Abtei lung V E-7308/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Belarus, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7308/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Belarus am (...) zusammen mit seiner Mutter B._______, deren Beschwerdeverfahren (...) in zeitlicher Hinsicht koordiniert wird, verlassen hat und am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er am 3. März 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 9. März 2010 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 23. März 2010 im C._______ zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei belarussischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ (Belarus), dass er ursprünglich zusammen mit seiner Mutter und seinem Vater in der Ukraine gelebt habe, wo er geboren sei, dass sein Vater nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle nach Belarus umgezogen sei, wo er als Untersuchungsbeamter bei der Polizeiverwaltung gearbeitet habe, dass in der Folge auch er und seine Mutter ihre Arbeitsstellen verloren hätten und deshalb unter Verzicht auf ihre ukrainische Staatsbürgerschaft zu seinem Vater nach Belarus gezogen seien, dass sein Vater, der (...) und (...) gewesen sei, im (...) von Unbekannten zusammengeschlagen worden und kurze Zeit später verschwunden sei, dass er vermute, diese Ereignisse hätten damit zu tun, dass sein Vater bei der Arbeit als Untersuchungsbeamter (...) entdeckt habe, dass seine Mutter drei Tage nach dem Verschwinden seines Vaters eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet habe, dass einige Tage später (...) ihre Wohnung durchsucht und ihre Reisepässe, eine (...) beschlagnahmt hätten, dass er und seine Mutter eine Woche später von (...) festgenommen und (...)acht worden seien, wo man sie zu den Aktivitäten seines Vaters einvernommen und dabei auch geschlagen habe, E-7308/2010 dass sie am nächsten Morgen schriftlich auf ihre belarussische Staatsbürgerschaft hätten verzichten müssen und mit der Aufforderung, Belarus zu verlassen, freigelassen worden seien, dass sie nach der Freilassung zu einer Bekannten gegangen seien, bei der sie bis zu ihrer Ausreise geblieben seien, dass er im Alter von (...) Jahren aus (...) gestürzt und (...) verloren habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen ukrainischen Rentenausweis zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am 13. September 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 3. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass insbesondere aufgrund der strengen internen Kontrollen und der straffen hierarchischen Strukturen der belarussischen Polizei unwahrscheinlich erscheine, dass der Vater des Beschwerdeführers auf eigene Faust die unsauberen Geschäfte des (...) hätte aufdecken können, ohne dass diese Erkenntnisse seinem Vorgesetzten bekanntgeworden wären, dass des Weiteren in Belarus jegliche Art von Korruption rigoros verfolgt und mit Haftstrafen geahndet werde, weshalb das Vorbringen, (...) habe sich ungehindert an(...) beteiligen können, nicht glaubhaft sei, dass zudem erstaunlich sei, dass sich der Arbeitgeber des Vaters nach dessen Verschwinden nicht bei der Familie nach seinem Verbleib erkundigt habe, E-7308/2010 dass die weitere Aussage des Beschwerdeführers, er und seine Mutter seien vom(...) einerseits aufgefordert worden, auf die belarussische Staatsangehörigkeit zu verzichten und Belarus zu verlassen, andererseits seien ihre Reisepässe beschlagnahmt worden, unlogisch sei, zumal mit einer solchen Vorgehensweise eine Ausreise ja gerade verunmöglicht würde, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter überdies hinsichtlich der Frage, ob ihnen eine Kopie der Verzichtserklärung auf die Staatsbürgerschaft ausgehändigt worden sei, widersprächen, dass bezweifelt werden müsse, dass (...) den Beschwerdeführer und seine Mutter über sämtliche beschlagnahmten Gegenstände informiert hätten, und zudem stimmten seine Aussagen zu den sichergestellten Objektiven nicht mit denjenigen seiner Mutter überein, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater lediglich den Beschwerdeführer und nicht auch seine Ehefrau über seine Aktivitäten für den (...) und seine (...)-Nachforschungen informiert habe, dass die erst bei der Anhörung erfolgte Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei vom (...) beschuldigt worden, ein Terrorist und Gegner des belarussischen Staatspräsidenten Alexander Lukaschenko zu sein, nicht glaubhaft sei, da er allen Anlass gehabt hätte, diese gravierende Anschuldigung bereits bei der Kurzbefragung zu erwähnen, um die Gefährdungssituation von Anfang an zu veranschaulichen, dass diese Aussage deshalb in Zweifel gezogen werden müsse, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch abzulehnen, die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragt, E-7308/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 14. Oktober 2010 den Eingang der Rechtsmitteleingabe bestätigte, dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-7308/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass insbesondere aufgrund der Argumentation in der Beschwerde, der Vorgesetzte des Vaters des Beschwerdeführers sei über dessen Tätigkeiten bei der Polizei informiert gewesen und habe ihm die entsprechenden Aufträge erteilt, davon auszugehen ist, dass nicht nur der Vater, sondern auch sein Vorgesetzter vom (...) belangt worden wäre, E-7308/2010 dass angesichts der weiteren Entgegnung, nicht alle Beamten des (...) seien korrupt, nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater des Beschwerdeführers den (...) respektive seine Vorgesetzten nicht um Hilfe angegangen ist, um den korrupten Beamten das Handwerk zu legen, dass sich die Erklärung, die Mutter des Beschwerdeführers habe als Erste nach ihrem Ex-Ehemann gesucht, weil sie ihn geliebt habe und ihr sein Schicksal nicht egal gewesen sei, als haltlos erweist, da in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass seine Vorgesetzten die Abwesenheit zur Kenntnis genommen und sich bei der Familie nach seinem Verbleib erkundigt hätten, dass sich das weitere Vorbringen, der (...) habe dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ihre belarussischen Reisepässe abgenommen, um ihnen einerseits die Möglichkeit zu nehmen, sich gegen die rechtswidrigen Handlungen des (...) zu wehren, und sie andererseits zur Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit zu zwingen, aufgrund vorstehender Erwägungen als wenig stichhaltig erweist, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb sein Vater seine Mutter nicht über seine Aktivitäten informiert habe, vielleicht weil sie den ganzen Tag gearbeitet habe und ihm deshalb nicht habe helfen können, in keiner Weise zu überzeugen vermag, zumal davon auszugehen ist, dass der Vater respektive der Beschwerdeführer seine Ehefrau respektive seine Mutter über solche exponierten Tätigkeiten (...) informiert hätte, dass sich die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, er habe bei der Kurzbefragung nicht gewusst, was das Wichtigste sei und was er in den Vordergrund stelle solle, er habe nur die ihm gestellten Fragen beantwortet, angesichts der Tatsache, dass er im EVZ seine Asyl gründe frei schildern konnte (Akten BFM A1/11 S. 5), und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte allen Anlass dazu gehabt, die gravierende Anschuldigung des (...) bereits bei der Kurzbefragung zu erwähnen, um die Gefährdungssituation von Anfang an zu veranschaulichen, als haltlos erweist, dass sich die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Asylvorbringen offensichtlich auch nicht mit seinem angeblich schlechten Gedächtnis und seiner Aufregung bei den Befragungen erklären lassen, E-7308/2010 dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begründungsaufwand erübrigt, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- E-7308/2010 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Belarus respektive in der Ukraine droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Belarus oder in der Ukraine noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der volljährige Beschwerdeführer nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern in Begleitung seiner Mutter, deren Beschwerde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird, nach Belarus respektive in die Ukraine zurückkehren wird, dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr nach Belarus respektive in die Ukraine seine vor der Einreise in die Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit (A1/11 S. 3) nicht wieder aufnehmen oder er gerate in diesen Staaten in eine existenzbedrohende Situation, dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der unglaubhaften Aussagen im Asylpunkt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen sowohl in der Ukraine, wo er eigenen Angaben zufolge vor seiner Weiterreise nach Belarus seit seiner Geburt gelebt hat, als auch in Belarus über ein verwandtschaftliches respektive soziales Beziehungsnetz verfügt, dass er sich zudem im Besitz eines ukrainischen Rentenausweises befindet und es ihm gegebenenfalls zuzumuten ist, sich auch in Belarus einen Invaliditätsausweis ausstellen zu lassen, der ihn zum Bezug einer Rente respektive von Vergünstigungen berechtigt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belarus oder in die Ukraine schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-7308/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7308/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11