Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7224/2014
Urteil v o m 6 . August 2015 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (…).
E-7224/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, ersuchte mit englischsprachiger Eingabe vom 1. September 2010 an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
B. Die Botschaft setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2010, vom 11. Oktober 2010 und vom 3. November 2010 Fristen zur Einreichung detaillierter Informationen bezüglich seiner Asylgründe sowie allfällig vorhandener Beweismittel an.
C. Mit Eingaben vom 23. September, 26. Oktober, 12. November und 23. Dezember 2010 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben und reichte Beweismittel (Kopien der Identitätskarte, des Trauscheins und seines Reisepasses, seinen Geburtsschein, eine Bestätigung des internationalen Komitees vom roten Kreuz [IKRK] vom 31. August 2010, die Übersetzung eines Berichts der Polizeistation C._______ vom 7. Dezember 2002, eine Bestätigung der Registrierung eines Import-Geschäfts durch den Beschwerdeführer vom (…) August 2000, ein fremdsprachiges Dokument vom 30. August 2010, ein Dokument des High Court of Negombo vom (…) April 2009, eine Verfügung desselben vom (…) Juni 2010 betreffend Gutheissung des Antrags des Staatsanwalts um Rückzug der Anklage, eine Haftentlassungsbestätigung vom (…) August 2010, fremdsprachige Gerichtsdokumente samt Übersetzung [Schreiben vom (…) Februar 2008 und vom (…) Juli 2010 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft] [alles in Kopie]) zu den Akten. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Am 13. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt.
E. Mit 34 Eingaben zwischen dem 20. Januar 2011 und dem 26. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte einen fremdsprachigen Polizeirapport vom 20. September 2001 mit englischer Übersetzung zu den Akten.
E-7224/2014 F. Am 12. Dezember 2013 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er unter anderem geltend, sich vom (…) November 2012 bis zum (…) Dezember 2012 in Indien aufgehalten zu haben, um dort Schutz zu suchen. Zudem reichte er Kopien seines Reisepasses, drei fremdsprachige Dokumente (in Kopie; mit englischer Übersetzung) und ein Scheidungsdokument zu den Akten.
G. Mit Eingaben vom 12. Dezember 2013, 9. und 20. Januar 2014 und vom 17. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen.
H. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ersuchte das BFM die Botschaft um Vornahme einer Abklärung hinsichtlich der Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer.
I. Am 4. und 19. März, 8. April, 6. Mai und 16. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben.
J. Am 26. Mai 2014 überwies die Botschaft dem BFM das Ergebnis der durch einen Vertrauensanwalt vorgenommenen Abklärung.
K. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und -abklärung.
L. Der Beschwerdeführer liess sich am 2. Juli 2014 vernehmen und legte als weiteres Beweismittel ein fremdsprachiges Schreiben seines Anwalts vom 16. Februar 2010 samt englischer Übersetzung ins Recht.
Am 31. Juli, 1. August, 17. September und 20. Oktober 2014 reichte er ergänzende Eingaben ein.
M. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte
E-7224/2014 das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.
N. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E-7224/2014 2. Mit Beschwerde im Asylbereich können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/2). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5.
