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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2008 E-7396/2007

23 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,486 mots·~27 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-7396/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7396/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...) (Distrikt Jaffna), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2006 und gelangte über Colombo und Italien am 27. März 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am 5. April 2006 und die kantonale Anhörung (BL) am 12. Mai 2006 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im (...) 2005 die Armee und paramilitärische Einheiten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) nach Hause gekommen seien und ihren Bruder gesucht sowie beschuldigt hätten, bei den Tigers eine Ausbildung gemacht zu haben. Sie hätten ihn mehrere Male gesucht; beim letzten Mal hätten sie die Beschwerdeführerin mitgenommen und gesagt, dass sie erst freigelassen werde, wenn sich ihr Bruder melde. Dieser habe sich daraufhin gestellt, so dass sie nach Hause habe gehen können. Zehn Tage später habe man ihren Bruder aufgehängt (...) gefunden. In der Folge seien die Armee und paramilitärische Einheiten der EPDP ständig zur Beschwerdeführerin gekommen, um ihr zu sagen, dass sie von der Festnahme und Tötung ihres Bruders niemandem etwas erzählen solle. Ein Freund ihres Bruders habe sie dann zu sich nach (...) genommen. Da sie aus (...) stamme, habe sie wegen Razzien aber auch in (...) nicht bleiben können. Besagter Freund habe schliesslich ihr Haus verkauft, sie mit dem Erlös nach Colombo gebracht und die Ausreise finanziert. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 1. November 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuali- E-7396/2007 ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und als Folge davon sei ihr von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Weiter sei eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin anzuordnen, und es sei ihr eine angemessene Frist zur Beschaffung von Beweismitteln und Ausweispapieren zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht; eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Schreiben vom 2. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Wohnheims (...) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenüber den Vollzugsbehörden, das Gesuch um amtliche Durchführung einer medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie der Antrag auf Fristansetzung zur Beschaffung heimatlicher Dokumente und Beweismittel abgewiesen. Die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der kantonalen psychiatrischen Dienste, (...), vom 23. Januar 2008 und weitere Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 3. April 2008 wurde die Vorinstanz im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2008 (E-2775/2007) um Einreichung einer zusätzlichen Vernehmlassung ersucht. E-7396/2007 I. Mit Schreiben vom 2. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der srilankischen Behörden zu den Akten, wonach eine Identitätskarte auf ihren Namen ausgestellt worden sei. J. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2008 erneut die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 und Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- E-7396/2007 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden sei. Zum Nachweis ihrer Identität habe sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde eingereicht. Dabei handle es sich aber nicht um ein rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), da es mehrere Anforderungen an ein solches nicht erfülle und keinen eindeutigen Schluss auf die Identität der Inhaberin zulasse. Einerseits stelle ein solches Dokument kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar, weil es mangels einer Fotografie eine Feststellung der Identität nicht erlaube. Die Geburtsurkunde sei von den heimatlichen Behörden nicht zum Zweck des Identitätsbeweises ausgestellt E-7396/2007 worden. Solche Dokumente seien zudem weder fälschungssicher noch könne auf Grund dieser Ausweise die tatsächliche Identität des Inhabers bestimmt werden. Damit sei vorliegend die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Schlepper habe ihren Reisepass nach der Ankunft in Italien zerrissen, weil sie diesen angeblich nicht mehr brauche, entbehre jeglicher Logik und könne nicht geglaubt werden. Ebenso unglaubhaft erscheine ihre Behauptung, sie wisse nicht, ob sie in ihrem Reisepass irgendwelche Visa gehabt habe. Ihre stereotypen Aussagen zur Reise in die Schweiz müssten daher als unglaubhaft gewertet werden. Nach einer solch langen Reise sei eine differenzierte Reisebeschreibung zu erwarten, wozu die Beschwerdeführerin aber nicht imstande sei. Als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente komme hinzu, dass sie sich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von solchen Papieren bemüht habe, obwohl dies möglich gewesen wäre. Es würden somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, welche es ihr verunmöglichten, Reiseund Identitätspapiere einzureichen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Bruder im (...) 