Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-74/2014
Urteil v o m 2 . Dezember 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).
E-74/2014 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 4. April 2010 Syrien und gelangte via Libanon, Türkei und Italien am 15. Mai 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Am 25. Mai 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Er reichte am 27. Mai 2010 die syrische Registriernummer seiner Familie nach. A.c Die am 4. Juni 2010 vom BFM mit Abklärungen beauftragte schweizerische Botschaft in Damaskus (nachfolgend Botschaft) teilte dem BFM am 16. Februar 2011 Folgendes mit: Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger. Er besitze einen im Jahr (…) in B._______ ausgestellten syrischen Reisepass. Er sei von Ägypten herkommend am (…) 2008 über den Flughafen Damaskus in Syrien eingereist. Er sei keine Person, die von den syrischen Behörden gesucht werde. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. Juni 2011 zu den Asylgründen an und konfrontierte ihn mit den Resultaten der Botschaftsabklärung. A.e Mit Schreiben vom 25. April 2012 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM seine Mandatsübernahme an. A.f In der Folge ergänzte (s. Rubrik A.h) der Rechtsvertreter in mehreren Zuschriften den rechtserheblichen Sachverhalt und reichte eine grössere Zahl an Beweismitteln nach. Am 30. April 2012, 21. und 22. Mai 2012, 12. Juni 2012, 6. und 22. November 2012, 8. und 28. Januar 2013, 6. März 2013, wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: Unterlagen zum Nachweis von Unterstützungshandlungen (Quittungen) und Verbindungen zum (...ein bestimmter Fernsehsender...), diverse Auszüge des Facebook- Profils und einer Freundesliste des Beschwerdeführers, diverse Unterlagen inkl. CDs, Hinweise zu einer Internetliste durch das syrische Regime gesuchter Personen, Ausdrucke und Hinweise zu ehemaligen vom Regime gesuchten Arbeitskollegen, Freunden und Verwandten des Beschwerdeführers, diverse Auszüge aus dem Internet, darunter Standbildaufnahmen von Videos, Notizen, Fotos des Bruders, die Kopie des türkischen Flüchtlingsausweises der Mutter, Medienberichte aus dem Internet sowie eine Faxkopie eines Schreibens des syrischen Justizministeriums, ausgestellt
E-74/2014 auf den Namen seines Bruders C._______. Weiter reichte er eine Identitätskarte im Original und Kopien von Ausweisen diverser Personen ein. A.g Am 26. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört. A.h Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen geltend, als Kurde in D._______, Distrikt E._______, Provinz B._______, Syrien, geboren worden zu sein. Er sei Landarbeiter und habe nach dem dreizehnten Altersjahr sein Dorf verlassen. Er habe sich arbeitshalber in der Provinz F._______ aufgehalten, um dort Ziehbrunnen zu erstellen. Ab 2004/2005 (6 Monate nach dem Militärdienst) respektive ab 2007/2008 oder 2009 habe er mit Freunden, darunter seinem Freund G._______ respektive H._______, Spendengelder für die Arbeiterpartei Kudistan (Partîya Karkerén Kurdîstan, PKK) gesammelt. H._______ sei Mitglied der PKK gewesen, am (…) 2009 festgenommen und während der Haft misshandelt worden. Er habe den syrischen Behörden dabei seinen Namen verraten. H._______ sei am (…) 2010 aus der Haft freigekommen und zwei Tage später seinen Verletzungen erlegen. Ein Freund habe ihn darüber telefonisch informiert. Am (…) 2010 habe sich der politische Sicherheitsdienst zu Hause beim Vater nach ihm (Beschwerdeführer) erkundigt. Sein Vater habe ihn anschliessend darüber informiert. Am 4. April 2010 sei er deshalb ausgereist. Er habe gehört, dass der militärische Sicherheitsdienst (Amen Al Askari) sich nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt habe. Ergänzend ging aus dem Schreiben vom 30. April 2012 hervor, dass er erfahren habe, dass C._______ in Syrien politisch aktiv und die Familie wegen diesem und ihm wiederholt verfolgt worden sei. Sein Vater sei auch über C._______ – C._______ sei mittlerweile untergetaucht – befragt worden. Er (Beschwerdeführer) sei für (...ein bestimmter Fernsehsender...) aktiv, unterstütze diesen finanziell, und engagiere sich in politischer Hinsicht im Internet. Im Schreiben vom 22. November 2012 sprach der Beschwerdeführer erneut davon, mit Personen zusammen gearbeitet zu haben, die vom syrischen Regime gesucht würden und auf der Fahndungsliste stünden. Vier Tage später betonte er, er habe mit Freunden an Korruptionsfällen gearbeitet. Nach der Ausreise aus Syrien hätten sich die syrischen Behörden bei seinen Verwandten nach dem Beschwerdeführer erkundigt, C._______ verhaftet und auch diesen über den Beschwerdeführer verhört. C._______ sei später freigesprochen worden. Im Schreiben vom 28. Januar 2013 erklärte er, dass das Haus seiner Familie in Syrien zerstört wor-
E-74/2014 den sei. Seine Mutter halte sich in der Türkei auf. Er könne zu den Aufenthaltsorten der übrigen Angehörigen keine Angaben machen. Er gehe davon aus, dass die syrischen Geheimdienste seine Verwandten und Bekannten im Fokus hätten. B. Mit Verfügung vom 29. November 2013 – eröffnet am 5. Dezember 2013 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 beim BFM ein Gesuch um Akteneinsicht ein, worin er um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersuchte. Das BFM stellte am 10. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Vorakten zu, gleichzeitig verweigerte es die Einsicht in die Akten A4, A6, A7, A10, A11, A14, A17, A35 und A37, weil es sich entweder um Akten, die Geheimhaltung erfordern, oder um interne Akten, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen, oder um Kopien anderer Behörden handle. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2013. Er stellte die Anträge, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung "betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" festzustellen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen. In formeller Hinsicht werde um Einsicht in die BFM-Akten A7/1, A8/1, A9/1, A11/3, A13/1, A14, A17/1, A20, A35/5 ersucht. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/1, A8/1, A9/1, A11/3, A13/1, A14, A17/1, A20, A35/5 zu gewähren bzw. es werde um eine schriftliche Begründung betreffend die
E-74/2014 Akte A35/5 ersucht. Es sei Gelegenheit zu geben zur anschliessenden Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Mit der Beschwerde reichte er Kopien des angefochtenen Entscheides und Kopien von Presseberichten (zwei Berichte der "Neue Zürcher Zeitung" vom 13. Dezember 2013, je ein Bericht "20 Minuten" vom 12. Dezember 2013, "BBC News" vom 13. Dezember 2013 und "Tages Anzeiger" vom 14. Dezember 2013) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 wies der damalige Instruktionsrichter den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft der vom BFM angeordneten vorläufigen Aufnahme ab. Er forderte das BFM auf, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in zwei Aktenstücke (A11: Botschaftsanfrage und A14: Botschaftsantwort) zu geben und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert 15 Tagen nach Erhalt der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Er wies im Übrigen das Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab und forderte von ihm einen Kostenvorschuss ein. F. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde am 13. Januar 2014 fristgerecht geleistet. G. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 16. Januar 2014 rügte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2014 die Vorgehensweisen von BFM und Botschaft. Er hält deren Vorgehen bei den Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts für unprofessionell und die Resultate der Botschaft für mängelbehaftet beziehungsweise für nicht verwertbar. Es werde beispielsweise nicht angemerkt, aus welcher Datenquelle welche Information stamme und ob er darin vermerkt sei. Ausserdem treffe die Einreise aus Ägypten nach Syrien auf ihn nicht zu. Die Botschaft habe die zentrale Frage nicht beantwortet, ob er Syrien legal verlassen habe. Er könne nicht bestätigen, dass sich die Botschaftsantwort auf seinen echten Reisepass bezogen habe. Das BFM habe im Rahmen der Behandlung des Gesuchs um Akteneinsicht und beim rechtlichen Gehörsanspruch Art. 7 AsylG und Art. 9 BV verletzt. In der Beilage reichte er eine teilweise unleserliche Kopie eines Dokuments der Staatssicherheitsabteilung vom (…) 2010 nach. Aus dem erwähnten Dokument gehe hervor, dass die Staatssicherheitsabteilung nach ihm fahnde.
