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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2026 E-7409/2025

13 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,652 mots·~23 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7409/2025

Urteil v o m 1 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (…).

E-7409/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 in Slowenien um Asyl nachsuchte. Das SEM verfügte in der Folge mit Nichteintretensentscheid vom 6. Juni 2023 seine Wegweisung nach Slowenien. Nach der Überstellung nach Slowenien am (…) 2023 gelangte er kurze Zeit später wieder in die Schweiz und wurde erneut weggewiesen. Daraufhin verschwand er und galt fortan als unbekannten Aufenthalts. Am (…) 2023 ersuchte er in Österreich, am (…) 2023 in Deutschland, am (…) 2024 in Italien und am 14. Oktober 2024 erneut in der Schweiz um Asyl. Gestützt auf sein zuletzt in Italien gestelltes Asylgesuch ersuchte das SEM am 17. Oktober 2024 die italienischen Behörden um seine Übernahme. Mit Nichteintretensentscheid vom 4. November 2024 verfügte das SEM seine Wegweisung nach Italien. Infolge Verfristung der Überstellung wurde am 13. Mai 2025 das innerstaatliche Asylverfahren aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten […]-34/4 [nachfolgend act. 34]). C. C.a Am 3. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt (vgl. act. 52) und am 23. Juli 2025 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört (vgl. act. 60). Am 30. Juli 2025 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde (vgl. act. 63). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Dorf B._______, im Bezirk C._______ in der Provinz D._______. Danach habe er in E._______ und D._______ gelebt. Er sei in der (…) und im (…) tätig gewesen. Ein Bruder lebe in Deutschland. Die restlichen Familienmitglieder (Vater, Stiefmutter, (…) Brüder, (…) Halbbrüder und (…) Halbschwestern) lebten in B._______, F._______, D._______, C._______ und G._______. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr (…) verstorben. Er habe eine Tochter mit seiner Ex-Frau H._______, sei jedoch nicht deren leiblicher Vater. (…) habe er ein Scheidungsverfahren eingeleitet und (…) die Vaterschaft für die Tochter I._______ angefochten, die nicht von ihm

E-7409/2025 stamme. Das letztere Verfahren sei zwar eingeleitet worden, aber nicht fortgeführt worden. Im Jahr (…) sei er wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen für seine Tochter zweimal in Haft gewesen. (…) habe er die Vaterschaft erneut ohne Erfolg angefochten und im (…) 2022 sei er wegen illegalem Waffenbesitz verurteilt worden. Nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens habe er Drohungen erhalten. Im Jahr (…) sei er in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen, weil jemand den Rückspiegel seines Autos beschädigt habe. Es seien Zivilpolizisten hinzugezogen worden und gegen ihn sei ein Verfahren wegen einer Waffe eingeleitet worden. Er ginge davon aus, dass er verfolgt worden sei. So hätten ihm einmal zwei Männer namens J._______ und K._______ nachgestellt und ihn misshandelt. Kurz daraufhin sei er von der Polizei angehalten worden, wobei diese Männer auch anwesend gewesen seien. Die Polizei habe ein Protokoll erstellt, wonach bei ihm Waffen, darunter eine AK-47, gefunden und ihm zugeordnet worden seien. Mit den Gebrüdern L._______ und M._______ habe er eine Geschäftsbeziehung gepflegt. Gleichzeitig gebe es zwischen seiner Familie und einer Familie N._______ einen Familienzwist. Die Gebrüder L._______ und M._______ hätten ihn mit einer Videoaufnahme erpresst, die eine sexuelle Belästigung zum Gegenstand haben soll. Im (…) oder (…) sei er von bewaffneten Personen mitgenommen worden, die ihm eine Tüte über den Kopf gezogen und ihn in ein Gebäude gebracht hätten. Dort hätten sie ihn mit einer Waffe bedroht, misshandelt und ihm seine Dokumente abgenommen. Infolge dieser Ereignisse habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Im (…) oder (…) habe er dann das Geschäft der Gebrüder L._______ und M._______ angegriffen und auf deren Laden geschossen. Eines Morgens habe ihn eine Spezialeinheit in seinem Haus in D._______ überwältigt und sein Haus durchsucht. Er sei mitgenommen und verhört worden. Im (…) oder (…) sei er im Gefängnis in O._______ inhaftiert gewesen, er sei dort jedoch ausgebrochen. Er habe damals die Türkei verlassen wollen, sei dann aber in P._______ aufgegriffen und in F._______ für (…) oder (…) Tage inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Im (…) 2022 sei er legal mit seinem Reisepass über den internationalen Flughafen E._______ nach Q._______ ausgereist.

