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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 E-7199/2014

17 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,284 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7199/2014

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, unbekannter Herkunft, angeblich China (Volksrepublik), vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (…).

E-7199/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Tibeterin mit letztem Wohnsitz im Bezirk B._______, Provinz Cham, Autonomes Gebiet Tibet, habe ihren Heimatstaat im Jahr 2011 (vgl. Akte A4 S. 5) respektive 2012 (vgl. Akte A12 F 69 ff.) verlassen und sei nach Nepal ausgereist, von wo sie nach vier oder fünf Monaten auf dem Luftweg und mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei. Am 29. Oktober 2012 suchte sie im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 6. Dezember 2012 und der Anhörung vom 30. Mai 2014 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Ehemann sei drei oder vier Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz von den Chinesen zu einer Arbeitsaktion gerufen worden. Dabei sei er gestorben, wobei er angeblich verunglückt sei. Sie habe vermutet, dass der Grund ein Streit mit den Chinesen gewesen sei. Deshalb habe sie an ihrem Hausdach die chinesische Fahne abgehängt. In der Folge sei es zu Drohungen und Beobachtungen seitens der chinesischen Polizei gegen sie gekommen. Aus Angst vor Repressalien und einer Festnahme seitens der Chinesen habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am 10. November 2014 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung – mit Ausschluss einer solchen in die Volksrepublik China – aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb sie nicht als Flüchtling anzuerkennen sei. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die

E-7199/2014 angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden zwei Referenzschreiben vom 29. und 30. November 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Dezember 2014, eine Honorarnote, vier Fotos (Farbkopien) und zwei fremdsprachige Schreiben samt französischer Übersetzung eingereicht. D. Am 12. Dezember 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Dezember 2014 wurden zehn Fotos nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. G. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 6. Januar 2015 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, zu ihrer Herkunft erneut befragt zu werden respektive es sei eine Lingua- Analyse durchzuführen. Dabei wurde ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben der Beschwerdeführerin mit Angaben zu ihrem Alltag als Nomadin sowie ihren Ausreiseumständen beigelegt.

E-7199/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-7199/2014 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es bestünden Zweifel an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Herkunft, Identität, Staatsangehörigkeit und illegalen Ausreise aus jenem Land, da ihre Aussagen über ihre angebliche Herkunftsregion und Lebensart in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien und keine Substanz enthielten. Ihre Aussagen über ihre familiären Einnahmequellen seien unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht präzise habe angeben können, wieviel Geld ihre Familie durch den Verkauf einnehme und wo die Produkte verkauft würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sie keine Schule besucht habe, und warum sie erfahrungswidrige Angaben zum Schulsystem in China gemacht habe, obwohl ihre Kinder in der Schule gewesen seien. Auch seien ihre Aussagen zum Erhalt und Besitz von Dokumenten widersprüchlich und erfahrungswidrig ausgefallen. In der BzP habe sie angegeben, keine Identitätskarte besessen zu haben, demgegenüber habe sie gemäss der Anhörung eine solche erhalten. Zudem habe sie unterschiedliche Aussagen zu ihren Familienverhältnissen und Lebensumständen gemacht. In der BzP habe sie angegeben, drei Kinder zu haben. Gemäss der Anhörung habe sie zwei Söhne. Ausserdem habe sie unterschiedliche Angaben zu ihren Chinesisch-Sprachkenntnissen gemacht. Auch könne ihre Fähigkeit, sich im Dialekt von Kham ausdrücken zu können, nicht als Indiz für ihre angebliche Sozialisierung in Tibet erachten werden. Angesichts ihrer offensichtlichen Unkenntnis bezüglich grundlegendem Länderwissen sowie ihren widersprüchlichen Beschreibungen ihres tibetischen Alltags, sei davon auszugehen, dass sie diesen Dialekt ausserhalb Tibets als Sprache bzw. Mundart ihrer Eltern erlernt habe. Aufgrund der Tatsache, dass sie keine originalen Identitätsdokumente eingereicht habe, würden an ihrer Identität und Staatsangehörigkeit weitere Zweifel aufkommen. Gestützt auf