E-74/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung (E. 1.3, 2. Abschnitt) einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Hängigkeit des Verfahrens noch nicht in Kraft getreten ist, da sie Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung ist, welche ihrerseits regelmässige Rechtsfolge der Asylverweigerung darstellt, und eine Begründung (Unzumutbarkeit) ohnehin nicht in Rechtskraft treten kann, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Folglich bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. 2.1 Vorab sind indes die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, mithin ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache oder zur Person des Beschwerdeführers erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E-74/2014 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die oben erwähnten Aktenstücke (vgl. Bst. C) gewährt, wurde seine Rüge mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 ausführlich, abschliessend und überzeugend behandelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die betreffenden Erwägungen in der Zwischenverfügung verwiesen werden. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Sie handle dabei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-74/2014 gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Soweit der Beschwerdeführer zu den Resultaten der Botschaftsabklärung sinngemäss vorbringt, ein anderes Vorgehen durch die Vorinstanz und eine andere Abklärungs- und Darlegungsweise durch die Botschaft wären angezeigt gewesen, substantiiert er – bis auf die auf seinen Mandanten angeblich nicht zutreffende Rückreise aus Ägypten – nicht überzeugend, inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwiefern eine weitere Neubeurteilung des Verfahrens im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Dabei ist anzufügen, dass die von ihm implizite geforderten Hinweise auf die von der Botschaft beauftragten Vertrauenspersonen, den Zeitpunkt von deren Abklärungen über Registereinträge sowie die Register selbst, mithin Informationen über die im vorliegenden Fall angewandten Abklärungsmethoden, aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung sowie aus Gründen des Quellen- und Persönlichkeitsschutzes nicht eingehend beantwortet werden dürfen. Im vorstehenden Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Protokolle nach Rückübersetzungen in eine ihm geläufige Sprache vorbehaltlos unterzeichnet hat, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich falsche oder unterlassene Protokollierungen selber anzurechnen hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Zudem schweigt sich die Rechtsschrift darüber aus, was sich der Beschwerdeführer von einer weiteren Verfahrensrunde nach erfolgter Kassation der vorinstanzlichen Verfügung verspricht, zumal er seine bisherigen Ausführungen nicht überzeugend zu ergänzen vermochte. Die Vorinstanz hat in den Anhörungen seinem Persönlichkeitsprofil genügend Rechnung getragen. Die Rüge des ungenügend
E-74/2014 festgestellten rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich demnach als nicht stichhaltig. Nachdem dem Beschwerdeführer bezüglich Botschaftsanfrage und -antwort (Akten A11 und A14) Akteneinsicht gewährt wurde, hat dieser genügend Gelegenheiten für die Nachreichung substanzieller sachdienlicher Ergänzungen und für die Einreichung entscheidwesentlicher Beweismittel gehabt (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Stattdessen behauptet er, dass keine angemessene Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz stattgefunden habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, wenn gewisse Beweismittel respektive Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung haben. Die von der Vorinstanz gewürdigten Unterlagen und Beweismittel stellen eine rechtsgenügende Basis für den Entscheid dar. Der sinngemässe Antrag auf weitergehende Abklärungen (beispielsweise Beschwerde S. 8) ist abzuweisen. Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung kann ebenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegen: Die Vorinstanz hat sich auf die wesentlichen Aussagen und Widersprüche konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Weiter hat die Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei. Somit ist der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht beschwert. Es kann auf E. 1.3, 2. Abschnitt, verwiesen werden. Auf die übrigen unbehelflichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. 2.4 Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung erkennbar. Allfällige Bedürfnisse nach Offenlegung weitergehender Informationen über die Vorgehensweise bei der Botschaftsabklärung (Abklärungsmodalitäten) sowie die Anträge auf Kassation der angefochtenen Verfügung zwecks Neuaufrollung des Verfahrens (erneute Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessende Beurteilung) sind damit abzuweisen.