E-7224/2014 5.1 Anlässlich der Befragungen durch die Botschaft vom 13. Januar 2011 und vom 12. Dezember 2013 und in seinen zahlreichen Eingaben machte der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes geltend: Im Jahr 2002 sei er durch unbekannte Personen beobachtet worden, was er der Polizei gemeldet habe. Diese habe nichts unternommen. Am (…) September 2002 sei er entführt worden, habe jedoch entkommen können, indem er bei einem Check Point aus dem Gefährt der Entführer gesprungen sei. Er gehe davon aus, dass die versuchte Entführung mit der Verbindung der Familie seiner Ex-Frau (insbesondere deren Brüder und Onkel) zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun gehabt habe. Am (…) 2005 sei er von unbekannten Personen entführt beziehungsweise von der Polizei verhaftet worden. Er vermute, dies sei ebenfalls aufgrund der Kontakte der Familie seiner Ex-Frau zu den LTTE geschehen. Die Täter hätten ihn auf der Polizeistation von D._______ schwer misshandelt und nach Namen gefragt, die er noch nie gehört gehabt habe beziehungsweise hätten sie ihn über die Brüder seiner Ex-Frau, welche bereits vor 2001 aus Sri Lanka ausgereist seien, und deren Lebensumstände befragt. Als seine Familie das IKRK eingeschaltet habe, hätten ihn Vertreter jener Organisation besucht und der Polizei gesagt, sie habe kein Recht ihn zu foltern und solle ihn sofort dem Gericht zuführen. Am folgenden Tag habe die Polizei einen Fall beim Gericht anhängig gemacht. Er sei während zwei Jahren in einem Isolationsraum im (...) Gefängnis gefangen gehalten und anschliessend nach E._______ transferiert worden. Bis zum Ende der Haft sei er immer wieder zur Familie seiner Ex-Frau und deren Aktivitäten befragt worden. Er kenne die Haftgründe nicht und habe diesbezüglich trotz Bemühungen seines Anwalts keine Unterlagen erhältlich machen können. Erst am (…) 2010 sei er freigelassen worden. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er von unbekannten Männer beobachtet worden. Am 13. August 2010 hätten unbekannte Personen, mutmasslich Mitglieder des Verteidigungsministeriums, das Haus seiner Eltern fotografiert. Diese hätten ihn sowohl bei seinen Eltern als auch – nach dem Wechsel seines Aufenthaltsorts – bei seinem (...) in F._______ und bei (...) in Colombo weiterhin beobachtet. Die jeweils herbeigerufene Polizei habe nichts unternommen. Am (…) 2010 hätten acht Personen in zivil bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Zwei Tage später seien sechs Personen zu (...) gegangen und hätten gefragt, ob er sich bei (…) aufhalte. Die Polizei sei weiterhin untätig geblieben, obgleich er und seine
E-7224/2014 Familie die Vorfälle sowie weitere Vorkommnisse gemeldet hätten. So hätten am (…) Februar 2011 zwei unbekannte Männer bei (...) nach ihm gefragt und (…) eine Telefonnummer gegeben, unter der er (Beschwerdeführer) sich melden solle. Daraufhin habe die Familie (...) von jener Nummer Drohanrufe erhalten. Er habe sich seit dem (…) 2010 bei seinem Anwalt aufgehalten. Im August 2011 habe er versuchsweise zwei Wochen bei seinem Vater gewohnt, woraufhin am (…) August 2011 zwei Männer vorbeigekommen und seinen Vater nach ihm gefragt hätten. Sie hätten angegeben, vom NIB (National Intelligence Bureau) zu kommen und ihn, unter Angabe der bereits bekannten Telefonnummer, zum (...) Camp zitiert. Ohne diesem Aufruf Folge zu leisten sei er sofort zum Haus seines Anwalts zurückgekehrt. Am (…) Oktober 2011, (…) Dezember 2011, (…) April 2012 und (…) Juli 2012 sei erneut seitens der Polizei, der Armee beziehungsweise des CID (Criminal Investigation Department) bei Verwandten nach ihm gefragt worden. Im August 2012 habe er seinen Aufenthaltsort gewechselt. Am (…) September 2012 seien erneut Beamte des CID bei seinen Eltern vorbeigegangen und hätten sich nach ihm erkundigt. Am (…) September 2012 seien zwei Polizisten zu seinem Vater gegangen und hätten ihn auf den Posten vorgeladen, wo er während zwei Stunden zu ihm (Beschwerdeführer) und seinen Freunden befragt worden sei. Sein Vater sei massiv bedroht und aufgefordert worden, ihn zur Polizei zu bringen. Am (…) Januar 