E-7199/2014 diese Feststellungen sei den geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dies würde durch widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Punkten in ihren Vorbringen – Besitz einer tibetischen Fahne, Schläge durch Chinesen, Kontakte zur chinesischen Polizei und das für die Ausreise ausschlaggebende Ereignis – bestätigt. Ferner bezeichnete die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg (Anfahrtsort, Zwischenstationen, Verkehrsmittel, Aufenthaltsdauer in Lahsa, Ausreisedatum und Finanzierung der Reise, Reiseroute, Fluggesellschaften und –destinationen sowie Reisedokumente) als widersprüchlich und gehaltlos. Schliesslich verwies sie auf die Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2014/12, wonach trotz der gegebenen tibetischen Ethnie aufgrund unglaubhafter Angaben zum Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China von einem Aufenthaltsrecht oder einer Duldung in einem Drittstaat oder sogar von einer anderen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden dürfe. Somit sei zu prüfen, ob eine Asyl suchende Person tibetischer Ethnie in diesem Drittstaat bzw. in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Verletze sie indessen ihre Mitwirkungspflicht für die Durchführung der dafür nötigen Abklärungen müsse davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da die Möglichkeit, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, jedoch nicht auszuschliessen sei, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Da die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor ihrer Ankunft in die Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, sie indessen keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, gehe das BFM davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, sie habe die von der Vorinstanz als widersprüchlich qualifizierten Äusserungen im Rahmen der Anhörung weitgehend aufklären können. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass sie nie zur Schule gegangen sei und es für sie als Frau ohne Bildung aus einem völlig fremden Kulturkreis ausserordentlich schwierig sei, gewisse Fragen zu beantworten. Die Art der Fragestellung und die Verständigungsschwierigkeiten in der Anhörung hätten zu Missverständnissen geführt, wie zum Beispiel bezüglich der

E-7199/2014 genannten Anzahl Kinder. Die Vorinstanz hätte ihr genauere und konkretere Fragen stellen müssen. Ferner habe sie niemals Pilze gesammelt, was falsch rückübersetzt worden sei. Im Weiteren habe sie zwei Beweismittel aus Tibet besorgen können, die ihre Herkunft belegen würden. In einem auf offiziellem Papier verfassten Schreiben des Leiters von C._______, D._______, bestätige dieser, dass sie die Tochter von Herrn E._______ aus F._______ sei und in C._______ gelebt habe. In einem weiteren, auf offiziellem Papier verfassten Schreiben werde durch den Direktor des G._______ (H._______)-Klosters bestätigt, dass sie im Einzugsgebiet seines Klosters gelebt habe. Im Weiteren würden zwei in der Schweiz wohnhafte Personen bezeugen, sie in Tibet gekannt zu haben. Diese seien auch bereit, weitere Auskünfte darüber abzugeben. Auf den eingereichten Fotos seien zudem die Beschwerdeführerin und ihre Verwandten in ihrer Heimat abgebildet. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin auf die Erstellung einer Lingua-Analyse durch einen Tibet-Experten und den Beizug eines Sachverständigen verzichtet und ihre Verfügung lediglich mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen begründet. Zwar habe es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2014/12 verwiesen, jedoch ausser Acht gelassen, dass dort eine Lingua-Analyse von zwei Spezialisten durchgeführt worden sei. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im Falle einer Neubeurteilung müsse eine Lingua-Analyse erstellt werden. In einer weiteren Eingabe vom 29. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei eine Lingua-Analyse vorzunehmen oder sie sei allenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht zu ihrer Herkunft zu befragen. Gleichzeitig schilderte sie in einem separaten Schreiben den Alltag, wie sie ihn als Nomadin in Tibet erlebt habe. 6. 6.1 Vorab ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formellen Rüge, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, festzustellen, dass diese eine sorgfältige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen und unter Angabe entsprechender Belegstellen in den Protokollen auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin hingewiesen hat, wobei sie zum Schluss gelangt ist, dass die geltend gemachte Identität und Herkunft als unglaubhaft bezeichnet werden könne. Sie konnte angesichts der – insbesondere die Identität und Herkunft betreffenden – Unglaubhaftigkeitsele-

