Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7397/2016
Urteil v o m 2 3 . August 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Okan Manav, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
E-7397/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigener Angabe am 26. Juni 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Juli 2015 fand seine Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ und am 25. Oktober 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe während seiner Schulzeit zu Hause mitarbeiten müssen und sei wegen schlechter schulischer Leistungen im neunten Schuljahr aus der Schule ausgeschlossen worden. Kurze Zeit später, am (…) 2014, habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Weil er nicht habe einrücken wollen, habe er sich zur Flucht aus dem Heimatland entschieden und dieses sofort illegal verlassen. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (am 31. Oktober 2016 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2016 liess der Beschwerdeführer den Asylentscheid der Vorinstanz anfechten und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei für weitere Abklärungen an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder mindestens seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchen.
E-7397/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer belegte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 seine prozessuale Bedürftigkeit. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut; er verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein; ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7397/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-7397/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Hauptpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. 4.1.1 Die Beschreibung der angeblichen Einberufung in den Militärdienst und der illegalen Ausreise weise in zentralen Punkten erhebliche Widersprüche auf, die der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht habe auflösen können. 4.1.2 Die Schilderung der angeblichen Landesflucht sei zudem auffallend unsubstanziiert und ausweichend. Im Übrigen würde dieses Vorbringen gemäss der im Juni 2016 diesbezüglich neu definierten Praxis des SEM grundsätzlich auch nicht mehr als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführen: 4.2.1 Er sei bei der BzP nicht in seiner Muttersprache Saho, sondern in Tigrinya befragt worden, welche Sprache er weniger gut beherrsche. Es sei damals zu Verständigungsproblemen und sprachlichen Missverständnissen gekommen. Aufgrund der starken Belegung des EVZ sei diese Kurzbefragung zudem nur sehr summarisch durchgeführt worden, was den Beweiswert dieses Protokolls weiter verringere. Die Aussagewidersprüche seien schliesslich (soweit überhaupt existent) weder offensichtlich noch wesentlich. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und das sein rechtliches Gehör verletzt und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet. 4.2.2 Er habe im dienstpflichtigen Alter eine Vorladung zum Militärdienst erhalten und sei dann desertiert sowie illegal aus dem Heimatland ausgereist. Diese Erlebnisse seien flüchtlingsrechtlich klar relevant.
E-7397/2016 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Kassationsantrag mit Verständigungsproblemen anlässlich der beiden Befragungen durch das SEM. 5.2 5.2.1 Er gab in der BzP an, seine Muttersprache sei Saho. In die Protokollrubrik "Weitere Sprachen genügend für die Anhörung" liess er "Tigrinya" einfügen. Die Anschlussfrage der Sachbearbeiterin, ob er in der Lage sei, in dieser Sprache ausführlich über seine Probleme zu sprechen, beantwortete er mit diesen Worten: "Ich kann das in Tigrinya. Ich habe nur manchmal kleine Schwierigkeiten" (vgl. Protokoll BzP S. 3 f.). Ganz zu Beginn der Befragung hatte er zu Protokoll gegeben: "Tigrinya verstehe ich gut, aber ich spreche es nicht so gut" (vgl. a.a.O. S. 2). Im Verlauf des Gesprächs merkte er ausserdem an, er habe Probleme mit dem rechten Ohr, aus dem manchmal Eiter herauslaufe; deswegen leide er unter Hörschwierigkeiten (vgl. a.a.O. S. 7). 5.2.2 Das Protokoll der BzP ist mit Blick auf die Frage der Verständigung jedoch völlig unauffällig; namentlich sind dem Dokument keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten zu entnehmen. Zu Beginn dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher "sehr gut" zu verstehen (vgl. a.a.O. S. 2), und er wiederholte diese Aussage am Ende des Gesprächs; im Anschluss daran merkte der Dolmetscher selber folgendes an: "Wir haben uns sehr gut verstanden, abgesehen von leichten akustischen Problemen" (vgl. a.a.O. S. 7). 