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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2017 E-7237/2016

5 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,006 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7237/2016

Urteil v o m 5 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), mit ihrem Kind B._______, geboren am (…), beide Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).

E-7237/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verliessen Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 18. April 2015, reisten gleichentags in die Schweiz ein und ersuchten am 7. Mai 2015 um Asyl. Am 12. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 23. November 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihr Ehemann habe für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Waren ins Vanni-Gebiet transportiert. Im Juli 2014 sei ihr Mann auf der Strasse angehalten und geschlagen worden. Am 11. August 2014 seien erstmals Leute vom CID (Criminal Investigation Department) bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten ihren Mann gesucht. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Daraufhin habe er sich versteckt. Die Leute des CID seien zwei weitere Male bei ihr zu Hause vorbeigekommen und beim dritten Mal sei sie vergewaltigt worden. Sie habe sich sodann zusammen mit ihrem Sohn bei Kollegen versteckt und sei schliesslich ausgereist. B. Mit Verfügung vom 2. November 2016 – eröffnet am 4. November 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zudem sei ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Sie reichte ein Schreiben des TID (Terrorist Investigation Departement) sowie zwei Arztzeugnisse ein. Alle drei Dokumente liegen bereits den vorinstanzlichen Akten bei.

E-7237/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie sei teilweise ihrer Rechte beschnitten worden, indem ihr vorgehalten werde, ihre Schwester in der Schweiz könne sie unterstützen, obwohl sie angegeben habe, keinen Kontakt zu ihr zu haben. Auch werde behauptet, dass sie Angst gehabt habe. Dies sei aktenwidrig. Weiter sei sie von CID- Leuten vergewaltigt worden. Dies werde in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt. 3.2 Diese Rüge geht fehl. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist die Vorinstanz sehr wohl auf die angebliche Vergewaltigung eingegangen. Die Vorinstanz erwähnt dieses Vorbringen sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung und qualifiziert die Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft als unglaubhaft. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe gar keinen Kontakt mit ihrer Schwester und diese könne sie deshalb nicht unterstützen, rügt sie keine

E-7237/2016 Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern geht auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz ein. Gleiches gilt für das Vorbringen, sie habe nie gesagt, dass sie Angst gehabt habe, was angeblich aktenwidrig sei. Die Vorinstanz würdigt diese Aussage anders als die Beschwerdeführerin. Dass die Ausführungen der Vorinstanz hierzu aktenwidrig seien, ist klarerweise zu verneinen, zumal die Beschwerdeführer zu Protokoll gibt, sie habe ihrem Mann gesagt, dass sie Angst habe (SEM-Akten, A12/19 F101). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Vorbringen

E-7237/2016 seien durchgehend unsubstantiiert und oberflächlich. Weder im freien Bericht noch in ihren Antworten gebe sie mehr als das absolute Minimum an notwendiger Information preis. Daneben würden ihre Vorbringen auch punkto Logik und Nachvollziehbarkeit nicht zu überzeugen vermögen. Überdies sei ihr individuelles Verhalten vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation und Geschehnisse nicht plausibel. Zudem mache sie widersprüchliche Aussagen zur angeblichen Aufforderung des CID zur Unterschriftsleistung. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, den asylrelevanten Sachverhalt zu beweisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorbringen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung seien teilweise aktenwidrig und unverständlich. Einige Fragen habe sie nicht beantworten können, da es für sie nicht möglich sei, das Verhalten von anderen, zum Beispiel der Polizei, zu erklären. Zudem sei sie in der angefochtenen Verfügung auch falsch zitiert worden. Ihre Antworten seien in völligem Einklang mit der Aktenlage, während die Fragen der Vorinstanz regelmässig dazu in Widerspruch stehen würden. Bezüglich des vermeintlichen Widerspruchs gehe aus dem eingereichten Dokument des TID hervor, dass sie bereits anlässlich des ersten Besuchs angehalten worden sei, Unterschrift zu leisten. Dass sie sich daran nicht mehr genau erinnern könne, hänge mit der Unzuverlässigkeit des menschlichen Gedächtnisses zusammen. Zuverlässiger sei das vorliegende Schreiben des TID. Beim eingereichten Schreiben handle es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Information, dass ein solcher ausgestellt worden sei. Da die Vorinstanz bei blossen Kopien immer von einer Fälschung ausgehe, seien deren pauschale Behauptungen mit Vorsicht zu geniessen. Das Schreiben entspreche den Tatsachen und unterstütze ihre Aussagen. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen ist. 5.3.1 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin durchgehend unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen sind. So schildert sie ihre Vorbringen in freier Rede als reinen Geschehensablauf ohne jegliche Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten, A12/19 F48). Auf die nachfolgenden Fragen antwortet sie jeweils kurz und einsilbig (SEM-Akten, A12/19 F49 ff.). Details sind von der Beschwerdeführerin keine erfahrbar. Dieses Aussageverhalten, das nicht auf selbst Erlebtes