E-7409/2025 C.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf die Ziffer I/9 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Zufolge Mittellosigkeit sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Beweismittel ins Recht (je in Kopie): - Arztbericht des Spitals R._______ betreffend eine (…) vom (…), - Schreiben von S._______ an die kantonale Migrationsbehörde hinsichtlich des Ehevorbereitungsverfahrens und eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe vom (…) und (…), - Auszug von einem WhatsApp-Chat-Verlauf mit T._______. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 30. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, der in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 legte er folgende Beweismittel ins Recht (je in Kopie):

E-7409/2025 - Arztbericht des Regionalkrankenhauses D._______ vom (…) inklusive Übersetzung, - Urteil des (…) E._______ vom (…) betreffend die Vaterschaftsanfechtung inklusive Übersetzung, - Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom (…), - Arztbericht des Hospital U._______ vom (…), - diverse Bilder mit seiner Partnerin T._______ und zwei undatierte Schreiben über seine Wohnsituation. H. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Gericht am 16. Februar 2026) reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein (je in Kopie): - Schreiben der Pflegerin von T._______ vom (…) über die Beziehung von T._______ zu V._______, - Auszüge von WhatsApp-Chat-Verläufen und E-Mails zu Beziehungsproblemen, - Einladungsschreiben des Standesamts zur Eheschliessung vom (…), - E-Mail vom (…) von T._______ an das Standesamt hinsichtlich der Annulation der geplanten Eheschliessung am (…), - Wohnsitzbestätigung der Stadt U._______ vom (…) inklusive Bilder seines Aufenthaltstitels. I. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 äusserten sie sich zu ihrem Beziehungsstatus und liessen verlauten, sie hätten sich versöhnt. Mit Eingabe vom 11. März 2026 reichte der Beschwerdeführer erneut Beweismittel zu den Akten (je in Kopie): - Ermittlungsbericht bezüglich des (…) inklusive Übersetzung vom (…), - Verhandlungsprotokoll vom (…) inklusive Übersetzung, - Arztbericht der W._______ vom (…) gemäss welchem die Diagnose einer (…) (ICD-10 […]), einer (…) (ICD-10 […]) und einer (…) (ICD-10 […]) gestellt wurden.

E-7409/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-7409/2025 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Anforderungen für die Annahme eines derartigen Drucks sind hoch. Sie sind dann erfüllt, wenn ein Individuum oder eine Gruppe Opfer von systematischen Massnahmen wird, die schwer oder wiederholt ihre Freiheiten und Grundrechte verletzen und wenn diese Verletzungen aus objektiver Sicht eine derartige Intensität aufweisen, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird beziehungsweise jede Person in derselben Situation gleichsam gezwungen wäre, sich dieser durch Flucht ins Ausland zu entziehen (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 S. 401). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1). Dabei sind wirtschaftliche Nachteile erst dann relevant, wenn dadurch die Existenzgrundlage gänzlich entzogen wird (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, S. 189 ff). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch gestützt auf die fehlende Asylrelevanz und die fehlende Glaubhaftigkeit ab. Es sei nicht plausibel, inwiefern die geschilderten Zwischenfälle (mit seinen ehemaligen Geschäftspartnern, mutmasslichen Kriminellen, den türkischen Behörden, Soldaten und gar dem türkischen Geheimdienst) mit der von ihm angestrebten Anfechtung der Vaterschaft in Verbindung stünden. Zu seinen Problemen mit L._______ und der Familie seiner Ex-Frau H._______ habe er zwar gemutmasst, dass der türkische Staat ihn vernichten und eine ihm nahestehende Person, möglicherweise seien Geschäftspartner L._______, dazu instrumentalisieren wolle. Weiter habe er