5.2.3 Zu Beginn der Anhörung vom 25. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetscher gut, aber er habe Ohrenprobleme und bitte den Übersetzer deshalb, "ein bisschen lauter zu sprechen" (vgl. Protokoll Anhörung S. 1). Dann wies er wieder darauf hin, dass Tigrinya nicht seine Muttersprache sei und es sein könnte, dass er deswegen mit der Verständigung Schwierigkeiten haben werde. Die Befragerin wies ihn an, er müsse in jedem Fall anmerken, wenn etwas nicht klappe oder wenn er etwas nicht verstehe, was der Beschwerdeführer mit "Okay" quittierte (vgl. a.a.O. S. 3). 5.2.4 Auch dem Protokoll der Anhörung sind konkrete Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten (wie sie erfahrungsgemäss bei solchen Situationen gegebenenfalls auftreten) nicht zu entnehmen. Es kam nur einmal zu einem sprachlichen Missverständnis, nachdem der Dolmetscher den
E-7397/2016 vom Beschwerdeführer offenbar verwendeten Begriff "Bauarbeiter" fälschlicherweise mit "Bauer" übersetzt hatte; der vermeintliche Aussagewiderspruch wurde dem Befragten korrekt vorgehalten, worauf der Übersetzungsfehler entdeckt und – in transparenter Weise verbalisiert – behoben werden konnte (vgl. a.a.O. S. 4: "Anm.: Missverständnis, DM übersetzte Bauer statt Bauarbeiter, wird dem GS erklärt."). Dieses Vorkommnis war offensichtlich nicht auf sprachliche oder akustische Defizite des Beschwerdeführers, sondern auf ein Versehen des Dolmetschers zurückzuführen. 5.3 Bei der geschilderten Aktenlage war das Vorgehen des SEM zulässig, die beiden Befragungen in Tigrinya durchzuführen, nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich angegeben hatte, er beherrsche diese Sprache genügend gut, dass sie für seine Befragungen verwendet werden dürfe. Konkrete Hinweise auf ernsthafte Kommunikationsprobleme – sprachlicher oder akustischer Art – sind den beiden Protokollen nicht zu entnehmen. Die bei der Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung hat denn auch darauf verzichtet, Beobachtungen oder Einwände zu dieser Befragung zu formulieren (vgl. Protokoll Anhörung, Anhang). 5.4 Der Beschwerdeführer macht selber kleinere Defizite im Bereich des aktiven Gebrauchs der Sprache Tigrinya geltend. Unter diesen Umständen würden detailarme und wenig substanziierte Schilderungen gegebenenfalls wohl nicht zwingend ein klares Unglaubhaftigkeitsindiz darstellen, zumal die BzP (wiederum korrekt verbalisiert; vgl. Protokoll BzP S. 2 sowie Aktennotiz A8/1) tatsächlich nur auf verkürzte Weise durchgeführt worden ist. Klare Aussagen zu zentralen Punkten, die sich widersprechen, muss der Beschwerdeführer sich aber praxisgemäss vorhalten lassen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), zumal beide Befragungen in der gleichen Sprache durchgeführt und ihm alle protokollierten Angaben rückübersetzt wurden. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen sind. Das SEM hat weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt; den nachfolgenden Erwägungen kann entnommen werden, dass es auch seiner Begründungspflicht hinreichend
E-7397/2016 nachgekommen ist. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP unmissverständlich angegeben, einen Tag nach Erhalt des Marschbefehls illegal aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6: "Als ich diesen Brief bekam, blieb ich nur noch diesen einen Tag. Am nächsten Tag bin ich über die Grenze gegangen"). Diese Darstellung erscheint deshalb nicht unplausibel, weil ihm nur eine Vorlaufzeit von zwei Tagen bis zum Einrücken gesetzt worden sei (vgl. a.a.O.: "Nachdem ich den Brief bekam hatte ich nur noch zwei Tage Zeit gehabt") und danach zweifellos landesweit wegen Dienstverweigerung respektive Desertion nach ihm gefahndet worden wäre. In der Beschwerde macht er geltend, die in der BzP beschriebene Busfahrt von D._______ über E._______ nach F._______ hätte "unmöglich innerhalb von einem Tag" absolviert werden können, was ein Hinweis darauf sei, dass die Zeitangabe in der BZP falsch aufgenommen worden sei (vgl. Beschwerde S. 4). Dieses Argument überzeugt das Gericht nicht: Gemäss Google Maps beträgt diese Fahrstrecke zur Grenzstadt F._______ nur 491 km, für die eine Autofahrt von weniger als sieben Stunden angegeben wird.
