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Bundesverwaltungsgericht 27.12.2007 E-7243/2006

27 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,513 mots·~33 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl, WW und WWV - N 404 287 - Türkei - (1 Bfin)

Texte intégral

Abtei lung V E-7243/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Dezember 2007 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Teuscher, Richter Weber Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 F._______, Vorinstanz. Asyl; Verfügung vom 14. September 2001 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7243/2006 Sachverhalt: A. Drei Geschwister der Beschwerdeführerin lebten bereits Jahre vor der Ankunft der Beschwerdeführerin der Schweiz: Der Bruder C._______ (...) reiste im August 1988 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch vom September 1988 wurde am 16. Januar 1990 gutgeheissen. Der Bruder D._______ (...) stellte im April 1991 ein Asylgesuch, das im April 1993 gutgeheissen wurde. Am 17. November 2006 wurde ihm aufgrund des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts am 6. Juli 2006 die Flüchtlingseigenschaft formell aberkannt und das Asyl widerrufen. Die Schwester E._______ (...) stellte im April 1995 ein Asylgesuch, welches im März 1998 gutgeheissen wurde. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 14. Januar 2001 und gelangte von Österreich her kommend am 23. Januar 2001 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 29. Januar 2001 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (damals Empfangsstelle Basel) summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Die Beschwerdeführerin reichte einen Pass und zwei Identitätskarten, sieben Fotos und die Kopie eines Zeitungsausschnitts ein. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie am 29. Januar 2001 dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 10. April 2001 führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Am 27. August 2001 führte das BFF eine ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin reichte zusätzlich ein Arztzeugnis vom 24. August 2001 zu den Akten, worin die behandelnde Fachärztin für Innere Medizin dem BFF mitteilte, die Beschwerdeführerin sei "wegen gesundheitlicher Störungen" bei ihr in Behandlung. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus G._______, Provinz H._______, im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister im Jahr 1988 einen Tag lang festgehalten worden. Sie habe die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Lebensmitteln unterstützt. Die Behörden wüssten seit dem Jahr (...) davon. Nach einer Schiesserei zwischen Angehörigen der PKK und Soldaten im September 2000 habe das Militär in ihrer Abwesenheit das Dorf umstellt. Das Militär habe bei der E-7243/2006 PKK Brot und Lebensmittel gefunden und die Mutter der Beschwerdeführerin mit dem Fund konfrontiert. Die Mutter habe gegenüber den Militärpersonen zugegeben, dieses Brot gebacken zu haben. Die Beschwerdeführerin hätte sich deswegen ebenfalls bei den Behörden melden müssen. Sie habe sich indessen zu den Verwandten nach J._______ begeben, wo sie erfahren habe, dass sich die Polizei zwei- oder dreimal zu Hause nach ihr erkundigt habe. Im Oktober/November 2000 habe das Militär das Haus in G._______ niedergebrannt. Diese Umstände hätten sie zum Verlassen des Landes veranlasst. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. C. Im März 2001 stellten die in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin beim Aufenthaltskanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihre im Frühjahr 2001 in die Schweiz eingereiste, seit (...) verwitwete (...)-jährige Mutter, die bei dem im Jahr 2000 verstorbenen Bruder K._______ der Beschwerdeführerin in J._______ gelebt habe. Mit Schreiben vom 29. August 2001 gewährte das BFF der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ausführungen der Geschwister, welche bezüglich des Aufenthaltsortes vor der Ausreise im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben stünden. Mit Stellungnahme vom 6. September 2001 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Wohngemeinde in der Türkei ein. D. Die Vorinstanz liess eine der eingereichten Identitätskarten vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf allfällige Fälschungsmerkmale hin überprüfen. Am 30. August 2001 teilte das Urkundenlabor dem Bundesamt mit, bei der betreffenden Identitätskarte (Nüfus cüzdani) seien keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar. E. Am 13. September 2001 erkundigte sich das BFF telefonisch bei der Verfasserin des Arztzeugnisses vom 14. August 2001, ob in gesundheitlicher Hinsicht etwas Gravierendes in Bezug auf die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin vorliege. Die entsprechende Anfrage wurde von der Ärztin verneint. E-7243/2006 F. Mit Verfügung vom 14. September 2001 - eröffnet am 18. September 2001 - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung. G. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2001 liess die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. H. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der angefochtenen Verfügung, einen Familienregisterauszug vom 27. September 2000, eine Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin in deutscher Übersetzung, zwei Bestätigungsschreiben vom 1. Oktober 2001 auf Türkisch samt deutscher Übersetzung sowie eine Wohnsitzbescheinigung des Gemeindevorstehers von I._______, G._______, H._______, vom 8. Januar 2001 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2001 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- an. J. Am 29. Oktober 2001 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgemäss auf das Konto der ARK einbezahlt. K. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2001 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 5. Dezember 2001 liess die Beschwerdeführerin an den bisherigen Anträgen festhalten und gab eine Bescheinigung des Dorfvorstehers von I._______ vom 5. November 2001 sowie eine Stellungnahme des Bruders D._______ vom 14. Oktober 2001 zu den Akten.. E-7243/2006 M. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 an den Beschwerdeführer orientierte das Bundesverwaltungsgericht über seine seit Beginn des Jahres bestehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFF beziehungsweise seit 1. Januar 2005 das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet anbelangt, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit per 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. E-7243/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz war in der angefochtenen Verfügung der Auffassung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. So sei das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber mutmasslichen Teilnehmerinnen an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK äusserst konsequent. Bei konkreten Anhaltspunkten, beispielsweise bei vorhandenen Zeugenaussagen oder Beweismitteln, erfolge eine staatsanwaltliche Untersuchung mit mehrwöchiger Haft und unter Erstellung von Protokollen, die von den Verdächtigten zu unterzeichnen seien. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei der geltend gemachten Sachlage unbehelligt geblieben wären. Vor diesem Hintergrund der realen Gegebenheiten in der Türkei stünden die Angaben der Beschwerdeführerin im Wider- E-7243/2006 spruch zur Vorgehensweise türkischer Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf eine Mitgliedschaft oder einer Hilfeleistung an die PKK und seien deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem habe die Mutter im Jahr 2001 unbehelligt aus der Türkei ausreisen können, was ein weiteres Indiz für eine fehlende Verfolgungsabsicht des Staates sei. Weiter sei dem Gesuch der Mutter um eine Aufenthaltsbewilligung zu entnehmen, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre (...) bei einem in J._______ lebenden Sohn wohnhaft gewesen sei, wobei zudem im betreffenden Gesuch verschwiegen worden sei, dass noch weitere Kinder in der Türkei lebten. Daher bestünden Zweifel in Bezug auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin im September 2000, was aber angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen offen bleiben könne. Ferner setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, wegen ihrer Geschwister (...) einmal während eines Tages in Haft gewesen zu sein. Die Geschwister C._______, D._______ und E._______ hätten 1988, 1991 und 1995 Asylgesuche gestellt und seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Infolgedessen könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister, die als Flüchtlinge anerkannt seien, gewisse Behelligungen von Seiten der heimatlichen Behörden erlebt habe. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Festnahme im Jahre 1988 sei jedoch im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für ihre Flucht angesehen zu werden. Zudem mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, nach dem Jahr (...) wegen ihrer Geschwister weitere Nachteile seitens der heimatlichen Behörden erlitten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe auch nie behauptet, ihre in J._______ lebenden Verwandten hätten Nachteile erlitten. Schliesslich sei den Akten der Geschwister zu entnehmen, dass mehrere Familienangehörige inzwischen auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten, um in die Türkei reisen zu können. Weiter ergäben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass sie gezielt von den heimatlichen Behörden verfolgt worden wäre, respektive ihr eine solche Verfolgung hätte drohen können, auch wenn im September 2000 in (...) tatsächlich eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Personen der PKK und türkischen Sicherheitskräften stattgefunden habe. Aus den eingereichten Fotos sei nicht ersichtlich, ob es sich beim Brandobjekt tatsächlich um das Haus der Beschwerdeführerin E-7243/2006 gehandelt habe. Selbst, wenn dies zutreffen würde, so könne sie daraus für ihre Person keine Asylrelevanz ableiten. Die Beschwerdeführerin hätte sich den Auseinandersetzungen innerstaatlich entziehen können. Ihr mehrmonatiger Aufenthalt in J._______ sei offenbar von keinen derartigen Nachteilen begleitet gewesen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie ihre Situation unglaubhaft (übersteigert) dargestellt habe, bestünden keine Anhaltspunkte auf bisherige oder künftig zu erwartende ernsthafte Nachteile im Heimatland. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurden vorab Ausführungen zum Sachverhalt gemacht. Folgendes stehe fest: Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren mit ihrer seit (...) verwitweten Mutter im elterlichen Haus in I._______ Köyü, G._______, H._______, bis zum (...) gelebt. Die Region sei wiederholt Schauplatz heftiger Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Streitkräften gewesen und abwechselnd unter die Kontrolle der einen oder anderen Partei geraten. Der am (...) verstorbene Bruder K._______ habe seit seiner Gymnasialzeit stets in J._______ gelebt. Er habe die Mutter und die Beschwerdeführerin sporadisch im Heimatdorf besucht und finanziell unterstützt. K._______ habe sich von der politischen Radikalisierung und den Auseinandersetzungen im Dorf geflissentlich herausgehalten. Demgegenüber seien die in den Jahren (...) ausgereisten Geschwister D._______, E._______ und C._______ in der Wohnregion als Anhänger der TKP-ML aktiv gewesen. In den 90-er Jahren habe die PKK die TKP-ML abgelöst. Seit (...) habe die Beschwerdeführerin die PKK heimlich mit Lebensmitteln versorgt. Am (...) seien Kämpfer der PKK (Personen der sogenannten (...)gruppe) letztmals bei der Beschwerdeführerin erschienen, um sich bei ihr mit Esswaren einzudecken. Am (...) habe die Beschwerdeführerin in L._______ erfahren, dass ihr Dorf umstellt worden sei und Kämpfe stattgefunden hätten. Kurz darauf habe ihr die Mutter von der Militärrazzia berichtet. Das Militär habe bereits Kenntnis davon gehabt, dass sich Kämpfer der (...)gruppe bei ihr mit Lebensmitteln eingedeckt hätten, und sie deshalb angewiesen, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, sich umgehend zu melden. Tags darauf sei deshalb die Beschwerdeführerin nach J._______ gereist, um sich dort bei Verwandten und Bekannten zu verstecken. Später sei die Mutter in Begleitung von (...) M._______, ihrem Enkel beziehungsweise einem Neffen der Beschwerdeführerin (Sohn von D._______), nachgereist. Dieser habe sich wegen des Todes von E-7243/2006 K._______ und zwecks Begleitung der Grossmutter in die Schweiz vom 22. Juli bis 19. Oktober 2000 in der Türkei aufgehalten. Er sei am (...) anlässlich einer Busfahrt von G._______ nach L._______ verhaftet und im Gendarmerieposten von (...) während der Nacht festgehalten worden. Am 11. Oktober 2000 - damals seien die Grossmutter und der Neffe bereits seit zwei Tagen im Hause des inzwischen verstorbenen Onkels der Beschwerdeführerin, (...) M._______, in L._______ gewesen - hätten sie erfahren, dass ihr Haus im Dorf I._______ vom Militär angezündet worden sei und die Dorfbewohner daran gehindert worden seien, den Brand zu löschen. Die Militärs hätten argumentiert, die Mutter habe versprochen, die Tochter zu bringen; da aber die Tochter offenbar in die Berge gezogen sei, benötige sie das Haus nicht mehr. Der Neffe sei mit der Grossmutter ins Dorf zurückgefahren, habe von der abgebrannten Stätte Fotos aufgenommen und habe die Grossmutter auf den Posten begleitet. Gleichentags seien sie nach L._______ zurück und tags darauf nach J._______ gefahren. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin zur Flucht entschlossen und sei nach Beschaffung der notwendigen Reisepapiere ausgereist. Im Übrigen beruhe die Angabe, wonach die Behörde seit (...) gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der PKK mit Lebensmitteln versorge, auf einem Missverständnis. Der Beschwerdeführerin sei durchaus bekannt, dass die Sicherheitskräfte massiv gegenüber einer Person reagieren würden, die die Guerilla tatsächlich unterstützt habe. Es sei naheliegend, dass es die Militärs nicht auf die alte, gebrechliche Mutter, sondern auf die Beschwerdeführerin abgesehen hätten, die effektiv das Brot hergestellt und den Anhängern der PKK abgegeben habe. Weiter könne die Beschwerdeführerin nicht für Falschaussagen ihrer Geschwister respektive einer Rechtsvertreterin betreffend den Wohnort der Mutter der Beschwerdeführerin verantwortlich gemacht werden. Die Zerstörung des Hauses am (...) durch türkische Streitkräfte sei ein starkes Indiz für eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin. Der Brand sei durch die eingereichten Fotos nachgewiesen und könne durch Rückfrage bei (...) oder eine Botschaftsabklärung bestätigt werden. Der Umstand, dass die in J._______ und im Ausland lebenden Halbgeschwister der Beschwerdeführerin nicht behelligt worden seien, vermöge die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Die drei E-7243/2006 Geschwister in der Schweiz, mit denen die Beschwerdeführerin im Dorf aufgewachsen sei, seien als TKP-ML-Aktivisten bekannt. Die im Dorf zurückgebliebene Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Geschwister stets "potenziell verdächtigt" und verfolgungsgefährdet, was sich im Jahr (...) durch eine kurze Festnahme und (...) bei der Anordnung des Esswaren-Embargos manifestiert habe. Der Einwand, wonach mehrere Familienangehörige der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten, spreche nicht gegen eine Stigmatisierung der Familie M._______ und den Umstand der Exponiertheit der Beschwerdeführerin, zumal ausschliesslich Personen mit abgeleiteter Flüchtlingseigenschaft in die Türkei gereist seien. O._______ M._______ sei allein wegen seiner Herkunft bei seinem Besuch in der Türkei angehalten worden. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 15. November 2001 hielt das Bundesamt an der bisherigen Argumentation fest. Die beiden, offensichtlich am selben Tag mit derselben Schreibmaschine verfassten Referenzschreiben würden eine Drittperson betreffen und vermöchten die Erwägungen des Bundesamtes nicht zu beeinflussen. 4.4 In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2001 entgegnete die Beschwerdeführerin dem Bundesamt, die zwei in der Vernehmlassung gerügten Schreiben seien durchaus relevant für das vorliegende Verfahren. So sei diesen zu entnehmen, dass O._______ M._______ und die Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatdorf im September 2000 anwesend gewesen seien und dass die Familie M._______ den türkischen Sicherheitskräften als politisch oppositionelle Familie durchaus bekannt und à priori suspekt sei. O._______ M._______ sei diesbezüglich als Zeuge einzuvernehmen. Weiter hätten sich die zwei Verfasser der Schreiben zu einem Schreibbüro begeben und dort ihre Schriftstücke erstellen lassen. Die eingereichte Bescheinigung des Gemeindevorstehers von I._______ vom 5. November 2001 enthalte die Information, dass dort E._______ M._______ bis am 11. Oktober 2000 wohnhaft gewesen sei und ihr Haus mit ihrer Habe gleichentags verbrannt sei. Die Staatsanwaltschaft von G._______ habe diesbezüglich eine Untersuchung eröffnet. E._______ M._______ sei von der Staatsanwaltschaft G._______ ersucht worden, auf der türkischen Botschaft zu erscheinen und zum besagten Fall Aussagen zu machen. Dem eingereichten Schreiben vom 14. Oktober 2001 von D._______ sei darüber hinaus zu entnehmen, auf welche Weise das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für die Mutter der E-7243/2006 Beschwerdeführerin erstellt worden sei und welche Gründe zu den Falschangaben in Bezug auf den letzten Aufenthaltsort der Mutter geführt hätten. 