E-7409/2025 auf die angebliche Beziehung der Familie H._______ zum ehemaligen türkischen Innenminister X._______ verwiesen, welcher seine Anhänger schütze. Es wirke indes wenig realitätsnah, dass dieser die Polizei, das Militär und den Geheimdienst wegen einer Anfechtung der Vaterschaft mobilisieren würde. Weiter sei widersprüchlich, dass er L._______ als eine ihm nahestehende Person, der er vertrauen könne, bezeichnet habe, obwohl er gleichzeitig Probleme zwischen seiner Familie und der Familie N._______ im Zusammenhang mit einer erschossenen Person erwähnt habe. Zentrale Elemente seiner Vorbringen seien unsubstantiiert ausgefallen. Er berufe sich auf eine angebliche Vernetzung der Familie H._______ bis in höchste politische Kreise der Türkei, nenne dabei namentlich X._______ und begründe dies mit der Tätigkeit der Familie H._______ in einem politischen Verein namens Y._______. Trotz der achtjährigen Beziehung mit seiner Ex-Frau habe er jedoch keinerlei genauere Angaben zur politischen Tätigkeit der Familie H._______ oder deren Vernetzung machen können. Dies habe er pauschal damit begründet, dass dieses Thema nie so detailliert besprochen worden sei. Dies erstaune umso mehr, da sämtliche in den Jahren (…) bis (…) erlittenen Nachteile darauf zurückzuführen seien. Auffällig erscheine zudem, dass er bereits nach seinem ersten Gefängnisaufenthalt in O._______ im (…) die Türkei habe verlassen wollen und – als er über F._______ habe ausreisen wollen – erneut inhaftiert worden sei. Seine Schilderungen enthielten keine plausible Erklärung, warum er nach der erneuten Freilassung in sein Dorf zurückgekehrt sei, statt wie vorgesehen die Türkei zu verlassen. Es bestünden keine Hinweise, dass er sich hinsichtlich der Probleme mit den Gebrüdern L._______ und M._______, J._______ und K._______ zu seinem Schutz nicht an die türkischen Sicherheitsbehörden wenden könnte. Er habe zwar von einer beachtlichen Anzahl von verbüssten und nicht angetretenen Haftstrafen, mehreren Konfrontationen mit der Polizei und einem Gefängnisausbruch berichtet. Gleichzeitig habe er jedoch auch eine gewalttätige Auseinandersetzung wegen eines zerbrochenen Rückspiegels, eine sexuelle Belästigung, mutmasslich illegalen Waffenbesitz, ein Verfahren wegen Drohung, nicht geleistete Unterhaltszahlungen für seine Tochter sowie sogar einen Angriff auf das Geschäft der Gebrüder L._______ und M._______ angeführt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass den Verfahren und den verbüssten Haftstrafen ein flüchtlingsrechtliches Motiv zugrunde liege. Vielmehr sei von einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung auszugehen.

E-7409/2025 Zudem sei er mit seinem eigenen Pass offen und problemlos legal aus der Türkei ausgereist. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei oft schikaniert worden. Suizidversuche und eine depressive Erkrankung würden den Druck belegen und bei einer Rückkehr wäre er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens sowie der im Jahr 2022 verhängten Haftstrafe drohe bei einer Rückkehr eine Inhaftierung. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II; vorstehende E. 5.1). 6.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass es sich bei den geschilderten Verfahren um gemeinrechtliche Delikte handelt (vgl. hierzu BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). Dass diesen Verfahren ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG und ein Politmalus zugrunde läge, ist nicht ersichtlich. Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Justizdokumenten wurde gegen ihn wegen Besitzes eines (…) ermittelt (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2026), weshalb er zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei (vgl. act. 60 F24-F27). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass ihm dieses Verfahren untergeschoben worden wäre, insbesondere da er selbst eingeräumt hat, im Rahmen einer Familienfehde auf ein Geschäft der Familie N._______ geschossen zu haben (vgl. act. 60 F11-F12). Auch die geschilderten Inhaftierungen infolge Nichtzahlung von Kindesunterhalt erscheinen vor dem Hintergrund der abgewiesenen Klage auf Anfechtung der Vaterschaft nicht illegitim (vgl. act. 60 F37; das Urteil des […] in E._______ vom […]). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer politisch nicht engagierte und sich vom politischen Geschehen distanzierte (vgl. act. 60 F53). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden ihn aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgen würden, zumal er über kein politisches Profil verfügt. Ferner unterstreichen auch die Ausreisemodalitäten die obenstehende Einschätzung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal und unter

