht befreit. Die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers und einiger seiner Kinder im Jahr 2012 seien insofern nicht asylrelevant, als sich die Familie danach noch während zwei Jahren in J._______ aufgehalten habe und ihnen in dieser Zeit nichts passiert sei. Einem allfälligen Zusammenhang mit den Hausbesuchen durch bewaffnete Personen zwecks Vertreibung müsse – mangels Glaubhaftigkeit jenes Vorbringens – nicht nachgegangen werden. Die geltend gemachten Übergriffe alawitischer Kinder gegenüber den Kindern der Beschwerdeführenden, welche darauf zurückzuführen seien, dass die alawitischen Kinder Kurden nicht möchten, seien zwar bedauerlich, stellten mangels Intensität aber keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Ebenso wenig asylrelevant sei, dass sich D._______ und C._______ aufgrund eines Gefechts in der Nähe der Schule lange hätten verstecken müssen, handle es sich hierbei doch um Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, die nicht gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Grund gegen die beiden Beschwerdeführerinnen gerichtet gewesen seien. Bezüglich der Furcht der Beschwerdeführenden, in Zukunft Nachteile durch die YPG erleiden zu müssen, kam das SEM zum Schluss, dass die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten eingeführte obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren nicht asylrelevant sei, weil sie lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der Betroffenen (der Einsatz von Frauen sei freiwillig), nicht aber an eine in Art. 3 AsylG erwähnte Eigenschaft anknüpfe. Im Übrigen gehe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 für das Vorbringen einer drohenden Rekrutierung durch die YPG davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. Das Gericht erkenne kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer, das die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreiche.

E-741/2018 Zudem hielt das SEM fest, dass sich aus der Konsultation der Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) keine neuen, für den vorliegenden Fall wesentlichen Erkenntnisse ergäben. F.c Schliesslich gewährte das SEM den Beschwerdeführenden – wie mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2017 verlangt (vgl. Bst. E.b) – zusammen mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die Verfahrensakten. G. G.a Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden form- und fristgerecht gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Dezember 2017 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, zudem sei im Fall der Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In der Beschwerdebegründung liessen sie ferner darum ersuchen, die Sache sei wegen Verfahrensfehlern ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, beantragt. G.b In der Beschwerdebegründung wurde zunächst vorgetragen, das SEM habe das Prinzip der Fairness im Verfahren und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen die Akten erst zusammen mit dem angefochtenen Asylentscheid zugestellt habe, obwohl sie bereits viel früher um Akteneinsicht ersucht hätten. Damit habe es ihnen verunmöglicht, sich vor Ergehen der angefochtenen Verfügung zu den Akten zu äussern. Zudem habe es das rechtliche Gehör auch deshalb verletzt, weil es den angefochtenen Asylentscheid bereits am 27. Dezember 2017 erlassen habe, wenngleich zwecks ergänzender Stellungnahme noch bis am 12. Januar 2018 eine Frist offen gewesen sei und es für das SEM hätte erkennbar sein müssen, dass die Eingabe vom 18. Dezember 2017 noch nicht abschliessend gewesen sei. In dieser Zeit habe aber in jedem Fall kein Grund für ein weiteres Zuwarten mit der Gewährung der Akteneinsicht bestanden, da sich die Aktenlage nach dem 18. Dezember 2017 nicht mehr wesentlich verändert habe. Die Frist hätte ferner nochmals erstreckt werden können, da aufgrund der zahlreichen Befragungsprotokolle und der angekündigten Auslandabwesenheit des Rechtsvertreters ein begründeter Ausnahmefall vorgelegen habe. Diese Verfahrensfehler seien so gravierend, dass die angefochtene Verfügung in jedem Fall aufgehoben

