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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2023 E-731/2023

8 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,713 mots·~19 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-731/2023

Urteil v o m 8 . M a i 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Déborah D’Aveni, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 / N (…).

E-731/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 27. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. November 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu können, da er dort grosse Angst gehabt habe. Die kroatische Polizei habe Hunde auf ihn gehetzt und ihn mit Stiefeln getreten, wovon er Verletzung habe. Sie hätten ihn um fünf Uhr morgens aufgegriffen und auf eine Polizeistation gebracht, wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe. Dabei hätten die anwesenden Polizisten zwecks Einschüchterung ihre Pistolen auf ihn gerichtet und ihn während der Abnahme der Fingerabdrücke mit einem Schlagstock auf den Arm geschlagen. Am Abend des gleichen Tags habe man ihn zum Bahnhof gebracht und gesagt, er solle gehen. In medizinischer Hinsicht habe er immer noch Schmerzen von den Schlägen in Kroatien sowie Schlafprobleme. Er sei wegen diesen Misshandlungen traumatisiert. Seine Beschwerden und Verletzungen habe er hier gemeldet und Medikamente und Salben erhalten. C. Am 29. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Am 28. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu.

E-731/2023 E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 (eröffnet am 31. Januar 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2023 hiess der Instruktionsrichter den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 27. Februar 2023 zur Beschwerde vernehmen. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. März 2023.

E-731/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde eine Verletzung des Untersuchungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz es trotz entsprechenden Hinweisen in den Akten unterlassen habe, eine psychiatrische Einschätzung des Beschwerdeführers und Abklärungen diesbezüglich vorzunehmen. Ohne eine korrekte Einschätzung durch eine Fachperson könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine entsprechende Behandlung in Kroatien verfügbar und für ihn individuell zugänglich sei. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem

E-731/2023 Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 24. November 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals vorbrachte, er sei aufgrund der Erlebnisse in Kroatien traumatisiert und bitte deswegen um Behandlung, woraufhin die Vorinstanz beziehungsweise die Befragerin ihn aufgefordert hat, sich beim Gesundheitsdienst im BAZ Brugg zu melden (vgl. SEM-eAkten, 1210302-14/2). Gemäss der in den Akten liegenden Telefonnotiz ist der Beschwerdeführer in der Folge während seines Aufenthalts im BAZ Brugg zwar wiederholt beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden, habe aber jeweils keine psychischen Beschwerden geltend gemacht (vgl. SEM-eAkten, 1210302-19/1). In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich eingewendet, es sei überaus wahrscheinlicher, dass der Gesundheitsdienst im BAZ Brugg zum wiederholten Male Fehlinformationen zu Arztterminen oder psychischen Beschwerden weiterleite. Dabei handelt es sich aus Sicht des Gerichts um eine reine Vermutung seitens der Rechtsvertretung, welche nicht genügend substantiiert und als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung kann im Ergebnis nicht gesagt werden, dass der Vorinstanz genügend Indizien vorgelegen haben, aufgrund welcher sich die Durchführung einer psychiatrischen Abklärung aufgedrängt hätte. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist mithin nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten.

E-731/2023 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 27. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Er gab anlässlich des Dublin-Gesprächs auch an, in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort daktyloskopiert worden zu sein (vgl. SEM-eAkten, 1210302-14/2). Nachdem die kroatischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz ausdrücklich zustimmten, ist damit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens begründet. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische

E-731/2023 Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, zahlreiche Quellen äusserten sich kritisch zur Lage in Kroatien. Die Push-Backs und angewendete Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen sei hinlänglich bekannt und werde von diversen Seiten moniert. Die angeprangerten Verfehlungen würden nicht die Grenzregionen, sondern das gesamte Asylverfahren in Kroatien betreffen. Zu keiner Zeit habe er davon ausgehen können, dass die Verfahrensgarantien eingehalten werden und er ein faires Verfahren durchlaufen könne. Zudem könnte er von willkürlichen Kettenabschiebungen betroffen sein, die auch im Landesinnern nicht ausgeschlossen seien. Mit Verweis auf diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Kroatien Zugang zu der notwendigen medizinischen und insbesondere psychologischen Behandlung haben werde. Namentlich Dublin-Rückkehrende hätten gemäss diversen Quellen eine tiefere Lebensqualität in Kroatien zu erwarten als andere Asylsuchende. Die grundsätzliche Vermutung,

E-731/2023 Kroatien respektiere bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen, sei im vorliegenden Fall widerlegt worden. Die Rückweisung nach Kroatien führe zu einem Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot und somit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 33 FK und Art. 3 FoK, da ihm dort massive Gewalt drohe und die nötige medizinische Unterstützung nicht zur Verfügung stehe. Aufgrund der aufgezeigten Mängel im kroatischen Asylsystem bestehe daher in casu ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In der Replik hält der Beschwerdeführer an diesen Ausführungen fest, seine Vorbringen in Bezug auf die erlebte Gewalt und den fehlenden Zugang zu einem fairen Asylverfahren seien ernst zu nehmen und es bestünden im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zahlreiche erhärtete Hinweise, dass sich die kroatischen Behörden nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden. 7. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E-731/2023 Der – angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme) beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Dies auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde und Replik angeführten Berichten und Beiträgen zu systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem. Ausserdem sind systemische Pushbacks von Dublin Rückkehrenden auch dem mit Beschwerde eingereichten E-Mailverlauf zwischen B._______ und C._______ vom 3. Februar 2023 nicht zu entnehmen. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung

E-731/2023 von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diese Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mailverlauf zwischen B._______ und C._______, Mitarbeiterin des kroatischen Center for Peace Studies CPS, vom 3. Februar 2023, nicht umzustossen. 8.3 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-

E-731/2023 schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, es gehe ihm in psychischer Hinsicht sehr schlecht. Gemäss der in den Akten liegenden Telefonnotiz sei wiederholt beim Gesundheitsdienst des BAZ Brugg vorstellig geworden, habe in diesem Rahmen jedoch keine psychologischen Beschwerden geltend gemacht (vgl. SEM-eAkten, 1210302- 19/1). Es besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass, ernsthaft an der Korrektheit dieser Information zu zweifeln. In der Replik bringt er sodann vor, zuletzt am 13. März 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ Brugg vorstellig geworden zu sein und diesen gegenüber von seinen Schlafproblemen infolge Albträumen geschildert zu haben. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen sind aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – auch keine medizinischen Berichte eingereicht. 8.3.3 Die oben erwähnten gesundheitlichen Probleme führen offensichtlich nicht dazu, dass im Sinne der in E. 7.3.1 erwähnten Rechtsprechung aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie die Vorinstanz davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend besteht denn auch kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung

E-731/2023 getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.6 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Damit fällt die mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E-731/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

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