Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7315/2018
Urteil v o m 1 2 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
E-7315/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 28. September 2015 und der Anhörungen vom 7. Februar 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und seien in E._______ geboren und aufgewachsen. Seit dem Jahr 1990 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 2006 (Beschwerdeführerin) bis zu ihrer Ausreise hätten sie in F._______ in der Provinz Al Hasaka gelebt. Der Beschwerdeführer habe ein (…) besessen und als Tagelöhner (…), (…) und (…) transportiert. Sein Sohn, welcher ein (…) geführt habe, habe ihm oft Lieferaufträge erteilt. Ungefähr im Juni 2015 habe er einen Anruf erhalten beziehungsweise zwei Männer auf einem Motorrad seien beim Geschäft seines Sohnes erschienen; dabei sei von ihm verlangt worden einem Anhänger des sogenannten Islamischen Staats (IS) vier beziehungsweise zwei Fässer Heizöl zu liefern. Er habe erwidert, dass er nicht für den IS ausliefere. Aufgrund dessen sei er dann bedroht worden. In der Nähe des (…) habe sich ein Posten der von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) gegründeten Asayish (Asayiş, interne Sicherheitskräfte) beziehungsweise des militärischen Arms der PYD, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) befunden. Im Anschluss an den Vorfall habe er gemeinsam mit seinem Sohn diesen Kontrollposten aufgesucht und die Sicherheitsangestellten über das Erlebte informiert. Diese hätte ihm versichert, dass ihnen nichts zustossen würde. Tags darauf beziehungsweise drei bis vier Tage später seien drei maskierte Personen in ihr Haus gestürmt und hätten sie geschlagen. Dabei habe es sich mutmasslich um Anhänger des IS gehandelt. Sie hätten den Beschwerdeführer gefragt, warum er die verlangte Lieferung an den IS nicht ausgeführt habe. Bei dem Gespräch sei es aber dann eigentlich gar nicht mehr um das Heizöl gegangen, sondern darum, dass der IS gewollt habe, dass er für sie als Spitzel arbeite und die YPG sowie die Asayish ausspioniere. Als die Nachbarn den Streit mitbekommen hätten, seien die Angreifer umgehend geflohen. Sie hätten aber gedroht, wiederzukommen. Die Asayish habe einen beziehungsweise zwei der Angreifer festnehmen können. Nachts hätten unbekannte Personen den Beschwerdeführer angerufen und beschimpft. Kurz nach diesem Vorfall hätten sie das Dorf F._______ verlassen. Während rund einem Monat beziehungsweise drei
E-7315/2018 bis sechs Monaten hätten sie sich in G._______ bei verschiedenen Familien aufgehalten. Die syrische Armee habe gewollt, dass ihre Söhne Militärdienst leisten. Die Armeeangehörigen hätten den Beschwerdeführer mehrmals zu sich berufen und beschuldigt seine Söhne bei sich zu Hause zu verstecken. Danach hätten sie ihn jeweils wieder gehen lassen. Seit die Asayish die Kontrolle über das Dorf übernommen habe, hätten die behördlichen Behelligungen aufgehört. Zwei seiner Söhne seien in den Nordirak geflüchtet. Die in der Schweiz lebende Tochter habe für die ganze Familie ein Einreisevisum beantragt. Gestützt hierauf seien sie ungefähr im August 2015 nach E._______ gefahren, hätten dort ein Flugzeug bestiegen und seien nach Damaskus gereist. Von dort aus hätten sie sich mit einem Personenwagen nach Libanon begeben und seien von Beirut über Abu Dhabi mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist. Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden die Identitätskarten betreffend A._______ und B._______, das Laissez-Passer der Familie sowie ihr Familienbüchlein – jeweils im Original – ein. Zudem reichten sie den Invalidenausweis des Beschwerdeführers sowie eine Fotokopie der Aufenthaltsbewilligung B seiner in der Schweiz lebenden Tochter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. November 2018 – eröffnet am 23. November 2018 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffer 4). C. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1–3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-7315/2018 D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden sodann medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vom 15. September 2016, vom 7. April 2017 sowie vom 18. Dezember 2018 – jeweils in Kopie – nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 lehnte der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – einen Kostenvorschuss. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-7315/2018 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und somit des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 4.2.2). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). 4.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung
E-7315/2018 der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen implizit geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, eine somatische und psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Er leide unter (…). Sein Gesundheitszustand sei vom SEM unbeachtet geblieben. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Einfluss auf seine Vernehmungsfähigkeit oder seine behauptete Verfolgungssituation im Heimatland zeitigen sollte. Dies wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher substantiiert. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf eine Einschränkung der Vernehmungsfähigkeit. Ganz im Gegenteil ist festzuhalten, dass er seine Asylvorbringen vollständig darlegen konnte. Überdies sah sich auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung nicht veranlasst, Schwierigkeiten in der Befragung oder eine mangelnde Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten (vgl. SEM-Akten A12, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). 4.3.2 Weiter wird von den Beschwerdeführenden gerügt, dass ein gewichtiger Aspekt ihrer Asylvorbringen von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Ihre vorgebrachte Verfolgung durch die syrische Befreiungsarmee Al-Jaish Al-Hur, die mit dem Beschwerdeführer hätten zusammenarbeiten wollen, um an geheime Informationen zu gelangen, sei nicht gewürdigt worden. Hierbei habe es sich um das zentrale Hauptargument ihrer Asylvorbringen gehandelt.
E-7315/2018 Die Rüge der Beschwerdeführenden findet in den Akten keine Stütze. Entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift haben die Beschwerdeführenden in ihren Befragungen keine Bedrohung durch die syrische Befreiungsarmee geltend gemacht. Vielmehr haben sie klar und deutlich vorgebracht, dass sie aufgrund der ausbleibenden Lieferung von Heizöl für den IS und der darauffolgenden Verfolgung durch denselben aus ihrem Heimatland ausgereist seien (vgl. A2 Ziffer 7.01; A3 Ziffer 7.01; A11 F44, F54; A12 F11). Die Beschwerdeführerin erwähnte vielmehr, dass die IS-Anhänger, welche angeblich in ihr Haus gestürmt seien, von ihrem Ehemann verlangt hätten, für sie als Spitzel zu arbeiten, um die YPG und die Asayish auszuspionieren (vgl. A11 F44, F54). Im bisherigen Asylverfahren haben die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung durch die syrische Befreiungsarmee geltend gemacht. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet. 4.3.3 Weiter ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-7315/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aufgrund zahlreicher Widersprüche unglaubhaft. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, per Telefonanruf aufgefordert worden zu sein, das Heizöl auszuliefern. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, diesen Auftrag persönlich von zwei Männern erhalten zu haben, als diese auf einem Motorrad vorbeigekommen seien. Sein Erklärungsversuch, er habe schon bei der BzP davon gesprochen, dass die Männer auch persönlich im Geschäft erschienen seien, sei nicht überzeugend. Während die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP ausgesagt hätten, zwei der drei Angreifer seien gefasst worden, hätten sie in der Anhörung angegeben, dass nur einer der drei Angreifer festgenommen worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnt, er sei mit der Lieferung von zwei Ölfässern beauftragt worden. In der BzP sei aber von vier Ölfässern die Rede gewesen. Bezüglich des Drohanrufs habe er angeführt, 15 Tage vor dem geltend gemachten Angriff bei ihm zuhause einen Drohanruf erhalten zu haben. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Drohanruf erst nach dem Überfall ergangen sei. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine beiden Söhne seien aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken und die syrischen Behörden hätten ihn zu diesem Zweck mehrmals aufgesucht, fehle es an der Asylrelevanz. Er habe selbst dargelegt, dass er aufgrund der Rekrutierungsversuche selber keine Schwierigkeiten gehabt habe. Ebenso sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Bruder sei anlässlich einer Razzia der syrischen Behörden mitgenommen worden und seither verschwunden, nicht asylrelevant. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass sie deswegen eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Tochter eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