E-741/2018 und die Sache zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neuentscheidung ans SEM zurückgewiesen werden müsse. G.c Bezüglich des Vorhalts des SEM, die Vertreibung aus dem Haus in J._______ sei nicht glaubhaft, wurde in umfassender Weise dargelegt, weshalb dies nicht zutreffe und davon auszugehen sei, dass sich die Ereignisse wie von den Beschwerdeführenden grundsätzlich übereinstimmend geltend gemacht, zugetragen hätten. Was die mehrmalige Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden durch Arbeiter der Gemeinde anbelange, fehle es zwar am zeitlichen, nicht jedoch am sachlichen Kausalzusammenhang zur Flucht. Die Anschuldigungen des Nachbarn dürften registriert worden sein und dazu geführt haben, dass die Bewaffneten vorbeigekommen seien und die Familie gezwungen hätten, ihr Haus zu verlassen. Selbst wenn es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer militärdienstuntauglich sei, bestehe die Möglichkeit, dass er mit dem fortschreitenden Krieg doch einberufen worden wäre, wenn er in seinem Heimatland geblieben wäre. Sobald einem Regime zu wenige Soldaten zur Verfügung stünden, senke es die Rekrutierungsanforderungen. Aus der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und seiner Tochter C._______ im Jahr 2012 sei diesen zwar kein direkter Nachteil erwachsen. Dennoch sei davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst alles registriert habe und der Beschwerdeführer deswegen als Regimekritiker angesehen werde, der (…) vertrieben werden müsse. Es bestehe somit auch hier ein sachlicher Kausalzusammenhang zur Flucht. Die Übergriffe der alawitischen Kinder gegenüber den Kindern der Beschwerdeführenden seien zwar für sich alleine genommen nicht genügend intensiv. Zusammen mit den übrigen Vorfällen würden sie aber gleichwohl asylrechtlich relevant. Schliesslich habe die Gewalt ihren Hintergrund in der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Kurden seien. Damit hätten sie dieselbe Ursache wie ihre Vertreibung aus dem Haus in J._______. Die durch die YPG eingeführte Dienstpflicht betreffend, verkenne das SEM, dass die kurdischen Volksverteidigungseinheiten in der Vergangenheit in mehreren Fällen sehr sadistisch gegen Personen vorgegangen seien, die Zwangsrekrutierten zur Flucht verholfen hätten. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass sie in gleicher Weise gegen Personen vorgingen, die sich

E-741/2018 wie der Beschwerdeführer und seine beiden ältesten Töchter der Zwangsrekrutierung entzogen hätten. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden Reflexverfolgung zu befürchten, weil sie in der Schweiz Kontakt zu Familienangehörigen hätten, die hierzulande als Flüchtlinge anerkannt worden und nach wie vor politisch aktiv seien. H. In seiner Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner gewährte es den Beschwerdeführenden Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, dass es sich eine Prüfung der Asylrelevanz der geltend gemachten Vertreibung aus dem Haus in J._______ und damit eine Motivsubstitution vorbehalte. I. In ihrer Eingabe vom 15. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden vortragen, dass sie nicht die Tatsache, von Regierungsvertretern aus dem Haus vertrieben, sondern deswegen von diesen mit dem Tod bedroht und misshandelt worden zu sein, als Asylgrund betrachteten. Diese Verfolgung sei genügend intensiv, um asylrelevant zu sein. Zudem sei sie im Ergebnis gleich zu behandeln, wie die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration. Ein Demonstrationsverbot richte sich ebenfalls nicht gegen derartig hochwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit. Die aus der Teilnahme an einer Demonstration und damit der Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäusserung resultierende Verfolgung sei aber dennoch asylrechtlich relevant, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richte. Genauso hätten sie ihr Privateigentum nicht aufgeben wollen und seien deshalb einer Verfolgung gegen Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt worden. Wären sie nicht aus J._______ geflohen, wären sie wohl erneut misshandelt oder gar getötet worden. Das Vorgehen der Bewaffneten dürfe nicht mit einer rechtmässigen Enteignung verglichen werden. Es sei am Rande darauf hinzuweisen, dass das Verdrängen aus dem eigenen Haus auch die Menschenwürde der Beschwerdeführenden beeinträchtigt hätte, da sie als damals achtköpfige Familie keine Möglichkeit gehabt hätten, an einem anderen Ort in J._______ unterzukommen. Aus diesem Grund hätten sie sich dieser Massnahme widersetzt und seien deshalb Opfer einer

