Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7255/2013
Urteil v o m 2 0 . März 2014 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Hansjörg Trüb, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).
E-7255/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der B._______ zugehöriger religiös getrauter Mann katholischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ (Region Anseba), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…), gelangte in den Sudan und danach nach Khartum. Am (…) habe er Khartum verlassen; neun Tage später sei er in Tripolis angekommen. Am (…) sei er nach Tunesien gelangt. A.b Mit Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer ein dringliches Asylgesuch und ein Gesuch um Bewilligung der Einreise stellen; er beantragte unter anderem, es sei ihm zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Am 30. Mai 2011 bewilligte das BFM die Einreise, worauf er auf dem Luftweg am 14. September 2011 in die Schweiz gelangte; gleichentags suchte er um Asyl nach. A.c Am 6. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP), am 16. April 2013 erfolgte seine Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, im (…) seien drei Personen zu ihm nach Hause gekommen, welche nach einer Übernachtungsmöglichkeit gesucht hätten. Er habe sie übernachten lassen und am nächsten Morgen seien sie weggegangen. Ungefähr eine Woche später sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihn mitgenommen. Er sei vom Geheimdienst befragt und beschuldigt worden, sich als Schlepper zu betätigen. Wahrheitsgemäss habe er gesagt, dass er diese Leute nicht kenne, sie aber bei sich habe übernachten lassen. Nach zirka einer Woche habe man ihn nach C._______ verlegt, dort ebenfalls befragt und ähnliche Fragen gestellt. Er habe auch dort die Wahrheit gesagt. Danach habe man ihn nach D._______ ins Gefängnis verlegt, wo er bis (…) inhaftiert gewesen sei. Anlässlich eines Spitalaufenthaltes habe er mit Hilfe eines Wächters und eines Freundes fliehen können; anschliessend habe er Eritrea verlassen. B. Mit am 25. November 2013 eröffneter Verfügung vom 22. November 2013 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte jedoch sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
E-7255/2013 C. Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 26. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Am 8. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
E-7255/2013 auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7255/2013 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Er habe anlässlich der BzP angegeben, nach seiner Verhaftung zuerst nach E._______ gebracht und dort vom Geheimdienst befragt worden zu sein. Er sei etwa eine Woche dort geblieben. Bei der Anhörung dagegen habe er wiederholt vorgebracht, ein Monat in E._______ inhaftiert gewesen zu sein. Weiter habe er bei der Erstbefragung angegeben, nach seiner Flucht aus dem Gefängnis seien sie mit dem Bus von D._______ nach C._______ gefahren, hätten dort zweimal übernachtet und seien dann zu Fuss weiter nach F._______ gegangen. Anlässlich der Anhörung dagegen habe er ausgeführt, sie seien mit dem Bus zunächst Richtung C._______, dann aber doch nach G._______ gefahren. Dort seien sie vor dem Kontrollposten ausgestiegen und zu Fuss bis H._______ gegangen, wo sie wieder einen Bus genommen hätten; dann seien sie kurz vor dem Kontrollposten in I._______ erneut ausgestiegen und über Umwege nach C._______ gelangt, wo sie übernachtet hätten. Sie hätten die Kontrollposten gemieden, seien über J._______ marschiert und in der Nacht in F._______ eingetroffen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten bei der Reise nach C._______ nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt habe. Zudem habe er dort angegeben, zwei Nächte in C._______ verbracht zu haben, bei der Anhörung indessen von nur einer Nacht gesprochen. Seine Vorbringen seien zudem zu wenig begründet und deshalb unglaubhaft. Er habe angegeben, bei seiner Verhaftung sei Nacht gewesen und die anderen hätten geschlafen. Es sei an der Türe geklopft worden, worauf er aufgestanden sei; man habe ihm gesagt, dass er gesucht werde, dann sei er abgeführt worden. Diese Schilderung vermöge nicht den Eindruck zu erwecken, er sei bei der Verhaftung tatsächlich dabei gewesen. Bezüglich der Behörde, welche ihn verhaftet haben soll, habe er angegeben, es sei die Polizei, die Regierung, vielleicht auch Sicherheitskräfte der Spionageabteilung gewesen. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er näher hätte eingrenzen können, wer ihn verhaftet habe, und es sei nicht davon auszugehen, dass er einfach so mit Leuten mitgehen würde, welche nicht klargemacht hätten, von welcher Behörde sie kommen würden. Vom Gefängnisaufenthalt und den Verhören habe er sehr wenig erzählen können. Vom Alltag im Gefängnis habe er gesagt, es sei immer das Gleiche gewesen, man habe ihm einmal im Tag ein Brötchen reingeworfen. Zwischen dem ersten und dem zweiten Gefängnis habe es keine Unterschiede gegeben, er sei in beiden geschlagen wor-