5. Praxisgemäss ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die um Asyl nachsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Beispielsweise darf sie nicht wichtige Tatsachen unterdrücken, bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens auswechseln oder unbegründet nachschieben, mangelndes Interesse am Verfahren zeigen oder die nötige Mitwirkung verweigern. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist demzufolge auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 5.1 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen übereinstimmend aussagte, der unmittelbare Anlass für ihre Ausreise aus der Tükei seien ihre vom Militär entdeckten Lebensmittellieferungen (Brot) an die PKK, die bewusste Zerstörung ihres Hauses durch das Militär, die Missachtung der Meldepflicht (vgl. A1 S. 4 f.; A8 S. 3 f.) und der Umstand gewesen, dass ihrer kurdischen Familie in der Region stets der Ruf angehaftet habe, Widerstandskämpfer hervorzubringen. Sie sei deswegen bereits (...) verhaftet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde sie zur Rechenschaft gezogen werden ("...würde ich dort gefoltert. Es erwarten mich dort schlimme Sachen", vgl. A8 S. 8). 5.1.1 Die angeblich im (...) vom Militär entdeckten Lebensmittellieferungen der Beschwerdeführerin, die wegen ihres späteren Missachtens einer militärischen Meldepflicht und der politischen E-7243/2006 Vorbelastung der Familie zur Fahndung nach der Beschwerdeführerin und zum Abbrennen ihres Hauses geführt haben sollen, erscheinen aufgrund der Aktenlage wenig überzeugend. Vorab ist festzustellen, dass die Bezeichnung der Lebensmittel seltsam vage erscheint. In der Empfangsstellenbefragung gab die Beschwerdeführerin an, die Militärs hätten bei der PKK "Lebensmittel und Brot gefunden", sie hätten dann die Lebensmittel zu ihnen nach Hause gebracht, mit ihren Lebensmitteln verglichen und die Mutter gefragt, ob sie das Brot gebacken habe, was sie zugegeben hätte (vgl. A2 S. 5). In der kantonalen Anhörung sprach sie von Esswaren, die die Soldaten nach Hause gebracht, mit denen zu Hause verglichen und festgestellt hätten, dass es genau die gleichen Esswaren seien, worauf die Mutter zugegeben hätte, diese an die PKK gegeben zu haben; auf weitere Fragen antwortete sie, die Soldaten hätten das Brot verglichen (vgl. A6 S. 3 f., S. 6). Auch in der ergänzenden Bundesbefragung war die Rede von "Esswaren und auch Brot" (vgl. A8 S. 3). Weshalb diese Lebensmittel ausser dem Brot nicht genauer bezeichnet wurden, obwohl sie offenbar ebenfalls mit denjenigen zu Hause verglichen wurden, bleibt verborgen. Weiter hat die Mutter der Beschwerdeführerin zugegeben, nach türkischem Recht strafbare Handlungen (Lebensmittelabgabe an Aktivisten der PKK) begangen zu haben, und dem Militär hätten die entsprechenden Beweismittel (Brote im Vergleich) vorgelegen. Zudem sei es dem Militär seit (...) bekannt gewesen, dass die beiden die PKK mit Lebensmittel beliefert hätten (vgl. A6 S. 6). Dieser Umstand dürfte - wie andere Beispiele in der Praxis der türkischen Behörden gezeigt haben - insbesondere in der sporadisch von Auseinandersetzungen heimgesuchten Provinz H._______ mit hoher Wahrscheinlichkeit zur konsequenten Einleitung einer Strafuntersuchung der türkischen Strafermittlungsbehörden gegenüber der Mutter, allenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin, geführt haben. Doch weder in diesem Jahr vor dem Besuch durch die Soldaten (23. September 2000), noch bis zum Abbrennen des Hauses (11. Oktober 2000) wurde offenbar eine Strafuntersuchung eingeleitet oder eine Verhaftung vorgenommen. Diese angebliche Passivität der türkischen Militärs steht auch einerseits in einem Spannungsverhältnis zur Angabe, dass das Militär einmal pro Woche vorbeigekommen sei und sie belästigt sowie zum Verlassen des Dorfes aufgefordert habe, und anderseits zur Behauptung, dass die Militärs sie und ihre Mutter sofort auf den E-7243/2006 Posten mitgenommen und dort gefoltert hätten, falls sie die Übergabe von Lebensmitteln an die PKK zugegeben hätten (vgl. A8 S. 6). 