E-741/2018 asylrechtlich relevanten Verfolgung geworden. Zusammen mit dieser Eingabe liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ins Recht legen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-741/2018 4. Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe den Grundsatz der Fairness im Verfahren und ihren Anspruch rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.). Hinsichtlich der Kritik, das SEM habe die Verfahrensakten erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung offengelegt und somit in Verletzung des rechtlichen Gehörs verunmöglicht, dass sich die Beschwerdeführenden vor Ergehen eines Entscheides dazu äussern konnten, wird auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 VwVG verwiesen. Die Beschwerdeführenden hatten demnach bis zum Abschluss der Untersuchung keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden traf gemäss Eingangsstempel des SEM am 19. Dezember 2017 dort ein. Wenige Tage später, das heisst am 27. Dezember 2017, erliess das SEM die angefochtene Verfügung. Demnach ist – anders als in der Beschwerde argumentiert – davon auszugehen, dass die Untersuchung erst kurz vor Ergehen der angefochtenen Verfügung abgeschlossen war, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Akteneinsicht vorliegend erst zusammen der Eröffnung der Verfügung gewährt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. November 2017 in korrekter Weise das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in ihren Aussagen anlässlich ihrer eingehenden Anhörungen gewährt hatte. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch eine Frist offen gewesen sei, trifft überdies nicht zu. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 (beim SEM am 19. Dezember 2017 eingegangen) auf das vorinstanzliche Schreiben vom 30. November 2017 geantwortet hatten, musste das SEM nicht mehr davon ausgehen, dass diese Stellungnahme nicht abschliessend war. So bezog sich das darin gestellte Fristerstreckungsgesuch lediglich auf die verlangte Akteneinsicht, auf die wie zuvor gesagt, zu jenem Zeitpunkt kein Anspruch bestand. Nach dem Gesagten hat das SEM weder den Grundsatz der Fairness im Verfahren noch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Folglich besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die Sache sei wegen Verfahrensfehlern ans SEM zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E-741/2018 5. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, sie seien von bewaffneten Personen aus ihrem Haus in J._______ vertrieben worden. Diese Vertreibung hänge wohl mit den Anschuldigungen eines alawitischen Nachbarn vor Ausbruch der Unruhen zusammen, die zur mehrmaligen Zerstörung ihres Hauses durch Arbeiter der Gemeinde geführt hätten.

E-741/2018 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vorbringens der Vertreibung aus dem Haus in J._______ eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt dieses nicht wie das SEM unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit, sondern unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Relevanz. Den Beschwerdeführenden wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. H). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 in Betracht gezogen, kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die vorgetragene Zerstörung und Vertreibung der Beschwerdeführenden aus ihrem Haus in J._______ nicht gegen derart hochwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit, sondern gegen ihr Eigentum richtete und somit die für das Vorliegen eines ernsthaften Nachteils notwendige Intensität nicht gegeben ist. Dem Argument in der Eingabe vom 15. Februar 2018, der Asylgrund sei nicht, dass die Beschwerdeführenden aus ihrem Haus vertrieben, sondern dass sie deswegen mit dem Tod bedroht und misshandelt worden seien, ist zu entgegnen, dass die objektive Furcht sowohl vor der Todesdrohung als auch vor der Drohung vor weiteren Übergriffen mit dem Auszug aus dem Haus in J._______ und damit bereits vor der Flucht aus Syrien ihre Begründung verlor. Die aufrichtig zu bedauernden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes E._______ anlässlich der dritten Hausdurchsuchung durch die bewaffneten Personen sind zudem ebenfalls nicht genügend intensiv, um asylrelevant zu sein, waren sie doch einmalig. In der Eingabe vom 15. Februar 2018 wurde ferner geltend gemacht, der vorliegende Sachverhalt sei mit der aus der Teilnahme an einer Demonstration http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/41

E-741/2018 resultierenden Verfolgung vergleichbar; eine solche Demonstrationsteilnahme sei asylrelevant, obwohl sich ein Demonstrationsverbot nicht gegen Leib, Leben oder Freiheit richte. Dieses Vorbringen ist insofern unbehilflich, als der Teilnahme an einer Demonstration nicht bereits wegen der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung, sondern ebenfalls nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn sie in einer konkreten gegen Leib und Leben oder die Freiheit gerichteten Verfolgung resultiert. An dieser konkreten Verfolgung mangelt es – wie zuvor im Zusammenhang mit der begründeten Furcht davor ausgeführt – aber vorliegend gerade. Der Eingriff ins Eigentum begründet demgegenüber – wie bereits gesagt – für sich genommen noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes. 6.2 Dasselbe gilt in Übereinstimmung mit dem SEM für die Übergriffe der alawitischen Kinder gegenüber den Kindern der Beschwerdeführenden. Diese sind – wie auch in der Rechtsmitteleingabe eingeräumt – für sich alleine von ungenügender Intensität, um ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu sein. 6.3 Mit dem Vorhalt, zusammengenommen seien die Gewalt gegen die Kinder der Beschwerdeführenden, die Zerstörung ihres Hauses sowie die Vertreibung daraus durchaus asylrelevant, zumal insbesondere das Verdrängen aus dem eigenen Heim die Menschenwürde der Beschwerdeführenden verletzte, wird sinngemäss geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen. Dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, grundsätzlich hoch sind. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt dann vor, wenn einzelne Personen respektive ein Teil der Gesellschaft schwere oder wiederholte Eingriffe in ihre Grundfreiheiten und -rechte erdulden oder befürchten müssen und diese Eingriffe in einer objektiven Betrachtung derart intensiv erscheinen, dass für jede Person in einer solchen Situation davon ausgegangen werden muss, ein Verbleib in ihrem Heimatstaat könne ihr nicht mehr zugemutet werden, weil ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird. Bei wirtschaftlichen Nachteilen muss den Betroffenen für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks die Existenzgrundlage gänzlich entzogen sein (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1). Die zuvor genannten von den Beschwerdeführenden erlittenen Eingriffe sind zwar zugegebenermassen