E-74/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag indessen das Gericht nicht zu überzeugen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer hält seine Aussagen für glaubhaft, nachvollziehbar, logisch, konsistent und insgesamt widerspruchsfrei dargelegt sowie seine Beweismittel für stichhaltig. Es gehe nämlich nicht an, zwischen den Befragungen eine längere Zeitdauer verstreichen zu lassen, um dann
E-74/2014 die Antworten – unbesehen der Schwäche des menschlichen Erinnerungsvermögens – nach Jahren "auszuschlachten". Ausserdem sei die Vorinstanz nicht imstande gewesen anzugeben, weshalb seine Aussagen unglaubhaft seien, und ergehe sich in Mutmassungen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. So ist festzustellen, dass erhebliche Widersprüche in zentralen, die Asylbegründung unmittelbar betreffenden Sachverhalten bestehen. Diese Unstimmigkeiten betreffen zeitliche (Beginn des Sammelns von Spendengeldern: 2004 oder 2007/8; Todeszeitpunkt von H._______) und andere zentrale Asylangaben (etwa generell zu H._______, zu dessen Festnahme, zu den Freunden oder zur eigenen Funktion und zu Kenntnissen des Beschwerdeführers), zu welchen die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend Stellung bezogen hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Folglich entsprechen die angegebenen Asylgründe wegen erheblicher Widersprüche nicht der Realität. 3.2.2 Weiter hat der Beschwerdeführer in den Befragungen den im Rahmen der Botschaftsabklärung entdeckten Umstand verschwiegen, dass er am 5. September 2008 von Ägypten herkommend legal nach Syrien eingereist ist. Damit konfrontiert, hat er die nach Überzeugung des Gerichts glaubhaften Resultate der Botschaftsabklärung bloss als falsche Behauptung bezeichnet, ohne jedoch stichhaltige Argumente und Beweismittel anzuführen, weshalb die Abklärung in seinem Fall nicht zutreffen soll. 3.2.3 Ferner erscheint entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nicht nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden den Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers nicht hätten ausfindig machen können, wenn sie ihn tatsächlich hätten verhaften wollen. Weiter ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisemodalitäten substanzlos ausgefallen sind, weshalb die Vermutung nahe liegt, dass dieser mit seinem Reisepass Syrien verlassen haben dürfte. Dieser Umstand würde sich mit der Erkenntnis der Botschaft decken, wonach er keine gesuchte Person ist. Folglich dürfte er Gründe haben, seinen echten Reisepass den hiesigen Behörden vorzuenthalten. Sein Einwand, wonach Reisewegangaben nicht entscheidend sein können, weil verfolgte Personen vor Schleppern Angst hätten und deshalb Details verschweigen würden, überzeugt nicht.