5.1.2 Teilweise ungereimt erscheinen auch die Angaben über den Brand des Hauses. Nach Angabe der Beschwerdeführerin hat das Militär den Brand gelegt als direkte Folge des Brotvergleiches; gesehen habe dies aber niemand (act. A6 S. 8) beziehungsweise die Nachbarn und der Dorfvorsteher hätten die Mutter, die sich im damaligen Zeitpunkt in L._______ aufgehalten habe, darüber informiert, dass das Haus in der Nacht von der Armee angezündet worden sei (Beschwerdeschrift S. 3). Angeblich soll das Militär den selbst gelegten Brand am Wohnhaus der Beschwerdeführerin gefilmt haben und dies in Anwesenheit der Mutter und mehrerer Zeugen (vgl. A8 S. 4, A2 S. 5); das Militär habe die Dorfbewohner daran gehindert, den Brand zu löschen (Beschwerdeschrift S. 3). Mit dem Video und der Verhinderung des Löschens würde sich aber die betreffende militärische Einheit als Urheberin des Brandes selber belasten. Die eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin - dass es sich in der Tat um ihr Haus gehandelt hat, wird hier angenommen - können über die Brandursache, die Verursacher und den Brandverlauf nichts aussagen. Aber auch die vom Gemeindevorsteher von I._______ erstellte Bescheinigung vom 5. November 2001 (vgl. Beilage des Schreibens vom 5. Dezember 2001) lässt erstaunlicherweise keine Rückschlüsse auf die Brandverursacher zu, obwohl die Beschwerdeführerin behauptet hat, ursprünglich habe der Gemeindevorsteher per Handy ihre Mutter aufgefordert, wegen des Brandes umgehend vor Ort zu erscheinen. Der Gemeindevorsteher hätte zumindest bezeugen können, dass die anwesenden Soldaten jeden Löschversuch von Zivilisten untersagt hätten, was ja "alle Dorfbewohner" gesehen hätten (vgl. A 8 S. 4; Beschwerde, S. 3). Die Ursache für den Hausbrand bleibt mithin ungeklärt. Auf eine Befragung des Neffen oder eine Botschaftsabklärung kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 5.1.3 Weiter ist die Aussage der Staatsanwaltschaft im Gesamtkontext nicht nachvollziehbar, wonach sich E._______ M._______, die Mutter der Beschwerdeführerin, zur Frage des Brandes bei der Botschaft hätte melden sollen, zumal sie bereits den Behörden nach dem Brand zur Verfügung gestanden ist und sie offenbar die Erlaubnis hatte, auf legale Weise auszureisen (vgl. dazu auch das Schreiben des Gemeindevorstehers vom 5. November 2001). Infolgedessen besteht kein glaubhafter Anhaltspunkt dafür, dass die heimatlichen Behörden E-7243/2006 die Mutter und die Beschwerdeführerin wegen angeblicher Brotlieferungen an die PKK verfolgt hätten. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in Bezug auf ihren effektiven Aufenthaltsort in der Türkei vor ihrer Ausreise wahrheitsgemäss aussagte. 5.2 Was die in den Anhörungen und Zuschriften dargelegten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin als Angehörige der kurdischen Ethnie der Provinz H._______ betrifft, sind diese eindeutig zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen könnte. Um die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche glaubhafte staatliche Massnahmen hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker sind als das, was die ethnische Minderheit der Kurden in der Provinz H._______ hinnehmen muss. Wie oben ausführlich dargelegt, vermochte die Beschwerdeführerin indessen keine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die schweizerische Asylpraxis bei Angehörigen der Ethnie der Kurden nicht von einer so genannten Kollektivverfolgung beziehungsweise einer generellen Gefährdung ausgeht. Auch die eintägige Haft vom Jahr (...) kann nicht als Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin angesehen werden. 5.3 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrer kurdischen Familie in der Region stets der Ruf angehaftet habe, Widerstandskämpfer hervorzubringen. Sie sei deswegen bereits 1988 verhaftet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde sie zur Rechenschaft gezogen werden, namentlich würden sie dort Folter und andere "schlimme Sachen" erwarten (vgl. A8 S. 8). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt in Bezug auf ihre Herkunft und Familie in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und entsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass, an den Verwandtschaftsverhältnissen der Beschwerdeführerin zu zweifeln, zumal sie auch eine echte Identitätskarte hat beibringen können. Mithin handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Schwester der drei im Sachverhalt A. erwähnten Geschwister der Familie M._______ aus I._______, H._______. E-7243/2006 5.3.2 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Nachstellungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren die Verfolgung auslösendem Merkmal - namentlich der politischen Anschauung - auf ein solches bei den Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann aber auch darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Gemäss der nach wie vor zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten selbst unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Gleichermassen verhält es sich beispielsweise, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive illegal politisch tätige Verwandte hat. