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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2017 E-7408/2016

1 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,445 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7408/2016

Urteil v o m 1 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).

E-7408/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2015 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtskonform festgestellt und gewürdigt, da sie fälschlicherweise behauptet habe, es seien keine Identitätsdokumente abgegeben worden. Sodann habe sie ohne Begründung die Anhörung vom 10. Februar 2015 ohne die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung durchgeführt, weshalb ein Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung vorliege. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2013, der Anhörung vom 10. Februar 2015 und der erneuten Anhörung vom 6. Oktober 2016 im Beisein einer Hilfswerksvertretung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und habe die Schule bis zum Alter von 16 beziehungsweise 18 Jahren besucht. Nach Abbruch der Schule habe er sich fünf Monate beziehungsweise ein Jahr lang in einer grossen Landwirtschaftsplantage versteckt und sei anlässlich einer Durchsuchung derselben vom Militär mitgenommen worden. Im Mai 2009 habe er mit dem Militärdienst begonnen und drei Monate im Trainingslager C._______ verbracht. Danach sei er nach D._______ gekommen und habe eine zweiwöchige Ausbildung als Funker erhalten. Nach einem Jahr sei er ohne entsprechende Bewilligung nach Hause gereist, um sich um seinen Vater zu kümmern. Kurze Zeit später sei er von Armeeangehörigen abgeholt und während eines Monats in einem unterirdischen Gefängnis in E._______ in der Nähe von C._______ inhaftiert worden. Danach sei er für einen Monat und zwei Wochen zu seiner Einheit nach D._______ zurückgekehrt und Mitte Januar 2011 zusammen mit zwei Kameraden desertiert. Am 14. Januar 2011 sei er aus Eritrea ausgereist und nach einem längeren Aufenthalt im Sudan am 2. Juli 2013 über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte und zwei Ausweiskopien zu den Akten.

E-7408/2016 C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016, eröffnet am 31. Oktober 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägungen (E. 4.1) einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-7408/2016 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7408/2016 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Ausführungen zur Desertion aus dem Militärdienst würden der Logik widersprechen und seien substanzarm dargelegt worden. Seine Darstellung, er sei tagsüber aufgrund seiner bekannten Fluchtabsichten streng bewacht und gefesselt worden, hingegen sei die Bewachung in der Nacht eingestellt worden, mache einen konstruierten Eindruck und sei in Frage zu stellen. Hätte man ihn tatsächlich am Weggehen hindern wollen, so wäre es ein geringer Aufwand gewesen, ihn am Abend einzuschliessen. Seine Begründung, es sei angenommen worden, in der Nacht sei eine Flucht wegen Hyänen zu gefährlich, überzeuge nicht. Gerade die Nacht biete für eine Flucht Schutz und der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung seiner Flucht keine Probleme mit Hyänen erwähnt. Sodann habe er seine geltend gemachte illegale Ausreise nicht detailliert und ausführlich geschildert; es fehle seiner Beschreibung an Realkennzeichen. Bei den eingereichten Ausweisen, welche er angeblich im Flüchtlingslager F._______ erhalten habe, handle es sich um in Folie eingeschweisste Kopien, an welchen beim Kopiervorgang sehr leicht Verfälschungen vorgenommen werden könnten, weshalb diese zum Beweis untauglich seien. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung lediglich mit dem Kriterium der Plausibilität der Vorbringen argumentiert, was jedoch von der entsprechenden Lehre seit längerer Zeit stark kritisiert werde, da die Plausibilität als ein kulturellund persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. Die Vorinstanz habe zudem befunden, es würde der Logik widersprechen, wenn er in der Nacht weniger streng überwacht worden sei als am Tag. Diesbezüglich habe er jedoch erklärt, dass er seine Desertion mit den beiden Kollegen G._______ und H._______ besprochen habe. Diese hätten in der besagten Nacht Wachdienst gehabt. Bevor sie geflohen seien, hätten sie kontrolliert, ob die anderen schon geschlafen hätten oder nicht. Sodann sei es immer unterschiedlich gewesen, wie viele Soldaten für die

E-7408/2016 Nachtwache eingesetzt worden seien. In der Nacht sei er zudem weniger stark bewacht worden, da es im Wald Wildtiere und Hyänen gebe, weshalb es gefährlich sei, in der Nacht oder am Abend alleine zu fliehen. Er habe ausführlich und nachvollziehbar über seine Desertion und seinen illegalen Grenzübertritt berichtet. Aufgrund seiner Desertion aus dem Wehrdienst habe er begründete Furcht vor einer Verfolgung. Auch seine illegale Ausreise aus Eritrea habe er substantiiert und schlüssig geschildert, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz habe es in ihrer Verfügung unterlassen, seine zahlreichen detaillierten Aussagen ausreichend zu würdigen. Es habe keine nachvollziehbare Abwägung seiner Aussagen stattgefunden, wodurch die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. 6. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6– 4.11) zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise alleine zur Flüchtlingseigenschaft führe, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen An-

E-7408/2016 spruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer wiederholt darin seine geltend gemachten Vorbringen, ohne dass sich daraus neue Erkenntnisse ergeben. Unglaubhaft erscheinen insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei als fluchtgefährdet eingeschätzt worden, weshalb er stark bewacht und gefesselt sowie sogar beim Toilettengang bewacht worden sei. In der Nacht sei die Bewachung jedoch eingestellt worden, da aufgrund von Wildtieren wie Hyänen davon ausgegangen worden sei, es wäre zu gefährlich, in der Nacht oder am Abend alleine zu fliehen (SEM- Akten C 34 S. 8). Nicht zu überzeugen vermag sodann auch, dass G._______ alleine Wachdienst geleistet habe, obwohl dieser ebenfalls bereits wegen eines Fluchtversuchs inhaftiert gewesen sei (vgl. SEM-Akten C 34 S. 9). In einer Gesamtwürdigung erscheint eine Desertion des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst als unglaubhaft. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid sachgerecht anfechten. Die Vorinstanz nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sodann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen würden, liegen nicht vor. Seine geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst ist wie erwähnt unglaubhaft, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär geltend kann. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung lässt sich zusammenfassend nicht annehmen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-7408/2016 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist dem Rechtsvertreter als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand für die ihm angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 30. November 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von rund 5.25 Stunden erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 150.– (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2016) ist ihm ein Honorar in Höhe von Fr. 912.50 (inkl. Kosten Übersetzung und Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-7408/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 912.50 festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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