E-7255/2013 den. Auch zu seinen Transfers habe er keine überzeugenden Angaben machen können. Weiter vermöge seine Schilderung der Flucht aus der Haft in keiner Art und Weise zu überzeugen. Es bleibe unklar, welchen Hintergrund der Wächter gehabt habe, und der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft erklären können, wie er sich mit diesem angefreundet habe. Ein grosses Fragezeichen müsse auch hinter seine Flucht in den Sudan gesetzt werden. Als er gefragt worden sei, was ihn auf der Reise am meisten beeindruckt habe, habe er angegeben, sie hätten Hyänen gesehen und einige andere Tiere. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er über den Fussmarsch mehr zu berichten gewusst hätte. Zudem habe er nicht plausibel erklären können, wie er zu seinen Kenntnissen bezüglich des Weges in den Sudan gekommen sei und wie er den Kontrollen habe ausweichen können. Seine Schilderungen betreffend Haft und Flucht vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, er habe diese tatsächlich erlebt, da sich die Antworten auch ein unbeteiligter Dritter hätte ausdenken können. Aufgrund der dargelegten Widersprüche, Ungereimtheiten und mangelnden Substanz in den Schilderungen könne der geltend gemachten Verfolgung kein Glaube geschenkt werden. Aufgrund der Aktenlage sei dennoch davon auszugehen, dass er in Eritrea gelebt und sein Heimatland illegal verlassen habe. Zudem sei er im militärdienstfähigen Alter, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Schilderungen in der Anhörung seien überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen und die Detaillierungsdichte entspreche etwa dem Durchschnitt. Der Vorinstanz sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer ungewöhnlich viele Ortsnamen kenne, was mit ihrem Vorwurf kontrastiere, die Schilderungen hätten zu wenig Substanz. Tatsächlich würden seine Aussagen zur Haftdauer in E._______ differieren, dies sei jedoch die einzige Ungereimtheit. Die Reise von D._______ nach C._______ habe er anlässlich der BzP als Busfahrt zusammengefasst und in der Anhörung detailliert geschildert. Den grössten Teil der Strecke seien sie tatsächlich mit dem Bus gefahren. Es handle sich nicht um eine diametrale Abweichung in den Vorbringen, weshalb dieser Punkt zu Unrecht gegen ihn verwendet worden sei. Wenn er bei der BzP alle Details seines Reiseweges hätte ausführen wollen, wäre er wahrscheinlich angehalten worden, sich kurz zu halten. Anlässlich der Anhörung ha-
E-7255/2013 be er gesagt, sie hätten in C._______ übernachtet, ohne die Anzahl Nächte zu nennen. Es bestehe daher kein Widerspruch zu den Angaben in der BzP, wo von zwei Nächten die Rede sei. Bei der Verhaftung handle es sich um eine Episode von sehr kurzer Dauer. Er sei in Handschellen gelegt und in ein Auto geschubst worden. Bei dieser schnellen Handlung sei nicht ersichtlich, was er seinen Schilderungen noch hätte beifügen können. Die Personen, welche ihn verhaftet hätten, seien zivil gekleidet gewesen und hätten Ausweise gehabt, welche er jedoch in der Nacht nicht habe erkennen können. So sei er nicht in der Lage gewesen festzustellen, ob es sich um Polizisten oder andere Sicherheitskräfte gehandelt habe. Es liege auf der Hand, dass sich zum Alltag im Gefängnis nicht mehr erzählen lasse, da dieser äusserst eintönig sei. Auch dass er vom Gefangenentransport mit verbundenen Augen keine Details erzählen könne, liege auf der Hand. Dass die Vorinstanz die Rolle des Wächters K._______ nicht verstanden habe, habe sie sich selbst zuzuschreiben, da sie Zusatzfragen hätte stellen können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien klar genug gewesen. K._______ sei Soldat gewesen und zur Bewachung eingeteilt. Bevor ihn der Beschwerdeführer kennengelernt habe, sei er wegen Desertion elf Monate in Haft gewesen. Die Annahme der Vorinstanz, sie seien zusammen in Haft gewesen, sei falsch, sie hätten sich schon vorher