E-7397/2016 Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, nach Erhalt des Marschbefehls sei er noch etwa zehn Tage in Eritrea geblieben, bis er in den Sudan ausgereist sei (vgl. Protokoll Anhörung S. 8), sind diese Angaben nach dem Gesagten klar widersprüchlich zu den Angaben in der BzP. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat unmissverständlich angegeben, den Marschbefehl am (…) 2014 erhalten und die sudanesische Grenze am (…) 2015 überschritten zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 5, Protokoll Anhörung S. 5). Diese Zeitangaben lassen sich offensichtlich mit keiner der beiden soeben erwähnten Darstellungen, wie lange er nach Erhalt des Einberufungschreibens noch im Heimatland geblieben sei, vereinbaren. 6.2.3 Die Dauer der Reise von F._______ in den Sudan wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedlich angegeben (BzP: zwei Tage [vgl. Protokoll S. 5] Anhörung: vier Stunden [vgl. Protokoll S. 8]). 6.2.4 Schliesslich gab er bei der Anhörung zu Protokoll, auf der Busreise sei er in eine Kontrolle geraten und habe diese (trotz erfolgtem Schulausschluss) mit seinem noch gültigen Schülerausweis bestehen können, weil dieser gleichzeitig als Passierschein für die Umgebung der Schule gegolten habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 ad F53: "Mit diesem Passierschein durfte ich nicht nach F._______ fahren, aber zwischen D._______ und E._______ war es kein Problem"). Unmittelbar zuvor hatte er jedoch ausgesagt, die Kontrolle habe sich an einem unbekannten Ort "auf dieser Strecke zwischen E._______ und F._______" abgespielt (vgl. a.a.O. ad F50), wo dieser Passierschein gemäss seinen Angaben gar nicht gültig gewesen wäre. 6.2.5 Zum Verbleib dieses Schülerausweises gab der Beschwerdeführer innerhalb der Beantwortung dieser Frage zwei völlig unvereinbare Aussagen zu Protokoll (vgl. Protokoll Anhörung S. 9 ad F72: "Wir haben es weggeworfen. […] Als wir unterwegs waren, hatte ich es in meiner Tasche. Als wir in Khartoum ankamen war es nicht mehr dort Ich habe es nicht mehr gefunden"). In diesem Zusammenhang fällt schliesslich auch auf, dass er bei der Frage nach irgendwelchen anderen Ausweispapieren als Pass oder Identitätskarte einen Schülerausweis noch mit keinem Wort erwähnt hatte (vgl. Protokoll BzP S. 5). 6.3 Die protokollierten Schilderungen der angeblichen Dienstverweigerung beziehungsweise der Desertion aus der eritreischen Armee müssen angesichts der klaren Widersprüche im Kern der Begründung des Asylgesuchs
E-7397/2016 als unglaubhaft qualifiziert werden. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer – der nachträglich Kopien der Ausweise seiner Eltern beibringen konnte – den angeblichen Marschbefehl, der ihm im Haus seiner Familie übergeben worden sei, nicht zu den Akten gereicht. 6.4 Es gelingt dem Beschwerdeführer demnach nicht, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten spricht zudem einiges für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea, zumal auch dieses Vorbringen von widersprüchlichen Angaben geprägt ist. Angesichts der folgenden Ausführungen braucht dieser Punkt aber letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden. 7.1.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.1.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 7.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen eines – in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen – Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
E-7397/2016 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5). 7.1.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea (erneut) befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden (vgl. Beschwerde S. 7), fehlt es auch dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4). Wie oben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass bisher ein derartiger Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden zustande gekommen ist. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-7397/2016 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 12. Mit der Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 war auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt worden. Sein Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, ist das Honorar gestützt auf die Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7397/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1200.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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