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für als illegal erklärte politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 u. 10.2.3; 1994 Nr. 5 E. 3h). Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen. Zwar ist - so die frühere Beschwerdeinstanz - festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder E-7243/2006 misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2). 5.3.3 Die erwähnten Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht vor. Zwar wird in vielen Aussagen der Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie stamme aus einer bekannten politisch aktiven Familie, deren Mitglieder zum Teil in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Hingegen genügt der Umstand, dass drei Geschwistern der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, nicht, um eine Reflexverfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin vermochte ihre angeblich für die TKP/ML und PKK ausgeübten Tätigkeiten sowie die daraus resultierenden Schwierigkeiten nicht glaubhaft darzutun. Ferner machte sie anlässlich ihrer Befragungen nie geltend, sich mit ihren früher politisch aktiven Geschwistern eng solidarisiert zu haben oder wegen diesen von den Behörden - mit Ausnahme einer Kurzfestnahme im Jahr 1988 - wiederholt benachteiligt oder mehr als andere kurdische Personen derselben Region schikaniert oder behelligt worden zu sein. Was die im Jahr 1988 erlebte Kurzinhaftierung wegen ihrer Geschwister und ihrer politisch bekannten Familie betrifft, so kann sich dies zwar durchaus im Kontext der damaligen Situation in der Provinz H._______ ereignet haben. Indessen besteht zwischen diesem Ereignis und der erfolgten Ausreise im Jahr 2001 kein direkter Zusammenhang. Wenn der Rechtsvertreter wiederholt auf die Einsätze und Kontrolltätigkeiten der polizeilichen und militärischen Verbände in der Region hinweist, die das ganze Anwesen der Familie der Beschwerdeführer betroffen haben sollen, vermag die Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache keine drohende Reflexverfolgung gegen ihre Person als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Immerhin konnte sie offenbar ihr Dorf nach Belieben verlassen, in anderen Städten und Dörfern wohnen und einkaufen oder in J._______ Besuche abstatten. Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandten in der Schweiz, die der TKP/ML-Partizan, die heute in der Heimatregion durch die noch immer bedeutsame PKK verdrängt ist, angehört haben, eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Auch das Beispiel ihres Neffen, der freiwillig in die Türkei gereist ist und von den türkischen Sicherheitskräften anlässlich seines Besuchs in der Türkei näher abgeklärt worden sei, vermag daran nichts zu ändern; gerade dieses Beispiel E-7243/2006 zeigt, dass die Eingriffe der Sicherheitskräfte in die Rechtsgüter von Mitgliedern der Familie M._______ bei weitem nicht die Intensität erreichen, die einer asylrelevanten Verfolgung gleich kommen. Im Übrigen ist auch aufgrund der eingereichten Erklärung des Dorfvorstehers, mit welcher der Brand des Hauses bestätigt wurde, nicht auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu schliessen. 5.3.4 Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass sich die Geschwister in den späten 80er- und frühen 90er-Jahren dem Widerstand verschrieben haben, eine asylrechtliche Bedeutung zugunsten der Beschwerdeführerin beigemessen werden. Aus den Dossiers der in der Schweiz lebenden Geschwister D._______, E._______ und C._______ geht jedenfalls nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zur gleichen Zeit wie die Geschwister oder später in erheblicher Weise bei der TKP/ML oder bei einer der Nachfolgeorganisationen persönlich am Widerstand oder in der Politik aktiv beteiligt hätte. Umfang, Qualität und Exponiertheit bei den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu Gunsten oppositioneller Gruppen hielten sich stets auf einem niedrigen Niveau. Fest steht somit aufgrund der Akten, dass die Familie M._______ politische Aktivisten einer früheren Oppositionspartei hervorgebracht hat, welche behördlicher Repression ausgesetzt waren und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind. Dass ein Kreis von Personen und