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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2015 E-7350/2015

25 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,436 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7350/2015

Urteil v o m 2 5 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1), und dessen Frau B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2), Armenien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).

E-7350/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2015 um Asyl nachsuchten, dass am 7. September 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, bei der die Beschwerdeführenden insbesondere angaben, sie seien am (…) August 2015 mit durch Deutschland ausgestellten Schengenvisa nach Deutschland gereist und hätten sich dort eine Woche lang aufgehalten, bis die Mutter des Beschwerdeführers 1 sie kontaktiert und um Hilfe gebeten habe, dass sie deshalb am (…) August 2015 nach Armenien zurückgekehrt seien und am (…) August 2015 gemeinsam mit der Tochter des Beschwerdeführers 1 und dessen Mutter ihren Heimatstaat erneut verlassen hätten und über Georgien, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt seien, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass sie diesbezüglich ausführten, sie seien grundsätzlich damit einverstanden, dass ihre Asylgesuche in Deutschland geprüft würden, dass das SEM die deutschen Behörden am 14. September 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3 Dublin-III-VO (Besitz gültiger Visa) um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass Deutschland der Überstellung am 4. November 2015 zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden – unter Androhung der Inhaftierung und zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

E-7350/2015 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass sie dagegen mit Eingabe vom 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 22. September 2015 betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie zwei elektronische Flugtickets beigelegt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 18. November 2015 den Beschwerdeführenden und den beteiligten Behörden mitteilte, es sehe keine Veranlassung zur Anordnung provisorischer Massnahmen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. November 2015 Scans zweier Bustickets einreichten und ankündigten, weitere Beweismittel einzureichen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-7350/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

E-7350/2015 dass der Beschwerdeführer 1 über ein multiples und die Beschwerdeführerin 2 über ein einfaches Schengenvisum (beide gültig vom (…) bis (…) August 2015) verfügte, die beide am (…) August 2015 durch die deutsche Botschaft in Eriwan ausgestellt worden waren (vgl. die vorinstanzlichen Akte A2/2), dass nach Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, der einem Antragsteller ein gültiges Visum ausgestellt hat, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 14. September 2015 zu Recht gestützt auf diese Bestimmung um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass sie in ihren Gesuchen ausführte, sie erachte die geltend gemachte Rückreise nach Armenien am (…) August 2015 als unglaubhaft, da der geschilderte Vorgang logisch nicht nachvollziehbar sei und keine Beweise für die Rückreise vorliegen würden (vgl. A8/7 und A9/7), dass Deutschland die Gesuche am 4. November 2015 guthiess (vgl. A13/2), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausführen, sie würden in Armenien seit mehreren Jahren von Personen bedroht, die für den Tod der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers 1 verantwortlich seien, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 sie während ihres Aufenthalts in Deutschland darüber informiert habe, dass vier Männer die Tochter des Beschwerdeführers 1 in der Schule gedrängt hätten, ihnen den Aufenthaltsort des Vaters und der Stiefmutter bekannt zu geben, dass sie daraufhin am (…) August 2015 nach Armenien zurückgekehrt und am (…) August 2015 gemeinsam mit der Tochter und der Mutter wieder ausgereist seien, dass sie die Tochter und die Mutter in der Türkei verloren hätten, dass die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sei, da sie belegen könnten, nach dem Aufenthalt in Deutschland nach Armenien zurückgekehrt zu sein,

E-7350/2015 dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Deutschland, ihrer Rückkehr nach Armenien und insbesondere zur Wiederausreise gemeinsam mit der Tochter und der Mutter des Beschwerdeführers 1 – welche beide in der Türkei verschwunden und bis heute nicht mehr aufgetaucht sein sollen – unlogisch, unsubstanziiert und insgesamt nicht nachvollziehbar sind, dass die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, die eine Reise nach Deutschland und die Rückreise nach Armenien zuverlässig belegen könnten, nicht eingereicht haben und das Beibringen weiterer Beweismittel, nicht aber ihrer Pässe angekündigt haben, dass auf Beschwerdestufe mit den eingereichten Beweismitteln (auf die Beschwerdeführenden lautende elektronische Flugtickets für Flüge von Düsseldorf über Moskau nach Eriwan [Kopien] und Bustickets von Eriwan über Tiflis nach Istanbul [Scans]) die Rückreise der Beschwerdeführenden nach Armenien am (…) August 2015 zwar ausreichend belegt sein könnte, was jedoch nicht näher zu vertiefen ist, dass indes gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers bestehen bleibt, da ihm seinerzeit ein Schengen-Visum für multiple Einreisen ausgestellt worden ist, und dieses Visum mithin im Sinne der genannten Bestimmung noch immer gültig ist, dass gestützt auf Art. 11 Dublin-II-VO keine Trennung von Ehegatten zu erfolgen hat und derjenige Dublin-Staat zuständig ist, zu welchem einer der Ehegatten einen Anknüpfungspunkt im Sinne der Kriterien der Dublin-III- VO hat, zumal nach der Bestimmung von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO ("andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist") ohnehin die Zuständigkeit Deutschlands für beide gilt, da der Beschwerdeführer älter als seine Ehefrau ist, dass daher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen,

E-7350/2015 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis betreffend den Beschwerdeführer 1 einreichten (…) und in ihrer Eingabe vom 19. November 2015 darauf hinweisen, die Sicherheitslage für Asylbewerber in Deutschland habe sich verschlechtert, dass sie damit – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren, in dem sie angaben, gesund zu sein und keine Einwände gegen die Überstellung nach Deutschland zu haben – implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden nicht ausführen, weshalb ihre Sicherheit in Deutschland gefährdet wäre,

E-7350/2015 dass sie überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 zu keinem anderen Ergebnis führt, sind doch (…) Beeinträchtigungen auch in Deutschland behandelbar, dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 bei der Überstellung nach Deutschland sodann Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

E-7350/2015 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7350/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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