E-7199/2014 mente darauf verzichten, zusätzlich eine Lingua-Analyse in Auftrag zu geben. Darin kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt werden. 6.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 ausführlich dargelegt, weisen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche Ungereimtheiten auf. Das Bundesverwaltungsgericht hält an der dortigen materiellen Einschätzung auch nach eingehender Prüfung vollumfänglich fest. Daher kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, ebenso auf den vollständigen Inhalt der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM. Mangels substanzieller Veränderung der Aktenlage seit dem 18. Dezember 2014 haben diese Erwägungen – auch in Berücksichtigung der Folgeeingabe vom 16. Dezember 2014, mit der lediglich die Originale der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos nachgereicht worden sind, sowie der Ausführungen in der Eingabe vom 29. Januar 2015, wo die Beschwerdeführerin den "beschwerlichen" Reiseweg, ihren Alltag als Nomadin, und dergleichen schilderte – nach wie vor Bestand. Insbesondere ist nochmals festzustellen, dass die Ungereimtheiten nicht auf Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnissen anlässlich der Anhörung zurückzuführen sind. Einerseits kann dem Protokoll der Anhörung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Befragung nach der Verständigung mit der Dolmetscherin gefragt wurde. Diese hat sie als gut bezeichnet. Obwohl sie dabei darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass auch ein anderer Dolmetscher hinzugezogen werden könne, hat sie dies abgelehnt (vgl. Akte A12 S. 2). Im Anschluss an die Befragung folgte schliesslich eine Rückübersetzung ihrer Aussagen, welche sie mit ihrer Unterschrift als korrekt bestätigt hat. Die anwesende Hilfswerksvertreterin brachte zudem keine Bemerkungen an. Im Weiteren ist zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr aufgrund ihres persönlichen Hintergrundes genauere, konkretere Fragen hätten gestellt werden müssen, festzustellen, dass ihr anlässlich der immerhin viereinhalb Stunden dauernden Anhörung zahlreiche sie persönlich betreffende Fragen gestellt worden sind, wobei sie mehrmals Gelegenheit erhielt, diese zu präzisieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie diese auch ohne weiteres beantworten konnte (vgl. Akte A12 S. 4 ff.). Immerhin wies die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung darauf hin, sie sei Nomadin und habe zu den Tieren geschaut. Man könne sie dazu viele Fragen ("da könnte ich Ihnen 100 Tage ausfüllen") stellen. Durch diese Bemerkung sowie angesichts der zusammen mit der Eingabe vom

E-7199/2014 29. Januar 2015 gemachten Ausführungen zum Alltag als Nomadin entsteht indessen der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe sich diese Vorbringen speziell angeeignet, um der von ihr behaupteten Herkunft mehr Gewicht zu verleihen. Im Übrigen hat sie in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2015 auch erstmals angegeben, die chinesischen Behörden hätten bei ihr zu Hause Bilder des heiligen Dalai Lama und anderer Geistlicher entdeckt, und es sei strikte verboten, solche zu besitzen. Zudem erwähnte sie dort im Zusammenhang mit dem ungeklärten Tod ihres Ehemannes erstmals, die Behörden hätten ihren Ehemann wegen dessen politischen Einflusses in ihrem Dorf nicht gerne gesehen. Deshalb habe sie den Verdacht gehabt, dass die Behörden hinter dessen Tod stecken würden. Diese Vorbringen erscheinen indessen als derart zentral, dass von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, dass sie diese bereits anlässlich ihrer Anhörung vorbringt. Durch dieses Nachschieben entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin versuche, ihren Vorbringen mehr Nachdruck zu geben, was jedoch deren Glaubhaftigkeit zusätzlich beeinträchtigt. 6.3 Es drängt sich aufgrund des Gesagten der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. 6.4 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Indessen ist das Gericht der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal oder in einem etwaigen andern Staat innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vorliegenden

E-7199/2014 Fall vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8

E-7199/2014 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf BVGE 2014/12 E. 6 verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Januar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7199/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 6. Januar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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