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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2010 E-7322/2010

20 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,030 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7322/2010 Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch (…), Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Vom 9. Juni 2010 / E-(…).

E-7322/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 26. April 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, habe aber nie in Eritrea gelebt, da sich seine Eltern im Jahr (...) in Addis Abeba niedergelassen hätten, dass sein Vater gestorben sei, als er etwa (...) Jahre alt gewesen sei, dass die äthiopischen Behörden seine Mutter sowie seine vier Geschwister von Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen hätten, und er von dieser Massnahme nicht betroffen gewesen sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel aufgehalten habe, dass er mehrmals in Polizeihaft genommen worden sei, weil er sich nicht habe ausweisen können, dass er den Besitz der Familie verkauft und am (...) Äthiopien aus Furcht, nach Eritrea deportiert zu werden und dort Militärdienst leisten zu müssen, verlassen habe, dass er sich während etwa dreier Jahre in (...) und danach etwa während eineinhalb Jahren in (...) aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei, dass der Gesuchsteller zur Stützung dieser Vorbringen eine Bestätigung der eritreischen Regierung bezüglich der Ausweisung seiner Familienangehörigen, die eritreische Identitätskarte seiner Mutter sowie ein Schreiben der (...) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,

E-7322/2010 dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift unter anderem eine Students Report Card der (...), ein Ersatzzertifikat der National Organisation for Examinations vom (...), einen Taufschein der (...) Church vom Oktober 2008 (alles im Original) sowie mehrere Familienfotos zu den Akten reichte, dass er in der Folge weitere Beweismittel ins Recht legte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2010 im vereinfachten Verfahren nach Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vollumfänglich abwies und im Einklang mit der Vorinstanz die Voraussetzungen des Glaubhaftmachens als nicht erfüllt qualifizierte, dass das Bundesverwaltungsgericht festhielt, der Gesuchsteller habe in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht, womit weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei feststehe, dass es ausserdem auf verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Gesuchstellers hinwies und seine Vorbringen insgesamt als unglaubhaft beurteilte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung beziehungsweise ein Revisionsgesuch zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht einreichte und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er vorbringt, es sei ihm seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts möglich gewesen, über (...) eine eritreische Identitätskarte zu beschaffen, diese der Eingabe im Original beilegt und geltend macht, es lägen somit neue erhebliche Beweismittel vor, dass er ausserdem ein Schulzertifikat sowie eine Bestätigung der Gemeinde (...), welche belege, dass er nicht äthiopischer Staatsangehöriger sei, einreichte (beides im Original), dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 die Sache zur weiteren Behandlung als Revisionsgesuch an das

E-7322/2010 Bundesverwaltungsgericht überwies und dem Gesuchsteller eine Kopie der Verfügung zustellte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) provisorisch aussetzte, dass es die Eingabe vom 4. Oktober 2010 in seiner Zwischenverfügung vom 11. November 2010 als Gesuch um Revision des Urteils vom 9. Juni 2010 entgegennahm, diesem nach summarischer Aktenprüfung ernsthafte Erfolgsaussichten absprach, den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und den Gesuchsteller – unter Einräumung einer Frist bis zum 26. November 2010 – zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.− und zur Ergänzung der Eingabe vom 4. Oktober 2010 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten aufforderte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2010 einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten reichen, die Begründung seines Revisionsgesuchs ergänzen und – soweit die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Erhebung des Kostenvorschusses betreffend – ein Gesuch um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 11. November 2010 stellen liess, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2010 das Gesuch um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 11. November 2010 abwies (soweit es nicht durch die Leistung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden war) und den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),

E-7322/2010 dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblich darauf, dass die Rechtskraft beseitigt werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind, dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46 VGG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 9. Juni 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichteten Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmung von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuchs somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt,

E-7322/2010 warum nach seiner Einschätzung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.), dass sich aus seiner Gesuchsbegründung auch eine genügende Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgeblichen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ergibt, dass der Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist geleistet wurde, dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinn von "nachträglich erfahren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächlich Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; Karl Spühler/Annette Dolge/ Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und

E-7322/2010 müssen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass der – im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ab Januar 2009 durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene – Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, seine eritreische Identitätskarte und die übrigen Beweismittel bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens (zur prozessualen Zulässigkeit von Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) einzuholen und zu den Akten zu reichen, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert worden war, Identitätspapiere im Sinn von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten zu reichen, und die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, weshalb das ohne überzeugend erscheinende Begründung erst im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichte Identitätsdokument als verspätet erscheint, dass unter diesen Umständen die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel offen bleiben kann, allerdings auch bei Annahme der Authentizität nicht offensichtlich wäre, dass dem Gesuchsteller

E-7322/2010 Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7), dass der Gesuchsteller nämlich bisher insbesondere keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden des angeblichen Heimatstaats geltend gemacht hätte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10), diesen Staat seinen Angaben zufolge nicht illegal verlassen hätte und sich im Übrigen durch die Ausstellung der Identitätskarte unter den Schutz des angeblichen Verfolgerstaats begeben zu haben scheint, dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass die bisherigen Vorbringen des Gesuchstellers von BFM und Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich unglaubhaft zu qualifizieren waren, dass der Dauer des Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz (vgl. Revisionsgesuch S. 3) im vorliegenden Revisionsverfahren keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt, dass bei dieser Sachlage auch offen bleiben kann, ob es sich bei den nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht entstandenen Beweismitteln überhaupt um zulässige Revisionsgründe handeln kann (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), dass auch die Vorbringen in der Eingabe vom 25. November 2010 nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, und diesbezüglich auch auf die Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2010 verwiesen werden kann, dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V.m. Ar.t 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

E-7322/2010 dass die Verfahrenskosten durch den am 25. November 2010 geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-7322/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.− werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem am 25. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.− verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:

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