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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2020 E-736/2019

2 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,709 mots·~19 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-736/2019

Urteil v o m 2 . November 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), beide Syrien, beide vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).

E-736/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. Oktober 2018 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2013 in Bulgarien, am 16. Juli 2014 in Ungarn und am 29. August 2014 in Deutschland um Asyl ersucht hat. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. November 2018 führte sie aus, sie sei Kurdin und stamme aus C._______. Am 1. März 2014 habe sie D._______, der sich mittlerweile in der Schweiz aufhalte, in Syrien religiös geheiratet. Einen Monat nach der Heirat hätten die Familien Probleme miteinander bekommen, weshalb sie gezwungen worden sei, mit ihrer Familie aus Syrien auszureisen. Via Sofia, Bulgarien, seien sie am 16. Juli 2014 in Deutschland angelangt. Sie habe eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung in Bulgarien für drei Jahre und später in Deutschland für ein Jahr erhalten. Im Jahr 2018 hätten sie und ihr Ehemann zivil geheiratet. Sie sei bei der Ziviltrauung nicht persönlich anwesend gewesen. Ihre Eltern hätten sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen, weswegen sie circa im April 2018 das Haus der Eltern verlassen und sich an anderen Orten versteckt habe. Alle ein bis zwei Monate habe sie heimlich ihren Ehemann in der Schweiz besucht. Als sie schwanger geworden sei, habe sie sich entschlossen, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland, Bulgarien oder Ungarn gewährt. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, ein Familienbüchlein, einen Personenregisterauszug, eine Geburtsurkunde, eine Eheschliessungsurkunde, einen Familienregisterauszug, eine Geburtsurkunde ihres Ehemannes, einen Personenregisterauszug ihres Ehemannes, einen islamrechtlichen Eheschein und die Vollmacht an ihren Ehemann betreffend Eheschliessung (alles in Kopie) ein. C. Am 10. Dezember 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrer angeblichen Ehe mit D._______. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen.

E-736/2019 D. Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführerin in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 wurde ihr deshalb mitgeteilt, es werde beabsichtigt, nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach Bulgarien wegzuweisen. Ihr wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. E. Am 19. Dezember 2018 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 28. Dezember 2018 stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. F. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur möglichen Wegweisung nach Bulgarien Stellung. Ihr Ehemann sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er lebe seit Jahren in der Schweiz und sei arbeitstätig. Somit verfüge er über ein faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht. Sie hätten in Syrien geheiratet. Das familiäre Eheleben habe bereits in Syrien bestanden und sie würden es in der Schweiz fortführen. Sie sei mit seinem Kind schwanger. Ein Wegweisungsvollzug würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln. G. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 (eröffnet am 6. Februar 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der Beschwerdeführerin sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gewähren. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2019 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2019 aufzuheben und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu behandeln. Der Beschwerdeführerin seien die Verfahrenskosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten.

E-736/2019 Die Beschwerdeführerin reichte die Originale ihrer Identitätskarte, eines Familienbüchleins, eines Personenregisterauszugs, einer Geburtsurkunde, einer Eheschliessungsurkunde, eines Familienregisterauszugs, einer Geburtsurkunde ihres Ehemannes, eines Personenregisterauszugs ihres Ehemannes und eines islamrechtlichen Ehescheines ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Am 26. März 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. K. Mit Replik vom 12. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Replik Stellung. L. Am (…) wurde B._______, das Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, geboren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E-736/2019 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E-736/2019 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Die Beweismittel würden das Bestehen einer Ehe eindeutig belegen. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel, welche die Ehe belegen sollen, im Sachverhalt vollständig aufgeführt. In der Erwägung führte sie aus, es seien keine Originaldokumente eingereicht worden, weswegen die Echtheit der Dokumente nicht geprüft werden könne und den Unterlagen somit nur ein geringer Beweiswert zukomme. Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Vorinstanz die Beweismittel entgegengenommen und gewürdigt hat. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.4 Die Beschwerdeführerin moniert eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Vorinstanz behaupte in der Verfügung fälschlicherweise, sie habe nicht mit ihrem Ehemann in Syrien zusammengelebt. Aus ihren Aussagen an der Befragung gehe das Gegenteil hervor. So habe sie gesagt, einen Monat nach der Heirat hätten die Familien Probleme miteinander bekommen. Man habe sie von ihrem Mann getrennt und sie hierhergebracht. Die Beschwerdeführerin gab an der Befragung an, sie habe von der Geburt bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (SEM-Akten, act. A8 F 2.01). Angesichts dieser klaren Aussage kann der Vorinstanz keine falsche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, zumal den von der Beschwerdeführerin zitierten Aussagen kein eindeutiger Hinweis auf ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann in Syrien zu entnehmen ist. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen

E-736/2019 Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Bulgarien sei ein sicherer Drittstaat. Die Beschwerdeführerin habe dort subsidiären Schutz erhalten und die bulgarischen Behörden hätten einer Rückübernahme zugestimmt. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz nur über eine vorläufige Aufnahme und nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Ihre Heirat sei nicht belegt. Nach ihren Angaben hätten sie und ihr Ehemann am 1. März 2014 in Syrien religiös geheiratet. Gemäss Eurodac-Abgleich habe sie aber bereits am 1. November 2013 in Bulgarien um Asyl ersucht. Ihr Ehemann habe zudem an seiner Befragung zu den Asylgründen am 16. Februar 2016 angegeben, ledig zu sein. In Syrien habe sie nicht mit dem Ehemann zusammengelebt. Sie sei erst zu ihrem Ehemann in die Schweiz gereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt, als sie schwanger gewesen sei. Zwischen ihnen würde keine tatsächliche, gelebte und dauerhafte Beziehung bestehen. Eine Wegweisung nach Bulgarien stelle daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Zudem sei es nicht Zweck des Asylverfahrens, die ausländerrechtlichen Bestimmungen des Familiennachzuges zu umgehen. Die Beschwerdeführerin könne ein Familienzusammenführungsverfahren bei den zuständigen Behörden einleiten. Die Trennung der Familie sei somit verhältnismässig. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Deutschland hätten ihre Eltern sie gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Mit ihrer Flucht habe sie sich gegen ihre Eltern und für die Beziehung mit ihrem Ehemann entschieden und dadurch ihr Leben riskiert. Dies zeige, dass ihre Beziehung echt und dauerhaft sei. Aus den eingereichten Originaldokumenten gehe hervor, dass ihre Ehe in Syrien rechtskräftig geschlossen worden sei. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass sich auf den Schutz des Familienlebens auch Personen berufen könnten, deren Aufenthaltsrecht rechtlich nicht geregelt sei beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügten, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen werde beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden müsse. Ihr Ehemann lebe seit Jahren in der Schweiz und verfüge über die vorläufige Aufnahme. Er sei arbeitstätig und würde für die Kosten ihrer Unterbringung aufkommen. Würde er ihr

E-736/2019 nach Bulgarien folgen, so würde er seinen Status als vorläufig Aufgenommener verlieren. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Eine Wegweisung nach Bulgarien würde folglich eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Originaldokumenten gehe hervor, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann rechtmässig sei. Dies sei jedoch unerheblich, da eine Zuständigkeit der Schweiz aufgrund von Art. 8 EMRK nur dann gegeben sei, wenn der Ehemann in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, in gewissen Konstellationen sei auch mit einer vorläufigen Aufnahme die Berufung auf Art. 8 EMRK möglich (D-1798/2014 vom 22. Mai 2014; E-6268/2013vom 26. März 2014). Im ersten Fall habe der Ehemann seit dem Jahr 1989 in der Schweiz gelebt; viele Jahre davon mit Aufenthaltsbewilligung. Im zweiten Fall handle es sich um einen siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe seit dem 23. September 2015 in der Schweiz. Seit dem 30. Mai 2018 verfüge er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs über eine rechtskräftige vorläufige Aufnahme. Es könne daher nicht von einem faktisch gefestigten Aufenthaltsrecht ausgegangen werden. 5.4 Die Beschwerdeführerin fügt in der Replik an, sie wohne mittlerweile mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung. Trotzdem beabsichtige die Vorinstanz, die Ehegatten mittels ihrer Wegweisung nach Bulgarien dauerhaft voneinander zu trennen. Dies verstosse gegen Art. 8 EMRK und bedeute einen Mehraufwand für den Staat und für sie. Die Schweiz müsse ein allfälliges Verfahren um Familiennachzug behandeln. Sie würde wiederholt versuchen, in die Schweiz zu ihrem Ehemann einzureisen. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien sei in nächster Zeit nicht mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ihres Ehemannes zu rechnen. Es sei ausgeschlossen, dass er nach Syrien zurückkehre. Es müsse deshalb von einem faktisch gefestigten Aufenthaltsrecht ausgegangen werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E-736/2019 6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Bulgarien aufgehalten und dort subsidiären Schutz erhalten. Bulgarien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Beschwerdeführerin kann in diesen Drittstaat zurückkehren, da die bulgarischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Einheit der Familie. Ihr Ehemann sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden und verfüge über ein faktisch gesichertes Aufenthaltsrecht. Sie würden zusammenwohnen und hätten ein gemeinsames Kind. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung

E-736/2019 sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. CHRIS- TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt seit dem 23. September 2015 in der Schweiz. Seit dem 1. Dezember 2017 verfügt er über eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt der Ehemann somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Angesicht der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt. Zudem hat das Ehepaar das Familienleben in einer gemeinsamen Wohnung im Frühling 2019 aufgenommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass während dieser kurzen Zeit ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut werden konnte. Daran vermag auch das gemeinsame Kind nichts zu ändern. Sodann ist unabhängig davon, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann angesichts der konkreten Verhältnisse als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulierung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie sich mit ihrer Familie nachweislich ab November 2013 in Sofia,

E-736/2019 Bulgarien, und ab dem 29. August 2014 in Deutschland aufhielt. Von Deutschland aus besuchte sie ihren Ehemann in der Schweiz. Erst nachdem sie schwanger geworden ist, ersuchte sie am 29. Oktober 2018 um Asyl in der Schweiz. Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, es könne von der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehemann verlangt werden, das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einzuleiten, zumal es nicht Zweck des Asylverfahrens ist, die ausländerrechtlichen Bestimmungen des Familiennachzuges zu umgehen. Der Beschwerdeführerin und ihrem Kind kann zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Bulgarien abzuwarten. Da ihr in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde, steht es den Eheleuten auch frei, bei den bulgarischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse der Beschwerdeführerin an einem Anwesenheitsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Aus diesem Grund geht die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK fehl. 8.2.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Bulgarien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat (vgl. E. 6.2). Die Beschwerdeführerin geniesst in Bulgarien subsidiären Schutz, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK und der FoK. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass Bulgarien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu

E-736/2019 gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Bulgarien ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die Situation in Bulgarien ist zwar teilweise problematisch, dennoch ist aufgrund der von Bulgarien unterzeichneten Abkommen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den bulgarischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts vorgebracht, das die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien umstossen könnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer D-4748/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 8.3.1; E-4405/2020 vom 18. September 2020, E. 7.3.1 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 8.4 Nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-736/2019 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-736/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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