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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 E-7260/2009

1 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,099 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-7260/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Belarus, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7260/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. September 2009 in die Schweiz einreiste und am 29. September 2009 ein Asylgesuch einreichte, dass er am 5. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 20. Oktober 2009 vom BFM angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Belarus und habe einst sechs Jahre in Tadschikistan und anschliessend in B._______ (Russland) gelebt, dass er während seines Aufenthalts in Tadschikistan von Russen Angebote zum Transport von Drogen erhalten, diese indes alle abgelehnt habe, dass er am 3. September 2009 von drei ihm unbekannten bewaffneten Männern einer kriminellen Organisation in seinem Garten aufgesucht und angefragt worden sei, ob er bereit wäre, „die Karawane abzuchecken“, das heisst, den Weg für den Transport von mehr als 100 kg Drogen zwischen Belarus und Tadschikistan zu bestimmen, dass ihm für einen guten, reellen Transportweg € 20'000 angeboten worden seien sowie die Reise finanziert worden wäre und ihm „1% plus Boni“ für die Arbeit in der Karawane offeriert worden sei, dass er grundsätzlich kein Interesse gehabt habe, dennoch habe er eine Bedenkzeit gehandelt, dass er einen Freund aufgesucht habe, welcher ihm geraten habe, den GUS-Raum zu verlassen, dass er sich am 23. September 2009 von B._______ nach C._______ begeben habe, um die Reisemodalitäten festzulegen, anschliessend nach B._______ zurückgekehrt und von dort mit dem LKW nach Zürich gereist sei, dass er in Zürich irrtümlich eine Fahrkarte nach Wien statt nach Bern gelöst habe und deshalb nach Wien gereist sei, E-7260/2009 dass er in Wien seine Tasche mit seinen Ausweisen im Tram liegen gelassen habe, dass er mit dem Zug nach Zürich zurückgekehrt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 – eröffnet am 26. Oktober 2009 – das Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache verfasst ist, es sich dabei indes um die russische Version eines Beschwerdeformulars handelt, das vorformulierte fremdsprachige Anträge und eine handschriftliche deutsche Begründung enthält, dass diese fremdsprachigen Beschwerdeformulare dem Bundesverwaltungsgericht in verschiedensten Sprachen bekannt sind und einer wortwörtlichen Übersetzung der dem Gericht aus anderen Fällen bekannten standardisierten, in den schweizerischen Amtssprachen formulierten Rechtsbegehren entsprechen, dass deshalb die russischen Textteile der Formularbeschwerde und insbesondere die Rechtsbegehren gerichtsintern übersetzt werden konnten und deshalb in Verbindung mit der Beschwerdebegründung ohne weiteres darüber befunden werden kann, E-7260/2009 dass die Beschwerdeschrift somit entgegenzunehmen und auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung verzichtet werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass das BFM vorliegend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag um Wiederherstellung nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-7260/2009 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM das Asylgesuch ablehnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb beim Beschwerdeführer im Garten plötzlich unbekannte bewaffnete Männer aufgetaucht seien und ihm ein derartiges Angebot unterbreitet hätten, dass es nichts gebe, was den Beschwerdeführer für diese Aufgabe qualifizieren könnte, ausser einem über viele Jahre zurückliegenden Aufenthalt in Tadschikistan, dass sich überdies zahlreiche Personen in B._______ aufhalten würden, die früher in Tadschikistan gelebt hätten, mithin das diesbezügliche Argument nicht greife, dass der Beschwerdeführer die bewaffneten Männer nicht in realitätsnaher Manier habe beschreiben können, sondern vorgegeben habe, sich nicht für deren Äusseres interessiert zu haben, was angesichts der Tragweite des geltend gemachten Ereignisses nicht plausibel sei, dass auch die geltend gemachten Verhandlungen konstruiert wirken würden, namentlich dass sich der Beschwerdeführer eine Auszeit habe ausbedingen und so die Kriminellen habe übertölpeln können, dass sich überdies die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer überhaupt hätte ausreisen müssen, denn offensichtlich habe er in Russland gelebt und besitze sowohl für Russland als auch Belarus eine Aufenthaltsbewilligung, dass seine Befürchtung, im gesamten Gebiet der GUS in Lebensgefahr zu sein, weil ihn eine kriminelle Organisation umbringen möchte, nicht geteilt werden könne, dass schliesslich auch fraglich sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Weissrusse sei, da er wiederholt davon gesprochen habe, Russe E-7260/2009 zu sein und keine Identitätspapiere zum Beweis seiner Identität eingereicht habe, dass die Aussage, er habe seinen Inlandpass auf der Reise in die Schweiz verloren, als Schutzbehauptung zu werten sei, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen festhält, dass er indes mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzutun vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat, dass diesbezüglich um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sodann zum nicht näher substanziierten Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, die Polizei könne ihm nicht helfen, festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nie an die Polizei gewendet hat und demzufolge aus seiner durch nichts belegten Behauptung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass sich der Beschwerdeführer überdies anlässlich der beiden Befragungen bezüglich des Zeitpunkts seines Aufenthalts in Tadschikistan unterschiedlich geäussert hat, dass er ferner keine konkreten Angaben über seine nächsten Verwandten machen konnte und keinen Identitätsausweis eingereicht hat, mithin daraus zu schliessen ist, dass er bewusst seine Identität und Herkunft zu verschleiern versucht, womit er offensichtlich die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte, das BFM demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An- E-7260/2009 spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Belarus droht, E-7260/2009 dass sich der Vollzug für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), womit der Vollzug der Wegweisung nach Belarus auch möglich ist, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag betreffend vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen (Rechtsbegehren 6), gegenstandslos geworden ist, dass hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe (Rechtsbegehren 7) festzustellen ist, dass gemäss den Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb auch dieser Antrag gegenstandslos geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss die Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, E-7260/2009 dass die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar belegt ist, das Beschwerdeverfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen indes als aussichtslos zu bezeichnen und damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7260/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 10

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