E-74/2014 3.2.4 Bei dieser Fülle an Indizien auf Unglaubhaftigkeit in den Vorbringen können die durch den Rechtsvertreter und den Beschwerdeführer erst nachträglich geltend gemachten Hinweise auf Haftgründe (Vater, Bruder) und Beziehungen zu im Internet vom Regime gesuchten Freunden und Bekannten nur als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Dabei ist nicht glaubhaft gemacht, dass die eingereichten Fahndungslisten (vgl. auch CD) tatsächlich vom syrischen Regime stammen und die in der Liste angeführten Personen effektiv Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers sind, mit denen er zusammen politisch aktiv gewesen sei. Diesbezüglich fällt entscheidend ins Gewicht, dass er über seine damaligen Aktivitäten und den Stand der Zusammenarbeit mit den erwähnten Personen weder Vertiefendes noch Substanzielles zu berichten wusste. Darüber hinaus sind seine Angaben zum Bruder, Vater und zu den Freunden ohne die zu erwartenden Realkennzeichen ausgefallen. Der Beschwerdeführer war dabei nicht einmal imstande, den zentralen Hinweis, wonach er mit Freunden Korruptionsfälle bekämpft habe, auch nur ansatzweise zu substanziieren. 3.3 Die zahlreichen, nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Beweismittel sowie die im Internet hinterlassenen Spuren (Facebook- Account etc.) ändern nichts am Ausgang des Verfahrens. Er stellte der vorinstanzlichen Beweiswürdigung damit lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll. Solches lässt sich auch nicht erkennen. Den eingereichten Fotos wäre jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Bruder und Vater wegen ihm inhaftiert worden sind. Die Faxkopie des Schreibens des Justizministeriums vom (…, Jahr unbekannt), die sich auf den Bruder beziehen soll, und die Farbkopie des Schreibens des Justizministeriums vom (…) 2010, die sich auf den Beschwerdeführer bezieht, überzeugen nicht wegen der zahlreichen unleserlichen und verwischten Stellen, Stempelungen und wegen ihrer Formulierungen. 3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb die Asylangaben insgesamt nicht glaubhaft sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen,
E-74/2014 die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers samt den wesentlichen Beweismitteln in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Sie ist der Auffassung, er weise nicht das entsprechende Profil auf, welches erwarten liesse, dass er mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten für (...ein bestimmter Fernsehsender...) und seinem politischen Engagement im Internet (Berichte auf Facebook-Account) das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. Auf Beschwerdeebene wird bezugnehmend auf bisherige (namentlich Facebookprofil etc.) und weitere Beweismittel behauptet, er exponiere sich durch seine politische Aktivität in der Schweiz in eindeutiger Weise. Es sei offensichtlich, dass er durch seine exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, was auch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel beweisen würden. Im Übrigen wird versucht, die Ausführungen in der Beschwerde mit Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien und zur exilpolitischen Tätigkeit mit verschiedenen Quellenangaben zu untermauern. 4.2 Der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten anzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe eine konkrete öffentliche Exponierung ausschlaggebend. Aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form ihres Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen muss dabei der Eindruck entstanden sein, dass diese Person aus Sicht des syrischen Staates als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird, mithin sich in besonderem Masse exponiert hat (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, m.w.H.).
E-74/2014 Aus den eingereichten Beweismitteln und den Behauptungen über politische Tätigkeiten dürfte zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in gewissem Umfang exilpolitisch aktiv ist, auch beim angegebenen TV-Sender. Die eingereichten Unterlagen und das geltend gemachte Engagement exponieren ihn indessen nicht derart, dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr haben müsste. Aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor, dass er im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern sich besonders exponiert und sich mit regimebedrohenden Aktivitäten hervorgetan hätte. In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, die sich besonders exponieren und zu denen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu zählen ist. Er hat damit keine nachvollziehbar begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft macht oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E-74/2014 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Begehren zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren – Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen ist – ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist in sämtlichen Haupt- und den meisten Nebenanträgen unterlegen, weil diese sich als haltlos erwiesen haben. Er ist faktisch nur in einem einzigen prozessualen Nebenpunkt durchgedrungen: Mit der Offenlegung der zu edierenden Aktenstücke auf Beschwerdestufe wurde die von ihm gerügte Unterlassung des BFM im Urteilszeitpunkt geheilt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter durch die vielen Verfahrensrügen und –anträge, deren Unbegründetheit ihm aus unzähligen Zwischenverfügungen und Urteilen des Gerichts hinlänglich bekannt sind, die Kosten des Verfahrens unnötigerweise erhöht hat. Dies gilt es bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen. 9.2 Folglich sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Januar 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Sie sind damit beglichen.
E-74/2014 9.3 Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des Gesagten (s. E. 9.1 2. Abschnitt) ist dem Beschwerdeführer eine pauschal reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Aufwendungen sind daher von Amtes wegen zu schätzen. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1-3 VGKE) sowie des Obsiegens in einem einzigen prozessualen Nebenpunkt davon aus, dass dem Beschwerdeführer für die im Verfahren notwendigen Leistungen von Rechtsanwalt Michael Steiner eine pauschal reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Dieser Betrag ist vom SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-74/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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