2013 und (…) September 2013 sei erneut bei seinen Eltern nach ihm gefragt worden. Er gehe davon aus, dass diese Behelligungen auf die Verwandtschaft seiner Ex-Frau zurückzuführen seien. Die Behörden würden ihm vorwerfen, noch immer mit den Brüdern und Onkeln seiner Ex-Frau in Kontakt zu stehen, und wollten durch ihn an diese herankommen. Wenn sie Zugriff auf ihn hätten, würden sie ihn erneut verhaften. Er könne sich in Sri Lanka nicht frei bewegen. Am (…) und (…) Januar 2014 sei (…) von Beamten des NIB nach ihm gefragt und bedroht worden. Auch seine Eltern seien am (…) Januar 2014 wieder von zwei Personen aufgesucht und nach ihm befragt worden. Kurz darauf hätten in der Nähe des Hauses (...) unbekannte Personen Bilder von ihm herumgezeigt und gefragt, ob man ihn kenne. Am (…) März 2014 sei sein Anwalt zum Büro des CID berufen worden, wo diesem gesagt worden sei, man habe erfahren, dass er ihm (Beschwerdeführer) Schutz gewährt habe. Er solle dies inskünftig unterlassen, da er (Beschwerdeführer) mutmasslich eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle. Daraufhin habe ihm sein Anwalt die Unterstützung verweigert. Am (…) März 2014 hätten Polizisten, Beamte der STF (Special Task Force)
E-7224/2014 und des NIB bei seinen Eltern zu Hause nach ihm gesucht. Bei der Hausdurchsuchung hätten sie Möbel aufgeschlitzt und den Hund getötet. Er habe danach Unterschlupf in der Kirche (…) gefunden. Am (…) Mai 2014 sei sein Vater von der Armee und der Polizei in ein Camp mitgenommen und dort 14 Stunden lang festgehalten worden. Am (…) Juli 2014 hätten verschiedene Beamte der Staatssicherheit zeitgleich das Haus (...), den Laden seines (…) und das Haus seiner Eltern besucht. Sie hätten nach ihm gefragt, Bilder von ihm und von zwei Brüdern seiner Frau gezeigt und behauptet, er habe eine Verbindung zu diesen. 5.2 Die Botschaftsabklärung ergab zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 gemeinsam mit einer weiteren Person des Diebstahls (…) und eines Geldbetrags unter Mitführung einer Pistole und einer Feuerwaffe, ausgeführt am (…) November 2005, beschuldigt worden war. Auf Anzeige des Geschädigten sei beim Amtsgericht in D._______ Anklage erhoben worden. Im Jahr 2008 habe der Generalstaatsanwalt am High Court in Negombo Anklage erhoben. Am (…) April 2009 seien der Beschwerdeführer und die mitangeklagte Person unter Auflagen auf Kaution entlassen worden. Am (…) Juni 2010 sei das Verfahren eingestellt worden. Die Dokumente könnten im Gerichtsarchiv in Negombo eingesehen werden (vgl. zum Ganzen die vorinstanzliche Akte A122/2). 5.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, es handle sich bei dem durch die Botschaft geschilderten Fall um ein von der Polizei initiiertes Verfahren. Weil das IKRK ihn damals bei der Polizei besucht und die Beamten aufgefordert habe, ihn umgehend einem Gericht zuzuführen, sei diesen nichts anderes übrig geblieben, als ein fiktives Verfahren gegen ihn einzuleiten. Nach seiner Entlassung habe sein Vater wegen der ungerechtfertigten Haft gegen die Polizei Beschwerde erheben wollen. Sein Anwalt habe ihn jedoch gewarnt, dass die Polizei in diesem Fall Rache nehmen werde und er riskiere, entführt und getötet zu werden. Als der Anwalt die Dokumente habe einsehen wollen, habe ein Gerichtsbeamter ihm mitgeteilt, das NIB habe das Gericht angewiesen, es über Gesuche um Einsichtnahme zu informieren. 5.4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit der versuchten Entführung durch unbekannte Personen im Jahre 2002 könne verzichtet werden. Zum einen diene die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts. Zum anderen würden keine An-
