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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2010 E-733/2010

1 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,695 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | N 402 765

Texte intégral

Abtei lung V E-733/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Bangladesch, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Abweisung Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-733/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2000 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 9. August 2002 auf das Asylgesuch infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFF mit Verfügung vom 11. März 2003 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 31. Mai 2005 die gegen die Verfügung vom 11. März 2003 eingereichte Beschwerde vollumfänglich abwies, dass für die Einzelheiten dieser Verfahren auf die jeweiligen Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen liess, es sei der Entscheid vom 11. März 2003 in den Ziffern 2 bis 4 wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist und es sei der Gesuchsteller vorläufig auzunehmen, dass er zusammen mit der Gesuchsschrift zwei ärztliche Berichte vom 20. Juni 2009 und vom 10. November 2009 einreichte, dass er mit dem Wiedererwägungsgesuch neue erhebliche Tatsachen geltend machte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Urteil vom 31. Mai 2005 habe die ARK in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme (Diabetes mellitus Typ II und depressive Verstimmung) festgehalten, dass eine Behandlung auch in Bangladesch möglich sei, sich aber seither sein Gesundheitszustand derart verschlechtert habe, dass eine Wegweisung bei der aktuell in Bangladesch herrschenden medizinischen Versorgungslage (mit Verweis auf einen Bericht der E-733/2010 Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom Juli 2008) eine konkrete Gefährdung für ihn darstellen würde, dass mit der bereits bekannten Grunderkrankung Diabetes mellitus II weitere Erkrankungen wie Nierenstörung, Herzerkrankung, Erkrankung des Nervensystems peripher und erhöhter Blutdruck aufgetreten seien, dass er gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. November 2009 einer Behandlung mit Tabletten und Insulininjektionen, sowie regelmässiger Blut- und Urinuntersuchungen bedürfe, um keine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu provozieren, dass es zudem für ihn aufgrund seiner gegenwärtigen schlechten Gesundheitslage sowie der aktuellen politischen Situation bei einer allfälligen Wegweisung nach Bangladesch kaum möglich sei, eine Arbeit zu finden, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und die notwendige medizinische Versorgung zu bezahlen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2010 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. Februar 2003 (recte: 11. März 2003) bestätigte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen lässt, die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 sowie der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 11. März 2003 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, die angefochtenen Asyl- und Wegweisungsentscheide seien bezüglich der Wegweisung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in formeller Hinsicht die Begehren stellt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den von ihm bevollmächtigten Advokaten zu bewilligen und auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten, E-733/2010 dass er im Weiteren beantragt, es sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und demzufolge sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugs- bzw. Wegweisungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer abzusehen, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift ein ärztliches Zeugnis vom 18. Juni 2008 und einen medizinischen Bericht vom 18. Januar 2001 zu den Akten reicht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann, womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereichten Beschwerde - unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägungen - E-733/2010 einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG), dass im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2009 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2003 betreffend die Wegweisung beziehungsweise den Wegweisungsvollzug beantragt wurde und als Gesuchsbegründung die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beziehungsweise eine fehlende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland geltend gemacht wurden, wonach der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, dass der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht ausgeweitet oder qualitativ verändert werden darf (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 405), dass das in der Beschwerde formulierte Begehren, es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes darstellt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass demnach auch auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei nochmals persönlich zur Verfolgungssituation zu befragen, nicht einzutreten ist, dass lediglich anzumerken ist, dass im Urteil der ARK vom 31. Mai 2005 in umfassender Weise begründet wurde, weshalb keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erkennbar sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-733/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), E-733/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2009 geltend machte, ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat sei unzumutbar, und bezüglich der Begründung im Einzelnen auf das Gesuch verwiesen werden kann, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2010 in Erwägung zog, in Bangladesch bestehe die Möglichkeit der Behandlung von Diabetes mellitus Typ II sowie der weiteren Beschwerden (Nierenstörung, Herzerkrankung, Erkrankung des Nervensystems), dass das BFM im Weiteren ausführte, aus den Verfahrensakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch über ein intaktes Beziehungsnetz - Mutter, mehrere Brüder und Schwestern - verfüge, somit im Bedarfsfall auch diese Angehörigen für die Unterstützung und allfällige Bezahlung von Medikamenten beigezogen werden könnten und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Bangladesch offenbar im Textilhandel tätig gewesen sei und sich die kostspielige Reise nach Europa persönlich finanziert habe, woraus zu schliessen sei, dass er und seine Familienangehörigen über genügend finanzielle Reserven verfügen würden, um sich eine medizinische Behandlung in Bangladesch zu finanzieren, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten ärztlichen Berichte, des Berichts der SFH sowie der allgemeinen Situation in Bangladesch als zumutbar erachtete, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichs im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, E-733/2010 welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Einschätzungen der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 zu bestätigen sind, dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Entgegnungen, wonach die vorliegend notwendigen medizinischen Behandlungen in Bangladesch zwar theoretisch möglich, jedoch für den Beschwerdeführer praktisch nicht zu erlangen seien, da sie für ihn nicht bezahlbar wären, nicht durchzudringen vermögen, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankungen nicht arbeitsfähig sei und somit keinen Lohn werde erzielen können, in den Akten keine Stütze findet, sondern vielmehr aus dem aktuellsten vorliegenden ärztlichen Bericht vom 10. November 2009 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei konsequenter Behandlung mit Tabletten und Insulininjektionen sowie bei regelmässiger Einhaltung der notwendigen medizinischen Kontrolluntersuchungen eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt selbst gestalten und finanzieren könne, dass die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer nach seiner mehrjährigen Abwesenheit von Bangladesch nicht mehr über das Know-How respektive Beziehungsnetz verfüge, um an eine adäquate medizinische Behandlung heranzukommen und vielmehr die reelle Gefahr bestehe, wegen seiner jahrelangen Landesabwesenheit diskriminiert zu werden und demnach nicht in den Genuss der entsprechenden Behandlung zu kommen, als spekulative Mutmassungen nicht zu überzeugen vermögen, dass der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei gar reiseunfähig, aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden kann, dass vorliegend in Berücksichtigung der gesamten Umstände keine hinreichenden Gründe erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung ausgesetzt würde, da E-733/2010 die absolut notwendige medizinische Versorgung erhältlich gemacht werden kann, dass es aus objektiver Sicht nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Behandlung und Kontrolle einer leichteren Arbeitstätigkeit nachgehen kann, indem er etwa in seinem angestammten Berufszweig als Textilhändler wiederum tätig werden könnte und er sich damit nicht einer körperlich besonders anstrengenden Arbeit ausgesetzt sehen müsste, dass zudem mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach im Bedarfsfall auch die Angehörigen für die finanzielle Unterstützung beigezogen werden könnten und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach-, Kultur- und insbesondere in seinen Familienkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sehr wohl ernst zu nehmen, jedoch nicht als so gravierend zu beurteilen sind, als dass eine Rückkehr in seinen Heimatstaat als unzumutbar zu qualifizieren wäre, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen sind, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass der sinngemässe Antrag auf Einholung einer Botschaftsabklärung in Bangladesch abzuweisen ist, zumal in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise spezifiziert wird, was auf diesem Weg abgeklärt werden soll, dass zudem die Anträge, es seien von Amtes wegen fachärztliche Gutachten über die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers einzuholen, abzuweisen sind, zumal im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches aktuelle ärztliche Berichte eingereicht wurden E-733/2010 und es in die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers fallen würde, entsprechende von ihm allenfalls als notwendig erachtete sachdienliche Beweismittel ins Verfahren einzubringen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung hat, von Amtes wegen weitere fachärztliche Unterlagen einzuholen, dass die mehrjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers und Aspekte einer allfälligen Integration in der Schweiz im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind, sondern vielmehr im Falle eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aufgrund fortschreitender Integration in der Schweiz gemäss Art. 14 AsylG die Behörden des Wohnsitzkantons der betroffenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen können, sofern die in Art. 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dass zudem der Beschwerdeführer in einem offenbar in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren wegen Körperverletzung seine Parteirechte als Opfer über eine rechtliche Vertretung wahrnehmen kann, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2009 zu Recht abgewiesen hat und demzufolge die Verfügung des BFM vom 11. März 2003 rechtskräftig und vollstreckbar bleibt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag um Anweisung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, weshalb auch der am 9. Februar 2010 per Telefax angeordnete vorsorgliche Vollzugstopp aufzuheben ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und E-733/2010 der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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