namentlich Familienmitglieder, die im Ausland als Flüchtlinge anerkannt sind, seit jeher das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich zieht, ist bekannt. Entsprechend dürften die drei Geschwister in der Schweiz für die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise ein gewisses Risiko darstellen. Allerdings reiste ein Verwandter der Beschwerdeführerin in die Türkei und hatte dabei letztlich keine unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Einreise und Ausreise. Auch andere Verwandte ohne originäre Flüchtlingseigenschaft haben bei ihrer Heimreise offenbar nichts Erwähnenswertes erlebt. Bei dieser Sachlage und da die Beschwerdeführerin bisher keine glaubhaften Angaben in Bezug auf eine persönliche Verfolgungslage gemacht hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. E-7243/2006 5.4 Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen frei, sich nach erfolgter Einreise in die Türkei an einen beliebigen Ort zu begeben. Sollte sie es vorziehen, wegen der dortigen Spannungen, der fehlenden Behausung oder mangels eines verwandschaftlichen Netzes nicht nach G._______ beziehungsweise in die Provinz H._______ zurückzukehren, bleibt es ihr unbenommen, sich beispielsweise in J._______, wo sie bereits eine Zeitlang gelebt hat, niederzulassen. Sowohl in dieser Stadt wie auch in vielen anderen Gebieten der Türkei wird sie von Verdächtigungen und Nachstellungen seitens der Militärs in Sicherheit sein. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf die weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten genügend abgeklärt und hinreichend erstellt. Es besteht mithin keine Veranlassung für eine Botschaftsabklärung oder ergänzende Befragungen, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). E-7243/2006 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu- E-7243/2006 ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es sei für die Beschwerdeführerin als ledige Kurdin nicht zumutbar, in ihre Heimatprovinz zurück zu kehren. Sie verfüge über keinen Beruf, habe zuweilen als (...) gearbeitet und habe sich stets um ihre betagte Mutter gekümmert. Die im Lande verbliebenen Verwandten könnten die Beschwerdeführerin längerfristig nicht bei sich aufnehmen. Ausserdem sei ihr nicht zuzumuten, ohne Aktivitäten und Aussenbeziehungen zu leben. Eine inländische Aufenthaltsalternative bestehe nicht. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, als zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. So leben beispielsweise Verwandte der Beschwerdeführerin in J._______. Zudem zeigen die Rückreisen E-7243/2006 des Neffen und der Verzicht eines Teils ihrer in der Schweiz lebenden Verwandtschaft auf die ihnen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft an, dass es nicht generell schlecht um die persönliche Sicherheit und das Wohlbefinden von Familienmitgliedern in der Türkei bestellt sein kann. Sie hat denn auch schon früher leerstehende Wohnungen ihrer Verwandten benutzen können. Gleichzeitig wird auch die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer in der Schweiz und anderen europäischen Staaten lebende Verwandtschaft zählen können. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise aktuell mangelnde Arbeitsplätze, stellen praxisgemäss keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich steht es der knapp vierzig Jahre jährigen Beschwerdeführerin offen und ist ihr zuzumuten, sich in ihrer gewohnten Umgebung oder an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzulassen, eine weitere Bildung oder eine Berufsausbildung in Angriff zu nehmen und sich alsdann eine eigene Existenz aufzubauen und den Bekanntenkreis zu reaktivieren und zu verstärken. Da auch in gesundheitlicher Hinsicht nichts Schwerwiegendes aktenkundig ist, ist nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze türkischer Identitätsausweise, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-7243/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. Oktober 2001 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. E-7243/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 29. Oktober 2001 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtvertreters (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nrn. N_______, ...) - den Migrationsdienst des Kantons F._______ (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 23

E-7243/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.12.2007 E-7243/2006 — Swissrulings