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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2011 E-7304/2010

22 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,644 mots·~8 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7304/2010 Urteil vom 22. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), c/o Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (…).

E-7304/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten mit Schreiben 9. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung durch die Schweiz nach. Die Vertretung bestätigte mit Schreiben vom 24. Juni 2008 den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die Beschwerdeführenden zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf. Mit Schreiben vom 27. August 2008 an die Botschaft lieferten die Beschwerdeführenden die geforderten Angaben und reichten verschiedene Beweismittel zu den Akten. B. Die Botschaft übermittelte am 3. September 2008 das schriftliche Asylgesuch mit den Beilagen dem BFM und führte aus, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verwehren und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihnen in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen sei. Die vorinstanzliche Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Empfangsbestätigung am 8. Juni 2010 zugestellt. Die Übermittlung der Empfangsbestätigung an das BFM erfolgte durch die Botschaft am 21. Juni 2010 (Eingang: 25. Juni 2010). D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 28. Juni 2010) reichten die Beschwerdeführenden eine erste Stellungnahme zum Inhalt der vorinstanzlichen Zwischenverfügung zu den Akten.

E-7304/2010 Am 21. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden unter dem Titel "Ergänzung zum Schreiben vom 25. Juni 2010" eine weitere, ausführliche Stellungnahme zu den Akten. Diese Stellungnahme ging am 26. Juli 2010 bei der Botschaft ein. Die vor Ort zuständige Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung übermittelte diese beiden Stellungnahmen am 5. August 2010 mit einem kurzen Begleitschreiben an die Vorinstanz (Eingang: 13. August 2010). E. Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss aktenkundigem Empfangsschein am 26. August 2010 eröffnet. F. Mit Eingabe vom 14. September 2010 an die Botschaft in Bogotá (Eingang: 22. September 2010) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Mit Begleitschreiben vom 28. September 2010 übermittelte die Vertretung die Beschwerdeschrift dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-7304/2010 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (die nicht in einer Amtssprache der Schweiz abgefasste Rechtsschrift wird in unpräjudizieller Weise entgegengenommen). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei

E-7304/2010 der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren nicht befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung vom 12. April 2010 damit begründet, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt beurteilt werde. Mit gleicher Verfügung setzte das BFM den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Stellungnahme an. Die Verfügung vom 12. April 2010 wurde den Beschwerdeführenden gemäss aktenkundiger Empfangsbestätigung am 8. Juni 2010 eröffnet, die 30-tägige Frist endete demnach am 8. Juli 2010. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. Juni 2010 – demnach fristgerecht (vgl. Art. 21 Abs. 1 in fine VwVG) – bei der Schweizerischen Botschaft eine erste Stellungnahme zu den Akten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2010, welche am 26. Juli 2010 bei der Botschaft einging, ergänzten die Beschwerdeführenden ihr Schreiben vom 25. Juni 2010 mit einem Schreiben und mehreren Beweismitteln. 4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2010 hielt das BFM jedoch fälschlicherweise fest, die Beschwerdeführenden hätten die am 12. April 2010 gesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. 4.3. Nach dem Gesagten hat das BFM einerseits den Sachverhalt vor Erlass seiner Verfügung unrichtig festgestellt und andererseits das

E-7304/2010 rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es die fristgerechte Stellungnahme vom 25. Juni 2010 nicht berücksichtigt hat. Die ebenfalls vor Erlass der Verfügung unter der Bezeichnung "Ergänzung zum Schreiben vom 25. Juni 2010" eingereichte ausführliche Stellungnahme vom 21. Juli 2010 wäre von der Vorinstanz unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu prüfen gewesen; gemäss dieser Bestimmung können verspätete Parteivorbringen von der Behörde trotz der Verspätung berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheinen. 4.4. Die Tatsache, dass ihre fristgerechte Stellungnahme vom 25. Juni 2010 dem BFM durch die Schweizerische Botschaft erst am 5. August 2010 übermittelt wurde (wo sie am 13. August 2010, einen Tag nach Versand des negativen Asylentscheids, einging), darf sich selbstverständlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auswirken. 4.5. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und sind die Akten zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen. Die Frage einer Heilung des prozessualen Fehlverhaltens der Vorinstanz stellt sich bei dieser Sachlage nicht; abgesehen davon kann es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nachzuholen. 4.6. Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör nicht gewährt hat, führt indessen auch nicht dazu, dass ihnen die Einreisebewilligung bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Den Akten sind bei summarischer Durchsicht nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, den Beschwerdeführenden wäre ein Verbleib im Heimatstaat für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinn von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2010 beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 25. Juni 2010 und 21. Juli 2010 in ihre Verfügung einfliessen, mithin den entscheidrelevanten Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und zu würdigen sowie gegebenenfalls in der Sache neu zu entscheiden.

E-7304/2010 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2. Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Beschwerdeführung unverhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7304/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2010 beantragt worden ist. 2. Die Verfügung vom 12. August 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens an das BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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