E-7237/2016 hindeutet, zieht sich durch die gesamte Anhörung. Beispielhaft antwortet die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie die vier Personen des CID ausgesehen hätten, lediglich damit, dass diese ganz normal ausgesehen hätten. Dies obwohl der Befrager der Beschwerdeführerin Hilfestellung leistet und sie auf Merkmale wie Grösse, Haarfarbe oder Augen hinweist (SEM- Akten, A12/19 F78 f.). Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt, ist von der Beschwerdeführerin weder etwas Gehaltvolles über die Gründe, warum ihr Ehemann verfolgt worden sei, noch über ihre eigenen Probleme zu erfahren. Insgesamt ergeben sich bereits deshalb starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von den CID-Leuten aufgefordert worden, ein Mal pro Monat Unterschrift zu leisten. Diesbezüglich gibt sie in der BzP zu Protokoll, diese Aufforderung sei bereits anlässlich des ersten Besuchs ergangen (SEM-Akten, A3/12 S. 8). In der Anhörung hingegen gibt sie an, beim drittem Besuch aufgefordert worden zu sein, regelmässig Unterschrift zu leisten (SEM-Akten, A12/19 F109). Auf diesen Widerspruch angesprochen führt sie aus, die CID-Leute hätten dies nicht beim ersten Mal, sondern beim dritten Mal gesagt (SEM-Akten, A12/19 F181). Dass sie nun in der Beschwerdefrist ihre Aussagen wiederum ändert und behauptet, sie sei bereits beim ersten Besuch des CID zur Leistung ihrer Unterschrift angehalten worden, stellt die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin stark in Frage. Daran ändert auch das eingereichte Schreiben des TID nichts. Dieses Schreiben liegt lediglich in Kopie vor und ist somit leicht fälschbar. Zudem erstaunt, dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben anlässlich der BzP nicht erwähnt und das Schreiben, obwohl sie angeblich vom CID besucht worden sei, vom TID ausgestellt worden ist. Zudem ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Schreiben per Post an die Beschwerdeführerin hätte zugestellt werden sollen. Wäre gegen sie tatsächlich ein Haftbefehl erlassen worden, ist aus ermittlungstechnischen Gründen unsinnig, dies der Gesuchten mitzuteilen. 5.3.3 Bezüglich weiterer Ungereimtheiten ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Mit dem mehrfachen Verweis auf das eingereichte Schreiben des TID, welches aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht authentisch qualifiziert werden muss, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die eingereichten Arztberichte bestätigen lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Motorradunfall hatte. Dass er auf der Strasse

E-7237/2016 angehalten und geschlagen worden sei, wie die Beschwerdeführerin behauptet, geht daraus nicht hervor. Auch wurde die Beschwerdeführerin weder falsch zitiert (vgl. E. 3.2) noch wurden ihr anlässlich der Anhörung unzulässige Fragen gestellt. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihr persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-7237/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation

E-7237/2016 und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt die Beschwerdeführerin doch aus dem Jaffna-Distrikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Entgegen den Beschwerdevorbringen geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass eine Prüfung der Zumutbarkeit nicht vorgenommen werden könne. Dies zeigen bereits die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu diesem Thema. Die Vorinstanz geht lediglich davon aus, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen keine abschliessende Prüfung allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse erfolgen kann. Grundsätzlich sind auch die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Deshalb stellt die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ihre Lebensumstände in Sri Lanka betreffen. So kann ihr nicht geglaubt werden, dass ihr Ehemann verschwunden ist und sie keinen Kontakt mehr zu ihm hat. Korrekterweise geht die Vorinstanz deshalb davon aus, dass ihr Ehemann sich nach wie vor in Sri Lanka befindet und dieser sie nach einer Rückkehr unterstützen kann. Zudem verfügt die gesunde Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung (A-Level) sowie Arbeitserfahrung als (…) und ein familiäres Beziehungsnetz (Ehemann, Geschwister). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E-7237/2016 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-7237/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-7237/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.01.2017 E-7237/2016 — Swissrulings