E-7315/2018 6.2 Die Beschwerdeführenden halten diesen Erwägungen in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, sie hätten ausgesagt, dass die Männer mit dem Motorrad nur zwei Ölfässer hätten transportieren können. Die Männer hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie wiederkommen würden, um die anderen zwei Ölfässer abzuholen. In den Befragungen hätten sie übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass sie den obengenannten Drohanruf nach dem Überfall erhalten hätten. An den genauen Zeitpunkt könnten sie sich wegen massiven Konzentrations- und Gedächtnisproblemen nicht erinnern. Die Festnahme der Angreifer beziehungsweise des Angreifers hätten sie nicht mit eigenen Augen gesehen, sondern hätten diese Information von der YPG erhalten. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind. Es gelingt ihnen in der Beschwerdeeingabe nicht die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten ihrer Angaben – die als reine Gegenbehauptungen zu qualifizieren sind – zu klären. Ganz im Gegenteil. So werden durch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift gar noch weitere Widersprüche generiert. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.2 Zunächst ist betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verfolgung durch die syrische Befreiungsarmee festzuhalten, dass diese Darstellung der Fluchtgründe keinerlei Stütze in den Akten findet (vgl. E. 4.3.2) und somit als nachgeschoben zu qualifizieren ist. Weitere Ausführungen oder Substantiierungen hierzu fehlen in der Beschwerdeschrift vollständig. Dieses Vorbringen ist somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden hinsichtlich dem angeblichen Lieferungsauftrag an den IS sowie die genauen Umstände der danach aufgetretenen Probleme vermögen nicht zu überzeugen. So bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten in der Anhörung davon gesprochen, dass die Mitglieder des IS nur zwei Ölfässer hätten transportieren wollen, weil nicht mehr Fässer auf deren Motorrad gepasst hätten. Der Beschwerdeführer hat jedoch explizit erwähnt, es sei von ihm selber verlangt worden, zwei Heizölfässer auszuliefern (vgl. A12 F11). An einer späteren Stelle in der Anhörung versuchte er den Widerspruch aufzulösen, indem er zu Protokoll gab: "Vielleicht hätten sie später noch verlangt, dass ich noch zwei andere ausliefere" (vgl. A12 F46). Diese Aussage, welche
E-7315/2018 auf einer reinen Vermutung basiert, ist wiederum nicht in Einklang zu bringen mit ihrer Angabe in der Beschwerdeschrift. Dort führten die Beschwerdeführenden aus, die Männer auf dem Motorrad hätten nur zwei Ölfässer transportieren können. Sie hätten ihnen gesagt, nochmals zu kommen, um die restlichen zwei Ölfässer abzuholen. In der Beschwerdeschrift ist somit erstmals die Rede davon, dass die IS-Anhänger die Ölfässer selbst hätten transportieren wollen. Demgegenüber haben sie in den Anhörungen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer diese an den gewünschten Ort hätte ausliefern sollen (vgl. A11 F44, F49; A12 F11, F46). Die Schilderungen der Beschwerdeführenden zum entsprechenden Geschehnisablauf weisen somit klare Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Auch die Ausführungen der angeblichen Drohungen erweisen sich als stark widerspruchsbehaftet. Anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer hierzu ausgeführt, ungefähr 15 Tage vor dem Überfall telefonisch bedroht worden zu sein (vgl. A12 F32). Seit er ein Nummernanzeigegerät montiert habe, habe er keine Drohanrufe mehr erhalten (vgl. A12 F31). Die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten übereinstimmend dargelegt, nach dem Überfall einen Drohanruf erhalten zu haben, trifft somit nachweislich nicht zu. Weiter weisen auch die Vorbringen hinsichtlich der Verhaftung ihrer angeblichen Bedroher klare Unstimmigkeiten auf. Mit ihrem Erklärungsversuch, sie hätten die Festnahme der Angreifer nicht mit eigenen Augen gesehen, sondern hätten diese Information von der YPG erhalten, vermögen sie sodann den Widerspruch betreffend der Anzahl der festgenommenen Angreifer nicht aufzulösen. Zumal die Angreifer ihnen angedroht hätten, wiederzukommen und es sich beim Überfall um den angeblich fluchtauslösenden Moment handelt, wäre zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie sich daran erinnern würden, wie viele der Personen, vor denen sie sich primär fürchteten, überhaupt noch auf freiem Fuss gewesen wären. 7.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-7315/2018 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7315/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Mara Urbani
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