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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2010 E-7232/2010

14 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,300 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ...

Texte intégral

Abtei lung V E-7232/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, geboren [...], B_______, geboren [...], Ghana, [...], Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 30. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7232/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine aus C_______ stammende Ghanaerin muslimischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge mit ihrer Tochter den Heimatstaat am 30. Dezember 2008 verliess und über Ägypten und Libyen per Boot nach Lampedusa, Italien, gelangte, wo sie über Bari, Ragusa und Palermo nach Mailand reisten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter von Mailand aus mit dem Zug am 10. August 2010 in die Schweiz eingereist sei und am 13. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] ein Asylgesuch stellte, in welches auch die Tochter miteinbezogen ist, dass die Beschwerdeführerinnen in der Folge in [...] transferiert wurden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung [...] vom 25. August 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde und sie dabei zu Protokoll gab, sie habe sich in Italien aufgehalten und dort bereits um Asyl nachgesucht, jedoch einen negativen Entscheid bekommen, dass sie keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen Drittstaat vortrug, dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerinnen nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem E-7232/2010 Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das Bundesamt gestützt auf Eurodac-Treffer vom 10. Januar 2009 sowie vom 4. Februar 2009 und die Angaben der Beschwerdeführerin am 1. September 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin- II-VO gestellt habe, dass Italien nicht innerhalb der festgelegten Frist (16. September 2010) geantwortet habe, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 17. März 2011 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. August 2010 ausführte, sie sei bereits in Italien gewesen, sei dort allerdings nicht aufgenommen worden, dass sie somit grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darzustellen vermöchten, dass sie sich bezüglich allfälliger Schwierigkeiten an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden habe, dass die schwangere Beschwerdeführerin ungefähr am [...] 2010 ihren Geburtstermin habe, dass angesichts der in Italien vorhandenen medizinischen Infrastruktur diese Tatsache auch kein Hindernis für eine Rückführung der Beschwerdeführerinnen darstelle, dass die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen könnten, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 E-7232/2010 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Italien bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vollumfänglich aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten und die Sache sei zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurück zu weisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass zudem beantragt wurde, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes von einer Überstellung nach Italien abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2010 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, nachdem die vorinstanzlichen Akten noch nicht vorgelegen waren, dass diese im Verlauf des Tages (8. Oktober 2010) beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind, E-7232/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-7232/2010 dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrer Tochter zuerst in Italien aufgehalten habe, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerinnen zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerinnen würden von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wurde, dass im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien angesichts der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und der mangelnden medizinischen Versorgung Asylsuchender in Italien mit einer Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie des ungeborenen Kindes zu rechnen sei, dass zudem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin werde wahrscheinlich [noch in diesem Jahr] ihr Kind bekommen, und Fachpersonen würden davon abraten, in den letzten vier Schwangerschaftswochen zu fliegen, dass ausserdem mehrere Fluggesellschaften entweder eine Bestätigung der Flugfähigkeit verlangen würden, um nach der 36. Schwangerschaftswoche fliegen zu können, oder den Transport aus gesundheitlichen Risiken ab der 36. Schwangerschaftswoche ganz verweigern würden, dass zur Stützung der Vorbringen Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009, worin empfohlen werde, E-7232/2010 auf Rückführungen von "vulnerable subjects" (wie zum Beispiel schwangere Frauen) nach Italien zu verzichten, sowie vom 11. Dezember 2009 eingereicht wurden und auf den "Amnesty International Report 2010" verwiesen wurde, dass es dem Dublin-System inhärent ist, dass an sich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, in Italien sei eine angemessene medizinische Versorgung vorhanden, dass auch aus den eingereichten Schreiben der italienischen Behörden einzig das Ersuchen hervorgeht, sie seien über die Überstellung von sogenannten verletzlichen Personen – wie beispielsweise Kranken, schwangeren Frauen oder Eltern mit Kleinkindern – in angemessener Weise vorab rechtzeitig zu informieren, dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb mit einer Wegweisung nach Italien mit einer Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin und deren ungeborenen Kindes zu rechnen sei, dass auch der "Amnesty International Report 2010", auf welchen in der Beschwerdeeingabe verwiesen wurde, zwar in der Tat auf Aspekte der Rechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien Bezug nimmt, jedoch keine Aussagen beinhaltet, welche die obigen Erwägung umstossen könnten, dass ein Überstellungshindernis der Beschwerdeführerinnen nach Italien demnach grundsätzlich aufgrund einer angeblich mangelnden medizinischen Versorgung und der damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung für die schwangere Beschwerdeführerin und ihr Ungeborenes nicht angenommen wird und davon ausgegangen werden kann, die schwangere Beschwerdeführerin werde in Italien adäquate medizinische Betreuung finden, E-7232/2010 dass allerdings bei der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter von der Schweiz nach Italien dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit schwanger ist, dass des Weiteren sicherzustellen ist, dass die italienischen Behörden, wie von ihnen in den eingereichten Schreiben vom 26. November 2009 sowie vom 11. Dezember 2009 denn auch gewünscht wird, über die Ankunft sowie die Schwangerschaft und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Kleinkindalter umfassend informiert sind und die schwangere Beschwerdeführerin und ihre Tochter auch tatsächlich den Behörden übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass das BFM dafür besorgt zu sein hat, dass die Überstellung nach Italien nur erfolgt, sofern kein Risiko für die schwangere Beschwerdeführerin beim Transport besteht, beziehungsweise andernfalls die Überstellung erst nach der Geburt des Kindes durchgeführt wird, dass namentlich, wie in der Rechtsmitteleingabe richtig ausgeführt wird, zahlreiche Fluggesellschaften ab der 36. Schwangerschaftswoche entweder eine Bestätigung der Flugfähigkeit verlangen oder den Transport aus gesundheitlichen Risiken verweigern, dass es dem BFM obliegt, der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass indessen nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, E-7232/2010 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat, dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7232/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche und soziale Situation und das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerinnen (schwangere alleinstehende Frau mit Kleinkind; respektive im Falle der Überstellung erst nach Geburt des Kindes alleinstehende Mutter mit Kleinkind und Neugeborenem) vorgehend rechtzeitig zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 10

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