2005 von der EPDP getötet worden sei, seien ebenso unglaubhaft wie die geltend gemachten Drohungen durch Angehörige dieser Partei, welchen sie angeblich ausgesetzt gewesen sei. Sie mache widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme und zur Haftdauer ihres Bruders. Zumindest erstaunlich sei zudem, dass sie dessen genaue Todesursache nicht habe angeben können. Es könne weiter nicht nachvollzogen werden, weshalb Angehörige der EPDP sie zum Schweigen über die genaue Todesursache auffordern sollten, sei doch (...) amtlich bestätigt worden. Hinzu komme, dass sie auch widersprüchliche Angaben zum Erscheinen der Angehörigen der EPDP nach dem Tod ihres Bruders (...) gemacht habe. Auch ihre Aussagen über den Beginn und die Dauer ihres Aufenthaltes in (...) seien widersprüchlich und chronologisch mit ihren übrigen Sachverhaltsdarlegungen nicht zu vereinbaren. Realitätsfremd würden ihre Aussagen über den angeblich geäusserten Verdacht der EPDP auf Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durch die Beschwerdeführerin erscheinen. In diesem Falle wäre sie kaum auf Zusprechen ihrer Bekannten hin umgehend freigelassen worden. An dieser Einschätzung vermöge der amtliche Todesschein ihres Bruders ebenso wenig E-7396/2007 wie die beiden eingereichten Fotografien etwas zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf Grund der Aktenlage nicht erforderlich. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vor dem Hintergrund der Entwicklung in Sri Lanka seit dem Sommer 2006 sei eine Rückkehr in den Norden oder Osten des Landes zwar nicht zumutbar, aber sie könne gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil des Landes – beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Vorliegend würden ausserdem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Die Beschwerdeführerin habe sich ratlos darüber gezeigt, dass ihr die Papierbeschaffung derart zur Last gelegt werde. Sie sei ausserstande, in Sri Lanka mit einer Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen, da bis auf einen Bruder, der LTTE-Kämpfer im Dschungel des (...) und daher nicht auszumachen sei, alle anderen Familienangehörigen um das Leben gekommen seien. Überdies sei sie nie ordnungsgemäss über ihre Beschaffungspflichten informiert worden. Ihre Rechte und Pflichten seien ihr seitens der Vorinstanz nicht in verständlicher Weise zur Kenntnis gebracht worden; wie sonst lasse sich erklären, dass die Beschwerdeführerin so ratlos und besorgt auf den Entscheid des BFM respektive die Nachfrage ihrer Rechtsvertreterin betreffend Beschaffung von Identitätspapieren reagiert habe. Vor diesem Hintergrund stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass die Praktiken der Schlepper bekannt seien. Es sei notorisch, dass dazu auch die Abnahme der durch die Schlepper organisierten Reise- und Identitätsdokumente gehöre. Dem- E-7396/2007 zufolge könne keine Rede davon sein, die Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher Logik und Glaubhaftigkeit. Sie habe anlässlich der Befragung des BFM vom 5. April 2006 schlüssig darüber Auskunft gegeben, wie der Pass organisiert, benutzt und abgenommen worden sei. In Bezug auf den Verlust des Reisepasses seien daher entschuldbare Gründe offenkundig gegeben. Bezüglich der Reisebeschreibung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor schwer traumatisiert sei und unter einem akuten Eisenmangel leide, der seine Ursache in einer mangelhaften Nahrungsaufnahme haben könnte. Sie sei daher nicht imstande, ihren Fluchtweg facettenreich im Sinne eines Erlebnisberichts zu schildern. Zudem dürfe von der Beschwerdeführerin nicht eine bestimmte emotionale Handlung oder Gemütsbewegung erwartet werden; ein abgestumpftes, gleichgültiges und regungsloses Schildern sei aufgrund der Traumatisierung viel eher als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten denn eine besondere emotionale Gemütsbewegung. Unter Würdigung sämtlicher Umstände sei es als erwiesen zu betrachten, dass sehr wohl entschuldbare und glaubhafte Gründe für die Papierlosigkeit gegeben seien. Daher seien nähere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. In dem vom BFM aufgeführten Widerspruch bezüglich der von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen betreffend die Haftdauer ihres Bruders seien keine widersprüchlichen Angaben auszumachen. Unter Berücksichtigung ihres Traumas und der Tatsache, dass das Festhalten des genauen Datums der Verhaftung und der Haftdauer im Kampf ums Überleben und in Panik und Angst auf der Flucht nicht von essenzieller Natur sei, vermöge die Angabe der Haftdauer mit sechs bis sieben Tagen bei der kantonalen Anhörung und – ausdrücklich unter Vorbehalt "etwa" – mit zehn bis fünfzehn Tagen bei der summarischen Befragung im Empfangszentrum Basel nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich keinen Widerspruch zu begründen. Hinsichtlich der genauen Todesursache ihres Bruders habe die Beschwerdeführerin glaubhaft und schlüssig die Geschehnisse von ihrer Mitnahme bis dessen Ermordung geschildert. Es sei kaum vorstellbar, dass die EPDP wie auch die srilankische Armee ohne weiteres gegenüber Behörden schwerste Menschenrechtsverletzungen und extralegale Tötungen, welche in Sri Lanka gegenwärtig nahezu an der Tagesordnung seien, zugeben und beglaubigen lassen würden. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zum E-7396/2007 Erscheinen der EPDP nach dem Tod ihres Bruders sei darauf hinzuweisen, dass sich die Frage bei der summarischen Befragung auf die Besuche der Behörden bezogen habe, während die Frage anlässlich der kantonalen Anhörung den letzten Besuch der EPDP betroffen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen würden und sie demgemäss als Flüchtling im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG anzuerkennen sei. Daher sei auf ihr Gesuch einzutreten, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde ihr aufgrund der Unterstützung der LTTE durch Familienangehörige ernsthafte Verfolgung und Verhaftung durch die tamilischen Konfliktparteien sowie durch die srilankische Armee bis hin zu Vergewaltigung und Ermordung drohen. Gerade als junge, alleinstehende Frau ohne Familienangehörige oder sonstige Vertrauens- und Bezugspersonen sei sie der Willkür des Bürgerkrieges besonders ausgesetzt und gefährdet, Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. Zudem sei sie mittellos, da sie ihre ganze Erbschaft habe verkaufen müssen, um die Schlepper zu bezahlen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Tatsache wichtig sei, dass die Asylbegründung der Beschwerdeführerin generell als unglaubhaft eingestuft worden sei, womit indirekt auch ihre angeblich letzten Aufenthaltsorte und die diesbezüglichen Daten in Zweifel gezogen werden müssten. Ein wichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei des Weiteren der Umstand, dass sie den Asylbehörden ihren Reisepass vorenthalten habe, um diese über die tatsächlichen Reisedaten und über allfällige weitere Auslandaufenthalte im Unklaren zu lassen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb sie ihren eigenen, auf ihren Namen lautenden echten Reisepass nach dem Einchecken in Colombo dem Schlepper übergeben habe. Sie habe zudem vor ihrer Ausreise nach Colombo reisen und sich dort, innert einiger Tage, offenbar problemlos einen Reisepass ausstellen lassen können. All dies deute darauf hin, dass sie die effektive Dauer ihres Aufenthaltes und der Lebensumstände in Colombo, wo sie sich angeblich nur zwei Wochen aufgehalten haben wolle, vor den Asylbehörden verheimliche, um so ihren Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Angesichts dieser Umstände sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen E-7396/2007 und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission allerdings nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei unglaubhaften beziehungsweise mangelhaften Angaben nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls die Beschwerdeführerin der Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Deren Vorbringen zu den persönlichen Umständen, insbesondere zum familiären Beziehungsnetz, zu ihrer Wohnsituation und zur beruflichen Tätigkeit, würden auffallend konstruiert wirken und deutliche Zeichen einer auf die Praxis der schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich der Unzumutbarkeitskriterien zugeschnittenen Geschichte aufweisen. Der ärztliche Bericht vom 23. Januar 2008 vermöge an der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts zu ändern, zumal die ärztlichen Befunde auf den von den Ärzten offensichtlich unverifiziert übernommenen anamnesischen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden. Auffallend sei zudem, dass ihre angeblichen psychischen Probleme erst nach dem Erhalt des negativen Asylentscheides aufgetaucht seien. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert der erstellten Diagnose – posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen der Erkrankung als gering zu bezeichnen. Zudem sei festzuhalten, dass eine adäquate Behandlung von PTBS in Sri Lanka angesichts zahlreich vorhandener medizinischer Institutionen grundsätzlich möglich sei. Schliesslich sei anzumerken, dass es nichts Aussergewöhnliches sei, wenn Ausländer nach letztinstanzlich abgelehnten Asylgesuchen Zukunftsängste entwickeln oder gar in Depressionen verfallen würden. Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen könnten, sei ebenfalls ein bekanntes Phänomen. Es könne aber nicht hingenommen werden, dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Ausserdem könnten suizidale Tendenzen auch in Sri Lanka medizinisch behandelt werden. E-7396/2007 3.4 In der Replik wird entgegnet, dass eine Behandlung der Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht gegeben sei. Weiter wird auf die ärztliche Stellungnahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 verwiesen. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, dass die Symptome und Beschwerden sowie die in den Therapiesitzungen beobachtbaren Verhaltens- und Reaktionsweisen der Beschwerdeführerin auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende psychische Störung hindeuten würden. Wenn sie scheinbar emotionslos oder auch mit inadäquaten Gefühlsäusserungen - etwa lächelnd berichte, sei dies eher "Ausdruck der eingefrorenen Trauer", einem seelischen Zustand, in dem sich jemand befinde, der zwar einen schweren Verlust erlitten habe, aber durch Lebensgefahr, Flucht oder unsicheren Aufenthalt gezwungen gewesen sei, dies beiseite zu schieben. Auch wird zu bedenken gegeben, dass traumatisierte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit krankheits- und traumabedingt in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt seien. Das Gedächtnis sei fragmentiert, und es würden sogenannte Zeitgitterstörungen auftreten. Massiv mit Angst und Ohnmacht verbundene Traumata würden anders im Gedächtnis gespeichert als normale Alltagsereignisse. Traumatische Erlebnisse würden zunächst bildhaft, raum- und zeitlos und nicht symbolisch gespeichert, weshalb traumatische Erinnerungen zunächst nur schwer in Worte gefasst werden könnten. Sie würden häufig zu Wahrnehmungsveränderungen führen, welche auch das Zeitempfinden betreffen würden, so dass Ereignisse oft nur schwer zeitlich eingeordnet werden könnten. Meist sei die Konzentrationsfähigkeit herabgesetzt; auch sei einer PTBS ein starkes Vermeidungsverhalten eigen. In den Gesprächen habe die Beschwerdeführerin bei der Konfrontation mit der Vergangenheit regelmässig mit intensiver psychischer Belastung reagiert. Des weiteren habe sie erklärt, dass sie von klein auf – insbesondere seit dem Tod ihres Vaters – sehr vergesslich gewesen sei. In Anbetracht des Verursachungszusammenhangs sei die PTBS im Herkunftsstaat nicht erfolgreich behandelbar. Mit einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe aufgrund der ungleich höheren Dichte an externalen Hinweisreizen auf die Traumata (Zurückkehren an den Ort des Geschehens, Erinnern durch Sprache, Gerüche, vermutete oder erwartete Begegnungen mit den früheren Tätern) die Gefahr einer Reaktualisierung schwerer PTBS-Symptome. Auch befürchte die Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau in Sri Lanka, von der LTTE zwangsrekrutiert zu werden. Ebenfalls wäre sie dem Risiko ausgesetzt, vergewaltigt zu werden. Als Alleinstehende würde sie jeglichen Schutzes und Unterhaltes durch eine Familie entbehren. E-7396/2007 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Abs. 3 Bst. a), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Abs. 3 Bst. b). Ausserdem ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Abs. 3 Bst. c). 4.2 Vorliegend versäumte es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender, wiederholter Aufforderung, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abzugeben, die es erlauben, sie zu identifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen des BFM an und kommt auf Grund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass zufolge der vorliegenden Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung obgenannter (Identitäts-)Dokumente ersichtlich sind. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der Schlepper den Reisepass am Flughafen in Italien zerrissen habe, ist unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 ausführlich mit der Auslegung des revidierten Art. 32 Abs 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auseinandergesetzt. Dabei hat es festgestellt, dass dann zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – oder von Wegweisungsvollzugshindernissen – auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Hingegen ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Unglaubhaftigkeit oder die fehlende Asylrelevanz augenscheinlich ist. Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge weder Mitglied der LTTE noch in irgendwelcher Art politisch tätig oder jemals Ange- E-7396/2007 klagte in einem Gerichtsverfahren. Ausser im Zusammenhang mit ihrem angeblich ermordeten Bruder hatte sie auch keine Probleme mit den Behörden. Sie hat sich auch erst nach Erhalt des Nichteintretensentscheides des BFM vom 24. Oktober 2007 an die kantonalen psychiatrischen Dienste gewendet; während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens hat sie keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig gemacht. Wie die Vorinstanz erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht als unlogisch, dass Angehörigen der EPDP die Beschwerdeführerin zum Schweigen über die Todesursache ihres Bruders aufgefordert haben sollen, wurde doch der (...) 2005 amtlich bestätigt. Erstaunlich erscheint sodann der Umstand, dass sie die genaue Todesursache nicht hat angeben können. Hinsichtlich des vom BFM aufgeführten Widerspruchs betreffend den Zeitpunkt der Festnahme des Bruders ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung angegeben hat, er sei im (...) 2005 tot aufgefunden worden, wogegen sie bei der kantonalen Anhörung ausgesagt hat, er sei im (...) 2005 festgenommen worden; unter Berücksichtigung der Haftdauer handelt sich hierbei nicht um einen Widerspruch. Auch ist der ärztlichen Stellungnahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 insofern beizupflichten, als die bei der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung fehlenden Emotionen bei der Schilderung ihrer Asylgründe alleine kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese ist auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-7396/2007 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-7396/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Zwar trifft es zu, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei unglaubhaften beziehungsweise mangelhaften Angaben der Gesuchstellerin nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese der Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht. Jedoch kann vorliegend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auf Grund der obgenannten unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit, auch hinsicht- E-7396/2007 lich ihres Beziehungsnetzes und ihres Herkunftsortes, geschlossen werden. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 ausführlich befasst. Es gelangte zu folgendem Schluss: Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung von Verwandten wieder zu integrieren und ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo ist und je weiter er zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Bekannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen. Für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, stellt sich demgegenüber die Situation wesentlich anders dar. Angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka scheint es nicht angebracht, die bisherige, von der ARK festgelegte Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens von Sri Lanka zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchssteller in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) ist nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden. E-7396/2007 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, da dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch höherem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Reintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie in aller Regel auch keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 6.4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehen keinerlei konkrete Hinweise, dass die aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführerin im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Bezie- E-7396/2007 hungsnetz zurückgreifen kann. Ihre Existenzsicherung und die Wohnsituation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden. Der Behauptung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin deutliche Zeichen einer auf die Praxis der schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich der Unzumutbarkeitskriterien zugeschnittenen Geschichte aufweisen würden, kann nicht gefolgt werden. Der Wegweisungsvollzug muss daher als unzumutbar qualifiziert werden. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist sie gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrenskosten (Fr. 300.–) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.– festgesetzt. E-7396/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.− zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 19

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