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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2009 E-7203/2009

27 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,361 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-7203/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7203/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien im September 2009 auf dem Seeweg verliess und von B._______ her kommend am 11. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 20. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und am 5. November 2009 in D._______ zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______, dass er seit dem Jahr (...) Vertreter der Z._____ gewesen sei und anlässlich der Wahlen für die Stadtverwaltung von E._______ Streit mit der Nationalen Partei (Regierungspartei) gehabt habe, dass er seine Aktivitäten für die Z._____ nach der "Rosenrevolution" im Jahr 2003 eingestellt habe, dass er von der Reorganisation des (...) gehört habe, sich im Jahr (...) beim (...) beworben und nach einer Probezeit die Arbeit bei der Schiffsabfertigung im (...) von F._______ angetreten habe, dass er und sein Kollege eines Abends im Mai (...) nach Arbeitsschluss von der (...)polizei festgenommen und verhört worden seien, dass ihnen fälschlicher Weise vorgeworfen worden sei, durch unkorrekte (...) Amtsmissbrauch begangen zu haben, dass die Vorgesetzen und die meisten Mitarbeiter des (...) Anhänger der Regierungspartei gewesen seien und er vermute, seine Verhaftung stehe mit seiner politischen Tätigkeit für die Z._____ in Zusammenhang, dass er in das Gefängnis von G._______, später in dasjenige von F._______ gebracht worden sei und sich während der Gerichtsverhandlungen in Voruntersuchungshaft befunden habe, E-7203/2009 dass das Stadtgericht F._______ ihn zu (...) Jahren Haft verurteilt und er gegen dieses Urteil Beschwerde beim Regionalgericht in H._______ eingereicht habe, dass der Vater des ebenfalls verhafteten Arbeitskollegen irgendwelche Leute kontaktiert und mitgeteilt habe, man würde ihn (Beschwerdeführer) gegen Bezahlung von 20 000 USD freilassen, dass er auf seine Wohnung eine Hypothek aufgenommen und 5000 USD bezahlt habe, worauf er nach einem Jahr Haft freigelassen worden sei, dass er die ausstehende Geldsumme von 15 000 USD nicht habe bezahlen können und eigentlich beim Obergericht beziehungsweise schlussendlich in Strassburg habe Beschwerde einreichen wollen, dass er aber verfolgt ("Das waren bestimmt die (...).", Vorakten A1/9 S. 6) und aufgefordert worden sei, den ausstehenden Betrag zu bezahlen, dass er zusammengeschlagen und im Herbst (...) sogar mit Steinen beworfen worden sei, dass er sich habe verstecken müssen, im Sommer (...) jedoch von seinen Verfolgern entdeckt worden sei, die ihn mit Eisen beworfen hätten, wobei er am Auge verletzt worden sei und sich einer Operation habe unterziehen müssen, dass man seiner Mutter telefonisch damit gedroht habe, man werde sie und ihn umbringen, wenn er das ausstehende Geld nicht zahle und beim Obergericht Beschwerde einreiche, dass er die Behörden nicht um Schutz habe ersuchen können, weil ja gerade diese ihn verfolgen würden, und er deshalb ausser Landes geflohen sei, dass er seine Identitätskarte, seinen Reisepass und seinen Führerschein vor Jahren verloren habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- E-7203/2009 schwerdeführers vom 11. Oktober 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie eines Führerscheins nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass angesichts der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen zu den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat, den beim Beschwerdeführer gefundenen Unterlagen aus I._______ und seinem Pass beziehungsweise seiner Identitätskarte davon auszugehen sei, er versuche, den Ausreisezeitpunkt und den Reiseweg zu verschleiern, um so eine Rückführung zu erschweren oder zu verunmöglichen, dass aus den Akten keine Hinweise hervorgehen würden, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf den Nachweis seiner Identität Anstrengungen erkennen liessen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Probleme mit der Regierungspartei, zu seiner Verhaftung, zum Stellenantritt ohne Ausweisung mittels Identitätspapieren, zum erstinstanzlichen und zum zweitinstanzlichen Urteil sowie zu deren Verbleib und zu seinem Verhalten nach Beginn der Drohungen sowie zu seinen Wohnorten gemacht habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, E-7203/2009 dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 18. und 19. November 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anordnung der vorläufige Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7203/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlings- E-7203/2009 eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine), dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass - übereinstimmend mit der Vorinstanz - die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz ohne Identitätspapiere und die Behauptung, er habe seine Ausweise verloren, nie neue beantragt und sich in Georgien seit Jahren nie ausweisen müssen (A1/9 S. 3 ff. und A8/19 S. 13 f.), nicht geglaubt werden können, dass den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer halte den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität beziehungsweise von Aufenthalten in Europa und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor, dass auch die nachträgliche Einreichung vorhandener Reise- oder Identitätspapiere nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides zu führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. S. 108 ff.) dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG)., E-7203/2009 dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur allfälligen Asylrelevanz der geschilderten, unglaubhaften Vorbringen erübrigen und lediglich festzuhalten ist, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei deren Zutreffen keine Asylrelevanz zukommen würde, da es sich bei dem ihm angeblich vorgeworfenen Delikt des Amtsmissbrauchs durch falsche (...) um eine gemeinrechtliche Straftat handeln würde, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) besteht und demnach der Antrag des Beschwerdeführers, es seien vom Bundesverwaltungsgericht weitere Abklärungen vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, abgewiesen wird, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), E-7203/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe - der gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer besitzt eine gute schulische Ausbildung und verfügt im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz - einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-7203/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7203/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Seite 11

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