Abtei lung V E-735/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N.(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-735/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. August 2009 aus Äthiopien ausreiste und am 14. August 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 20. November 2009 an das BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass er darin um wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersuchte, dass er weiter in verfahrensrechtlicher Hinsicht um aufschiebende Wirkung des Gesuches und Verzicht auf einen Gebührenvorschuss im Sinne von Art. 17 b Abs. 3 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2009, eröffnet am 16. Dezember 2009, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abwies und gestützt auf Art. 17 b Abs. 3 Bst. a AsylG einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 29. Dezember 2009, erhob, dass es für den Fall der nicht fristgemässen Leistung des Gebührenvorschusses einen Nichteintretensentscheid androhte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010, eröffnet am 18. Januar 2010, feststellte, der Gebührenvorschuss sei innert der angesetzten Frist nicht einbezahlt worden, E-735/2010 dass es aufgrund dieser Sachlage auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Verfügung vom 7. Oktober 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Februar 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Januar 2010 beantragte, dass er weiter darum ersuchte, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugstopps ersuchte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerde eine Kopie des Empfangsscheins des Originaleinzahlungsscheines des BFM beilegte, welchem die Bezahlung des Gebührenvorschusses per 28. Dezember 2009 (Poststempel) zu entnehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), E-735/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass sie auf die Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme demgegenüber nicht eintritt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend gezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden mit Telefax vom 12. Februar 2009 anwies, bis zum Eingang der Akten von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass das Bundesamt gemäss Art. 17 b Abs. 3 AsylG von einer ein Wiedererwägungsgesuch stellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erheben kann, wobei es zu dessen Leistung eine angemessene Frist anzusetzen hat, dass das BFM auf Gesuch hin auf einen Gebührenvorschuss verzichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und die Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a i.V.m Abs. 2 AsylG), E-735/2010 dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist zu Bezahlung dieses Kostenvorschusses bis zum 29. Dezember 2009 setzte, dass angesichts der einwandfreien, gut lesbaren Kopie des im Beschwerdeverfahren eingereichten Empfangsscheins, welcher als Einzahlungsdatum der Fr. 600.- deutlich den 28. Dezember 2009 ausweist, von der Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Gebührenvorschusses auszugehen ist, dass sich die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe innert Frist den Gebührenvorschuss nicht einbezahlt, somit als tatsachenwidrig erweist, dass das BFM folglich zu Unrecht wegen nicht fristgemässer Bezahlung dieses Vorschusses in Anwendung von Art. 17 b AsylG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass die vorinstanzliche Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Gesuche um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (im Sinne der Gewährung der aufschiebenden Wirkung) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden sind, dass die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen ist, von Vollzugshandlungen weiterhin abzusehen, bis das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige BFM allenfalls eine gegenteilige Anordnung trifft, dass einer obsiegenden Partei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist, E-735/2010 dass der Rechtsvertreter am 23. Februar 2010 per Fax eine Kostennote eingereicht hat, dass in der Kostennote auch jener Aufwand, der im Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz angefallen ist, ausgewiesen wird, dass dieser Aufwand indessen im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen und die Kostennote entsprechen zu kürzen ist, dass für das Beschwerdeverfahren ein zeitlicher Aufwand von 3 ½ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 7.-- ausgewiesen werden, was als angemessen und den Bemessungsfaktoren der VGKE entsprechend qualifiziert werden kann, dass dem Beschwerdeführer daher eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 761.-- (inkl. MWSt) zuzusprechen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-735/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zwecks Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch an das BFM zurückgewiesen. 3. Der Wegweisungsvollzug wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum allfälligen Erlass einer gegenteiligen Anordnung durch das BFM weiterhin ausgesetzt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 761.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 7