E-7224/2014 haltspunkte dafür bestehen, dass er aus diesem Grund staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Aus dem Umstand eines zwölf Jahre zurückliegenden Ereignisses könne ausserdem keine asylrelevante Verfolgung für den aktuellen Zeitpunkt abgeleitet werden. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer geltend, von 2005 bis 2010 unschuldig in Haft gewesen zu sein, weil er aufgrund seiner Heirat mit einer Frau, deren Familie eine enge Verbindung zur LTTE gehabt habe, ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. Zudem bringe er vor, sein Anwalt habe sich erfolglos um den Erhalt der Gerichtsdokumente bemüht und vermute, die Polizei wolle den Fall vertuschen. Gemäss dem Bericht über die Botschaftsabklärung vom 26. Mai 2014 seien die Dokumente jedoch beim Gerichtsarchiv in Negombo einsehbar. Aus der Abklärung sei hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer des Diebstahls, des Tragens einer Pistole und einer Feuerwaffe und des unbefugten Betretens eines Hauses beschuldigt und von der Staatsanwaltschaft freigesprochen worden sei. Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren habe sich stets auf seine lange Haftzeit und die darauffolgende Belästigung und Verfolgung seitens sri-lankischer Sicherheitskräfte bezogen. Er habe vorgebracht, den Grund für seine Inhaftierung nicht zu kennen. Erst auf Nachfrage bezüglich der bekannten Gerichtsakten – am 6. Juni 2014 – habe er sich dazu geäussert und behauptet, das Gerichtsverfahren sei von der Polizei vorgeschoben worden. Es sei mit dem Stellen eines Asylgesuchs unvereinbar, derartige Informationen zurückzuhalten und wissentlich falsche oder unvollständige Angaben zu machen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers würden sich schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ergeben. Falls die sri-lankischen Behörden ihn der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt hätten, hätten sie keinen anderen Verhaftungsgrund vorschieben müssen, sondern ihn im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus in Haft behalten können. Ebensowenig erscheine plausibel, dass er respektive sein Anwalt die Gerichtsdokumente nicht hätten einsehen können. Die von ihm geltend gemachten Aussagen in Verbindung mit der Haftstrafe und den Gründen für seine Inhaftierung würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen; es handle sich dabei um konstruierte Schutzbehauptungen. Unter diesem Aspekt sei die in zahlreichen unsubstanziierten Eingaben geltend gemachte Verfolgung seitens des CID, des NIB und der Polizei
E-7224/2014 nicht glaubhaft, zumal diese in keiner Weise belegt sei. Würde der Beschwerdeführer sodann ernsthaft verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staats darzustellen, wäre er zweifellos inhaftiert worden. In Sri Lanka werde gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen würden, die LTTE unterstützt zu haben respektive diese wiederbeleben zu wollen, seitens der Behörden konsequent vorgegangen. Der Beschwerdeführer widerspreche mit der Teilnahme an offiziellen Scheidungsterminen im Jahre 2012 sodann dem Vorbringen in zahlreichen Eingaben, wonach er sich ständig verstecke und den Wohnort wechsle. Hinzu komme, dass er im November 2012 nach Indien gereist und bereits im Dezember 2012 freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Die Rückkehr sei ein Hinweis dafür, dass er keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei beziehungsweise keine begründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Einreise in die Schweiz zu verweigern und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.5 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, falsche Anschuldigungen und Inhaftierungen unter einem Vorwand seien in Sri Lanka verbreitet. Er habe keine Kopien der Akten erhalten weil die Behörden sich davor gefürchtet hätten, dass er gegen die überlange Haft beim Gericht einen Grundrechtsfall anhängig machen könnte. Hätte er dies getan, so wäre er – wie andere, die das gleiche getan hätten – nicht mehr am Leben. Er habe der Scheidungsverhandlung nur am letzten Tag beigewohnt. Ansonsten habe ihn sein Anwalt vertreten. Seine Ex-Frau, deren Eltern und seine beiden Kinder hätten durch die Botschaft der USA in G._______ Asyl erhalten, nachdem sie seine Haft und die Behelligungen, die sie wegen ihm erlitten hätten, bewiesen hätten. Es sei merkwürdig, dass er, der der Grund für die Gewährung des Asyls an seine Familie gewesen sei, keinen Schutz erhalte. Nach Indien sei er gegangen, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Dort sei ihm gesagt worden, er müsse gefälschte Dokumente beibringen, wenn er nach Ablauf des Visums in Indien bleiben wolle. Dies habe er nicht tun wollen und gehofft, durch die Schweiz Schutz zu erhalten. Da niemand die Behörden über seine Aus- und Einreise informiert habe, sei er am Flughafen nicht verhaftet worden. Er habe fünf Jahre im Gefäng-