E-741/2018 empörend und bedauernswert, haben sie aber weder gänzlich ihrer Lebensgrundlage beraubt, noch ihnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Beschwerdeführenden als achtköpfige Familie aufgrund der Vertreibung aus ihrem Haus in einer schwierigen Situation befunden haben. Dennoch ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, bis zur Flucht aus J._______ einer Arbeit nachzugehen (vgl. A60/17, F37 und 55), und die Familie seitens ihrer Angehörigen mit Unterstützung rechnen konnte. Folglich sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Eingriffen ins Eigentum und in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführenden nicht erfüllt. 6.4 Mit Blick auf die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und seiner Tochter C._______ im Jahr 2012 ist dem SEM beizupflichten, dass diese insofern nicht asylrelevant ist, als sie keine negativen Konsequenzen für die Beschwerdeführenden hatte. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden sofort gestraft hätten, wenn sie ihnen anlässlich der Demonstrationen als ernstzunehmende Regimekritiker aufgefallen wären. Dass die Vertreibung aus dem Haus auf die Demonstrationsteilnahme zurückzuführen ist, ist demgegenüber unwahrscheinlich, erfolgte diese doch erst zwei Jahre später. 6.5 Bezüglich der Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund der Erteilung der syrischen Staatsbürgerschaft und der damit verbunden Ausstellung eines Militärdienstbüchleins in naher Zukunft zum Dienst aufgeboten zu werden, kann offenbleiben, ob er als eingebürgerter Ajnabi in der gegenwärtigen Kriegssituation tatsächlich noch von der Befreiung von der Dienstpflicht profitieren würde. So ist diese Befürchtung im vorliegenden Fall insofern nicht als begründet anzusehen, als die syrischen Behörden vor der Flucht der Beschwerdeführenden noch keinerlei Anstalten gemacht hatten, den Beschwerdeführer einzuziehen. 6.6 Mit Bezug zu den Aufforderungen der YPG gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern C._______ und D._______, den bewaffneten kurdischen Einheiten beizutreten, ist ebenfalls nicht von einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Zwar wurde insbesondere der Beschwerdeführer wiederholt bedrängt, für die YPG zu kämpfen respektive eines seiner Kinder in den Kampf zu schicken. Aller-

E-741/2018 dings ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht davon auszugehen, dass die YPG tatsächlich jemals konkrete Anstalten gemacht hätten, die Beschwerdeführenden mitzunehmen und zum kriegerischen Einsatz zu zwingen (vgl. A3/16, Rz. 7.02, S. 10; A60/17, F37, S. 7, F66 ff.; A62/10, F11, S. 4, F15, F30 und F36; A63/12, F57 und F61; A64/10, F28). 6.7 Für die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden wegen politisch aktiver Familienangehöriger in der Schweiz bestehen schliesslich keine Anhaltspunkte, da dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie (N […]) in der Schweiz kein Asyl gewährt wurde und aufgrund der Befragungsprotokolle der Beschwerdeführenden nicht klar ist, von welchen in der Schweiz exilpolitisch aktiven Verwandten die Rede ist. So konnte im Rahmen ihrer Befragungen zur Person nur ein mutmasslicher Verwandter, L._______ (N […]), identifiziert werden. Gemäss ZEMIS-Eintrag hat dieser sein Asylgesuch aber bereits [Ende der 90er Jahre] zurückgezogen. Ohnehin wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei Interesse der syrischen Behörden an bereits länger in der Schweiz weilenden exilpolitisch tätigen Verwandten bereits im Heimatstaat Probleme in diesem Zusammenhang bekommen hätten und allenfalls auch dazu befragt worden wären. Entsprechende Vorbringen sind den Anhörungsprotokollen aber nicht zu entnehmen. 6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zutreffenderweise abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-741/2018 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG), ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-741/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-741/2018 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2018 E-741/2018 — Swissrulings