E-7409/2025 Verwendung seines Reisepasses problemlos ausreisen konnte, lässt sich gemeinhin weder mit einer objektiven Verfolgungslage noch mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang bringen. 6.3 Ferner kann in casu aufgrund der mentalen Situation des Beschwerdeführers auch offensichtlich nicht auf einen unerträglichen psychischen Druck geschlossen werden. Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen) besonders darunter leiden (vgl. das Urteil des BVGer D-5630/2020 vom 1. Juni 2021 E. 5.4). Die behauptete subjektive Unerträglichkeit der Situation vermag in casu den gesetzlichen Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft offenkundig und klar nicht zu genügen. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es liegt auch klarerweise kein unerträglicher psychischer Druck vor, der ihm den weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Gemäss aktuellem Aktenstand hat T._______ das Gesuch um Eheschliessung zurückgezogen (vgl. Sachverhalt Bst. H [E-Mail von T._______ an das Standesamt vom (…)]). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 16. Februar 2026 hierzu auch ausdrücklich

E-7409/2025 vor, dass er die Beziehung (aufgrund Untreue seiner Partnerin) zwischenzeitlich beendet habe und man sich definitiv getrennt hätte. Ohnehin wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten (vgl. das Urteil des BVGer E-2069/2009 vom 29. Mai 2009 S. 9). Vor diesem Hintergrund kann er auch aus dem Versöhnungsschreiben nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Sachverhalt Bst. I). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-7409/2025 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Was die Suizidgedanken des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass diese rechtsprechungsgemäss keine Vollzugshindernisse darstellen und die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichten, von einer Ausschaffung abzusehen (vgl. das Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 m.w.H; sowie statt vieler jüngst das Urteil des BVGer F-816/2026 vom 9. Februar 2026 E. 3.2.4). Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-7409/2025 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Kurdische Arbeiterpartei) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). 8.3.3 Das SEM führt ferner aus, der Vollzug der Wegweisung sei in individueller Hinsicht zumutbar. Er sein erwachsener Mann und habe eine solide Schulausbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung. Zudem lebe ein Grossteil seiner Familie in der Türkei, so dass er auch über ein Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge, welches ihn unterstützen könne. Aus medizinischer Hinsicht spreche ebenfalls nichts gegen den Vollzug einer Wegweisung. Die diagnostizierte (…) könne in der Türkei behandelt werden. Die Gesundheitsversorgung in der Türkei entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine geltend gemachten medizinischen Probleme in seinem Heimatstaat behandelt werden könnten und ihm bei Bedarf eine entsprechende Behandlung in seiner Heimat faktisch zugänglich sei. Es stehe ihm zudem frei, Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. 8.3.4 Dieser Einschätzung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands und seine suizidalen Impulse verstärken würde. Während der Haft sei die psychiatrische Versorgung nicht gewährleistet, und die Verstrickung der verfeindeten Familie in staatliche Strukturen würde eine effektive

E-7409/2025 Inanspruchnahme von Hilfe verunmöglichen. Zudem leide er seit zehn Jahren an Magenschmerzen, ohne dass bislang eine Diagnose habe gestellt werden können. 8.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2 und oben E. 8.3.3). Der Beschwerdeführer verfügt über berufliche Erfahrungen in der (…) und im (…). Er kann nach Aktenlage in B._______, F._______, D._______, C._______ und G._______ auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihm bei der Rückkehr zunächst Unterkunft gewähren und bei der Reintegration behilflich sein kann. Weiter ist festzuhalten, dass auf Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. das Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.H. auf BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem Arztbericht der W._______ vom (…) leidet der Beschwerdeführer an einer (…) (ICD-10 […]), einer (…) (ICD-10 […]), (…) (ICD-10 […]) und es bestehe die Indikation für das Weiterführen einer traumfokussierten Psychotherapie sowie einer regelmässigen psychiatrischen Verlaufsbeurteilung. Am (…) erfolgte eine (…). Dabei zeigte sich eine unklare Befundlage. Da er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren Arztberichte einreichte, hat das Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis davon, ob eine Behandlung indiziert gewesen wäre. Ohnehin sind gastroenterologische Beschwerden auch in der Türkei behandelbar (vgl. das Urteil des BVGer E-3973/2008 vom 12. April 2012 E. 6.3.2). Weiter ist in Übereinstimmung mit dem SEM anzunehmen, dass eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auch in der Türkei möglich ist und bei Bedarf fortgesetzt werden kann. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3, D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, E- 6542/2017 vom 11. November 2019 E. 11.2.2). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Falle des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würden. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihm der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen verwehrt würde.

E-7409/2025 Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen, zumal dieses in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet wurde und sich auch aus den Akten keine Kassationsgründe ergeben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7409/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

Versand:

E-7409/2025 — Bundesverwaltungsgericht 13.07.2026 E-7409/2025 — Swissrulings