E-7224/2014 nis verbracht und Folter gewärtigt. Seit seiner Freilassung habe er sich versteckt halten müssen. All dies sei durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
6.1 Aufgrund der eingereichten Dokumente und der Botschaftsabklärung steht fest, dass der Beschwerdeführer vom (…) November 2005 bis zum (…) April 2009 in Haft war und das Verfahren gegen ihn am (…) Juni 2010 eingestellt wurde (vgl. A1/4, A7/11 und A122/2). Zwei der eingereichten Dokumente weisen auf eine erneute Haft im Jahr 2010 hin (vgl. A7/11). Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund einer fingierten Anklage inhaftiert gewesen zu sein. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass die srilankischen Behörden keinen Haftgrund hätten erfinden müssen, wenn sie ihn der Verbindung zu den LTTE verdächtigt hätten. Eine abschliessende Klärung des Haftgrunds erübrigt sich jedoch, da seit der letzten Haftentlassung des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge mittlerweile beinahe 5 Jahre vergangen sind, ohne dass er noch einmal Haft gewärtigte. Zudem bestehen, wie sogleich ausgeführt wird, auch keine Hinweise auf eine drohende erneute Haft.
6.2 Für die Zeit seit der Entlassung aus dem Gefängnis macht der Beschwerdeführer keinen persönlichen, direkten Kontakt mit den Behörden geltend. Jedoch bringt er vor, seine Verwandten und sein Anwalt seien seinetwegen diversen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Dabei handle es sich insbesondere um Beobachtungen und das Aufsuchen seitens verschiedener staatlicher Behörden, Drohungen, Befragungen und einer Hausdurchsuchung mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer leitet daraus für sich eine Gefahr einer erneuten Verhaftung ab und macht eine starke Einschränkung der Bewegungsfreiheit geltend. Die vorgebrachte Vorfälle sind jedoch – unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit – mangels Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Zudem überzeugt das angebliche Verfolgungsmotiv der Behörden – die lose Verbindung zu den Verwandten seiner Ex-Frau, welche bereits vor dem Jahr 2001 aus Sri Lanka ausgereist sind und zu denen der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt pflegt – nicht. Aus den geltend gemachten Vorkommnissen ergibt sich lediglich, dass die Behörden den Beschwerdeführer zu kontaktieren wün-
E-7224/2014 schen; konkrete Drohungen gegen ihn macht er jedoch nicht geltend. Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers spricht auch, dass die Behörden offenbar von seinem Aufenthalt bei seinem Anwalt wussten. Dennoch versuchten sie nicht, ihn dort aufzusuchen oder gar festzunehmen. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich als Gefahr für die nationale Sicherheit eingeschätzt, wäre dies jedoch – wie durch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt – zweifelsohne geschehen. Auch der Aufenthalt in Indien spricht gegen die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Dass er diese Reise wagte und sich damit den Behörden am Flughafen zweimal präsentierte, weist darauf hin, dass er von diesen keine Verfolgungsmassnahmen befürchtete. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen.
Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer erneuten Verhaftung erweist sich demnach als objektiv unbegründet. Es bestehen keine Hinweise auf eine ihm aktuell oder inskünftig drohende Verfolgung. Aus dem Umstand, dass seine Ex-Frau und seine Kinder von den USA Asyl erhalten hätten, kann der Beschwerdeführer sodann nichts für sich ableiten.
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung im Jahr 2002 wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
E-7224/2014 (Dispositiv nächste Seite)
E-7224/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: