Abtei lung V E-7359/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, alias B._______, Syrien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7359/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit einem Mann namens C._______ und seinen Kindern als Kindermädchen im September 2000 aus ihrem Heimatland ausgereist sei und seither – mit einem kurzen Unterbruch – in Ungarn gelebt habe, dass sie mit diesem Mann aber – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – nicht verheiratet gewesen sei, dass sie sich bis 2004 illegal in Ungarn aufgehalten habe, dann in eine Polizeikontrolle geraten und vor die Wahl gestellt worden sei, auszureisen oder ein Asylgesuch zu stellen, dass ihr Asylgesuch im Oktober 2008 abgewiesen und sie aufgefordert worden sei, Ungarn innert eines Monats zu verlassen, dass sie wegen der anhaltenden Probleme mit C._______, von dem sie schlecht behandelt und bedroht und für ihre Arbeit nicht bezahlt worden sei, Ungarn schliesslich Ende Mai 2009 verlassen habe und am 2. Juni 2009 in die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 9. Juni 2009 und der Anhörungen vom 22. Juni und 2. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie entstamme einer gemischt-religiösen Familie (Mutter Christin, Vater Muslim) und sei von ihrem Vater nie anerkannt worden und deshalb auch nie in irgend einem Register eingetragen gewesen und habe eigentlich ohne Identität in Syrien gelebt, dass ihr christlicher Ehemann von der Verwandtschaft ihres Vaters nie akzeptiert worden und vermutlich – zusammen mit ihrem Sohn – von diesen umgebracht worden sei, dass sie von diesen in einer psychiatrischen Klinik verwahrt worden sei, bis sie mit C._______ nach Ungarn habe ausreisen können, dass sie dazu den Reisepass und somit auch den Namen dessen Ehefrau, die von diesem geschieden oder getrennt gewesen sei, verwendet habe, E-7359/2009 dass sie nirgends in Sicherheit vor der Verwandschaft ihres Vaters und jener C._______ gewesen sei und die Behörden ihr nicht geholfen hätten, dass sie sich endlich eine Identität, einen Namen und Papiere wünsche, dass das BFM der Beschwerdeführerin an der Kurzbefragung und anlässlich der zweiten Anhörung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn oder Österreich gewährte, dass sie in Bezug auf Ungarn ausführte, sie hätte in Ungarn keinen Schutz gegen die Drohungen von C._______, seiner Familie oder der Familie ihres Vaters, da sie von den ungarischen Behörden ja schon abgewiesen worden sei, dass ihr auch die syrische Botschaft in Budapest nicht helfen könne, weil sie ja offiziell in den syrischen Registern nicht existiere, dass Österreich nicht weit weg sei von Budapest und sie auch da Verfolgung durch C._______, seine Verwandtschaft oder die Verwandtschaft ihres Vaters befürchte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – gemäss Rückschein eröffnet am 18. November 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie nach Ungarn wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, Ungarn sei staatsvertraglich für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und habe mit Schreiben vom 6. August 2009 ihrer Rückübernahme zugestimmt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführerin mit der Verfügung die editionspflichtigen Akten samt Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, E-7359/2009 dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit fristwahrendem Telefax vom 25. November 2009 (nach Kanzleischluss) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und unter anderem beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, dass der Beschwerdeführerin ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 26. November 2009 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzen liess, dass die Beschwerde am 27. November 2009 im Original beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass die Akten der Vorinstanz ebenfalls am 27. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7359/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die Behandlung der Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des vorliegenden Entscheids erübrigt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 6. August 2009 ihre Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem E-7359/2009 Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) bejahten, dass im erwähnten Schreiben ausserdem festgehalten wird, die Beschwerdeführerin sei berechtigt, sich in Ungarn aufzuhalten („is considered as a person authorized to stay in Hungary“), dass ausserdem der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz wohl zurecht angenommen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO – zugestimmt wurde, dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68], die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]), dass die Vorinstanz jedoch betreffend die Überstellungsfristen fälschlicherweise auf Art. 19 Dublin-II-VO verweist, welche jedoch für die Aufnahme einer asylsuchenden Person gelten, wohingegen im vorliegenden Fall die Fristbestimmungen des Art. 20 Dublin-II-VO zur Anwendung kommen, da es sich um eine Wiederaufnahme handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), dass dieser Umstand vorliegend jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin hat, da die hier interessierenden Fristen in beiden Bestimmungen identisch sind, dass aus der Beschwerdeschrift nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, wird darin doch der Sachverhalt nachweislich falsch wiedergegeben, wenn die Rechtsvertreterin davon schreibt, die Beschwerdeführerin sei mittels Schleppern von Syrien via Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt und sie habe sich gar nie in Ungarn aufhalten wollen, E-7359/2009 dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, E-7359/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Ungarn sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Ungarn, wie bereits ausgeführt, einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren von vornherein als aussichtslos erschienen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7359/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Andreas Felder Versand: Seite 9