gekannt. Diese Unklarheiten seien entstanden, weil offenbar auf die Verwendung des Plusquamperfekts verzichtet worden sei, was den Sachverhalt weniger transparent mache. Ausserdem sei es nachvollziehbar, dass sich ein Gefangener während der langen Haft mit einem Wächter anfreunde. Nicht nachvollziehbar sei dagegen, weshalb die Vorinstanz nicht verstehe, wie die Flucht vorbereitet worden sei. Aus der Anhörung lasse sich die Frage nach der Planmässigkeit gut beantworten; sie hätten die Flucht nicht von langer Hand vorbereitet, sondern die Gunst der Stunde genutzt. Weshalb die Flucht aus dem Spital nicht überzeuge, begründe die Vorinstanz nicht, weshalb eine Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf nicht möglich sei. Bezüglich der Ausreise sei er gefragt worden, was ihn am meisten beeindruckt habe. Die Frage nach einem singulären Ereignis habe er entsprechend beantwortet. Auf die nachfolgenden Fragen habe er ebenfalls knapp, aber klar Antwort gegeben. Mehr habe die Vorinstanz nicht erwarten können, ansonsten hätte sie weitere Fragen stellen müssen.
E-7255/2013 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Der Einschätzung des Beschwerdeführers, seine Schilderungen seien überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass die Vorbringen wenig Substanz aufweisen und der Beschwerdeführer auch auf Nachfragen hin zumeist oberflächliche Angaben machte, welche nur vereinzelt Realkennzeichen aufwiesen. Dass er, wie die Vorinstanz festhielt, auffallend viele Ortsnamen kennt, lässt keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen zu. Die guten Ortskenntnisse weisen auf eine Herkunft aus dem von ihm angegebenen Gebiet hin, was indessen vom BFM nicht bezweifelt wird. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht erwähnte, auf dem Weg von D._______ nach C._______ Probleme gehabt zu haben. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Befragung weniger Zeit für einlässliche Ausführungen und Rückfragen besteht, ist nicht davon auszugehen, dass er die geschilderten Umwege nicht hätte kurz darlegen können; er hat solches jedoch nicht einmal angedeutet. Zwar trifft es zu, dass er bei der Anhörung nicht ausdrücklich von einer einzigen Nacht in C._______ sprach, aus dem Kontext der Reiseschilderung kann aber entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht darauf geschlossen werden, er habe mit dieser Aussage zwei Nächte gemeint. Dieser Widerspruch ist für die Einschätzung, er habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft gemacht, allerdings nicht ausschlaggebend. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien umfangreich und detailliert, und unnötig spitz festgestellt, es sei eine höhere Kunst, bei der eigenen Verhaftung nicht dabei zu sein. Indessen stimmt das Gericht mit dem BFM überein, dass die diesbezüglichen Schilderungen, ebenso wie diejenigen zu seinen Erlebnissen und dem Alltag im Gefängnis, vage und unpersönlich ausfielen und keine für Erlebnisschilderungen typischen Details oder Emotionen enthielten, weshalb sich daraus kein schlüssiges Bild der Geschehnisse ergibt. Der Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht
E-7255/2013 selbst erlebt, bleibt durch die knappe Wiederholung seiner Aussagen ohne jegliche Ergänzungen oder Präzisierungen auch auf Beschwerdeebene unverändert bestehen. In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, es sei nachvollziehbar und einleuchtend, dass sich ein Gefangener während der langen Haft mit einem Wächter anfreunde. Diesbezüglich beschränkt sich das Gericht auf den Hinweis, dass dies aufgrund der Konstellation wohl eher ungewöhnlich sein dürfte. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer mit seinen teils widersprüchlichen oder zumindest schwer nachvollziehbaren Aussagen jedenfalls nicht gelungen, die Entstehung dieser nahen Beziehung glaubhaft zu machen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Schilderungen des Beschwerdeführers fehlt es insgesamt klar an Substanz und Anschaulichkeit, und angesichts des Vorgebrachten zu erwartende Emotionen und Gedanken sind höchstens ansatzweise auszumachen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, und anerkannte seine Flüchtlingseigenschaft. 5.4 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-7255/2013 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Mit Entscheid vom 22. November 2013 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-7255/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub