Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7277/2025
Urteil v o m 8 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Shilan Beigzad, Law-Center Beigzad, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2025 / N (…).
E-7277/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, ersuchte am 28. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 17. Juni 2024 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Sein Asylgesuch wurde am 25. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei geheimen Aktivitäten in Bezug auf Aufklärung über Menschenrechte und Umwelt nachgegangen. Seine Umweltaktivitäten seien öffentlich gewesen, während seine Teilnahme an Protesten, das Sprühen von Parolen auf Hauswände, das Vorbereiten, Drucken und Verteilen von Flugblättern für die Teilnahme an Protesten gegen das Regime geheim gewesen seien. Er habe seitens der Sicherheitsbehörden eine Mahnung in Form eines Anrufs erhalten, ein Verfahren sei aber nicht eröffnet worden. Deshalb habe er legal aus dem Iran ausreisen können, seine Probleme hätten jedoch danach angefangen. So habe er vier Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz von seiner Familie erfahren, dass er von Sicherheitskräften gesucht werde. Bei einer Hausdurchsuchung hätten sie einige Dokumente sowie seinen Laptop und sein Tablet mitgenommen. Sein Onkel habe über einen Verbindungsmann in Erfahrung bringen können, dass nebst ihm auch weitere Personen in den Fokus der Behörden geraten seien. Gegen diese gebe es Anschuldigungen, die laut dem Verbindungsmann nur gegen Personen erhoben würden, die von den Behörden ernsthaft gesucht würden, und denen Gefängnis, Folter und Hinrichtung drohten. Sein Onkel habe ihm von einer Rückkehr in den Iran abgeraten, da sein Leben dort in Gefahr sei. Seiner Mutter, die als (…) tätig sei, sei nach seiner Ausreise die Kündigung nahegelegt worden. Er gehe davon aus, dass seine politischen Tätigkeiten der Grund dafür seien. C. C.a Eine Anfrage des SEM vom 11. November 2024 beantwortete die Schweizerische Botschaft in Teheran am 11. Dezember 2024. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage Stellung zu nehmen. C.b Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer neu geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv, was zu
E-7277/2025 einem erhöhten Druck auf seine Familie geführt habe. Deswegen habe er seine Aktivitäten reduziert. D. Mit am 25. August 2025 eröffneter Verfügung vom 22. August 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2025 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei bei Nichtanhandnahme der Beschwerde von einer Rückweisung an das SEM abzusehen. Sodann wurde Antrag gestellt, der Botschaftsbericht sei wegen Rechtswidrigkeit respektive Unzuverlässigkeit aus den Akten zu weisen und das SEM sei zu verpflichten, die Identität des Vertrauensanwalts, sowie Zeit, Ort und Art des behaupteten Zugriffs auf SMP/SANA (Protokolle/Login/Vollmachten) offenzulegen; die Zusammenarbeit sei durch das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) aufsichtsrechtlich prüfen zu lassen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung). Der Beschwerde lagen, entgegen den im Beilagenverzeichnis erwähnten Unterlagen, lediglich folgende Unterlagen bei: - Eine Vollmacht vom 5. September 2025, - drei fremdsprachige Unterlagen in Kopie, bei denen es sich um einen Nachweis zum Beschäftigungsstatus der Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei ihn betreffenden Dokumente aus dem SANA-System (eine E-Notifkation vom 14.02.1403 sowie einen Jalb-be-Dadresi-Beschluss vom 31.03.1403) handle - Anmerkungen, wie seine Mutter über das SANA-System in den Besitz der den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen gelangen konnte, - ein USB-Stick, - ein Flugdokument, - Printscreens bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2025 forderte die
E-7277/2025 Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift des Beschwerdeführers oder einer von ihm bevollmächtigen Person sowie eine von ihm und seiner Rechtsvertretung unterzeichnete Vollmacht im Original, die namentlich das Vertretungsrecht für das vorliegende Verfahren einräumt) einzureichen. G. Mit Eingaben vom 3. und 5. November 2025 liess der Beschwerdeführer eine Originalvollmacht vom 5. September 2025 einreichen, die der Rechtsvertreterin das Vertretungsrecht für das vorliegende Verfahren einräumt. Der Eingabe vom 3. November 2025 lag ferner ein USB-Stick sowie die mit Ergänzungen versehene Beschwerdeschrift vom 22. September 2025 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass sie persönlich die Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (vgl. Erwägungen) erfüllt. Über das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin werde nach Eingang der angeforderten Unterlagen und Informationen befunden. Des Weiteren ersuchte sie das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 reichte die Rechtsvertreterin verschiedene Unterlagen bezüglich ihres Aufenthaltstitels in der Schweiz, ihrer Ausbildung sowie über ihrer bisher ausgeübten Tätigkeiten ein. Der Eingabe lagen zudem ein USB-Stick sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2026 bei. J. Mit Blick auf die aktuelle Lage im Iran teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2026 mit, derzeit erachte es eine Stellungnahme
E-7277/2025 als im Rahmen von Beschwerdeverfahren als nicht angezeigt und ersuchte um erneute Einladung zum Schriftenwechsel zu einem späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. 4. Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend dargelegt – im Ergebnis aus Sicht zum Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-7277/2025 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl US-Präsident Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer
E-7277/2025 iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
E-7277/2025 sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 8. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 22. August 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weitergehenden Rügen und Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht erachtet in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– als angemessen. Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird vor diesem Hintergrund gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-7277/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Ulrike Raemy
Versand: