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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2007 E-7191/2006

16 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,709 mots·~24 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und WW; Bf sind vorl. aufgenommen - N 347 106...

Texte intégral

Abtei lung V E-7191/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2007 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Tellenbach, Richter Brodard, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder, C._______, alle Irak, vertreten durch D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2001 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7191/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 3. Oktober 1996 und gelangten über den Iran, wo sie etwa ein Jahr geblieben seien, und die Türkei, wo der Aufenthalt sieben bis acht Monate gedauert habe, am 26. Juli 1998 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am folgenden Tag ihre Asylgesuche, zu denen sie am 30. Juli 1998 im Verfahrens- und Empfangszentrum Basel (vormals Empfangsstelle Basel) summarisch befragt wurden. Mit Verfügung des damals zuständig gewesenen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 14. August 1998 wurden die Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen, wo sie am 27. August 1998 durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurden. Im Rahmen der Anhörungen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, irakische Kurden zu sein und aus E._______ zu stammen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der F._______ gewesen und habe für diese Organisation gearbeitet. Im Jahr 1991 habe er an der Intifada teilgenommen. Im Jahr 1993 habe er 40 Tage nach der Tötung des Chefs seiner Organisation eine Rede an dessen Grab gehalten. Dabei habe er die (...) kritisiert. Die KDP habe in der Folge von ihm gefordert, für sie zu arbeiten, zu spionieren und Leute zu töten. Er habe 1993 offiziell den Austritt aus der F._______ bekannt gegeben und eine Tätigkeit als Händler aufgenommen. Als Händler habe er auch Waren über eine Vertrauensperson in den Iran geschickt. Nach der letzten Lieferung sei die Vertrauensperson verschwunden. Er habe sich deshalb in den Iran begeben, um sie zu finden. Als er zurück nach G._______ gekommen sei, habe man ihn darüber informiert, dass die KDP ihn mit Haftbefehl suche. 1996 sei sein ältester Sohn verschwunden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (...) machten keine eigenen Asylgründe geltend. B. Mit Verfügung vom 31. August 2000 - eröffnet am 1. September 2000 wies das BFF die Asylgesuche vom 27. Juli 1998 ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug an, E-7191/2006 wobei es einen Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks ausdrücklich ausschloss. C. Mit Beschwerde vom 27. September 2000 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung im Asyl- und Wegweisungspunkt anfechten. Im Rahmen des Schriftenwechsels vom 16. November 2000 hob das BFF die Verfügung vom 31. August 2000 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Mit Beschluss vom 24. November 2000 schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. D. Das BFF hörte die Beschwerdeführer am 15. Februar 2001 eingehend zu den Asylgründen an. E. Mit Verfügung vom 22. März 2001 - eröffnet am 27. März 2001 - wies das BFF die Asylgesuche vom 27. Juli 1998 ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und deren Vollzug an, wobei es einen Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks ausdrücklich ausschloss. F. Mit Beschwerde vom 24. April 2001 an die ARK beantragten die Beschwerdeführer Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2001, Gewährung von Asyl, eventuell Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2001 teilte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. E-7191/2006 H. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2001 hielt das BFF vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2002 teilte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass er aufgrund der Aktenlage die Instruktionsphase abschliessen wolle und bot den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. J. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 wurde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'025.-- eingereicht. K. Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 ersuchte das (...) die ARK um einen baldigen Entscheid. L. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 leitete die Vorinstanz - neu: BFM der ARK zuständigkeitshalber ein Unterstützungsschreiben eines Arbeitgebers von (...) vom 14. Oktober 2005 zu. M. Am 2. November 2005 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz zufolge der am 30. August 2005 vom BFM beschlossenen neuen Praxis hinsichtlich der sich in der Schweiz befindlichen irakischen Asylsuchenden zu einem weiteren Schriftenwechsel auf und ersuchte für den Fall, dass keine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer erfolgen sollte, um Stellungnahme zur Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 - 5 altAsylG. N. Mit Verfügung vom 17. November 2005 hob das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 - 6 seiner Verfügung vom 22. März 2001 auf und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. O. Am 28. November 2005 fragte die ARK die Beschwerdeführer an, ob sie unter diesen Umständen die Beschwerde zurückziehen möchten. E-7191/2006 P. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und legten ihrem Schreiben zwei vom 8. November beziehungsweise 1. Dezember 2005 datierte Vollmachten zu Gunsten von zwei bei der Rechtsberatungsdstelle für Asylsuchende Aargau tätige Juristen bei. Q. Mit Erklärung vom 1. März 2006 legten die bevollmächtigten Vertreter ihr Mandat nieder. R. Mit Schreiben vom 12. März 2006 reichte der im Rubrum angeführte Rechtsvertreter die Vollmacht vom 24. Februar 2006 ein, forderte die Zusendung von Kopien der eingereichten irakischen Ausweise und reichte gleichzeitig eine Zeitschrift und ein Foto ein. Seinen bisherigen Aufwand bemass er auf 5 ½ Stunden. S. Mit Schreiben vom 18. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Foto, welches unter anderen Personen sowohl den von der PDK (...) wie auch den Beschwerdeführer zeige, und drei Informationshefte seiner Partei ein. T. Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 liess der Rechtsvertreter ein Schreiben der Gemeinde (...) vom 18. Dezember 2006 der ARK zukommen. Darin teilt die Gemeinde (...) mit, sie habe von seiner Absicht, sich einbürgern zu lassen, Kenntnis genommen; er könne jedoch erst nach abgeschlossenem Asylverfahren ein Einbürgerungsgesuch stellen. U. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 an die Beschwerdeführer orientierte das Bundesverwaltungsgericht über seine seit Beginn des Jahres bestehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren und bezeichnete den Instruktionsrichter. E-7191/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übermahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-7191/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2001 ab, weil dessen Angaben den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. So seien die Angaben zum Gründungsdatum der Partei nicht korrekt. Er könne die Parteisitze nicht benennen und entsprechende Ortsangaben seien nicht überzeugend ausgefallen. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Parteitätigkeit, zumal er von sich angegeben habe, Mitbegründer der Partei gewesen zu sein. Weiter seien erhebliche Widersprüche in den Sachvorträgen feststellbar, beispielsweise in Bezug auf den gesuchten Kollegen, die Tatsächlichkeit und den Zeitpunkt der Festnahmen seiner Person, die Struktur seiner Partei, die eigene Rolle innerhalb der Partei, den Zeitpunkt und die Ereignisse nach der Grabrede, den Auslösungszeitpunkt und die Art und Weise der Reaktionen der PDK, die Ereignisse nach Bekanntwerden des Haftbefehls, die Bedrohung durch islamistische Bewegungen und den Parteiausweis. Weiter sei anzufügen, dass wesentliche Vorbringen vom Beschwerdeführer erst im späteren Verfahren geltend gemacht wurden, beispielsweise den Vorhalt der PDK, (...), die Wegnahme von Waren, die Forderung der PDK nach einem Fernsehauftritt, die Folterung anlässlich der ersten Verhaftung, den Versuch der PDK, (...). Weiter könne auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen in Bezug auf die PDK nicht nachvollzogen E-7191/2006 werden. So hätten die Behörden des PDK-Quasistaates wiederholt die Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu verfolgen; sie hätten kaum drei Jahre zugewartet mit der Ausstellung eines Haftbefehls, der angeblich auf Anschuldigungen im Zusammenhang mit seiner Grabrede zurückgehe. Dabei sei auch unverständlich, dass die PDK, die massive Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, von diesem gleichzeitig gefordert haben soll, für sie zu arbeiten respektive Parteiaufgaben zu erledigen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von den irakischen Behörden für seine Teilnahme an der Intifada von 1991 belangt werden sollte. Er habe ferner davon gesprochen, persönlich nie Probleme mit den irakischen Behörden gehabt zu haben und sich lediglich wie alle anderen Kurden an der Intifada beteiligt zu haben. Schliesslich sei festzustellen, dass er in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung den Eindruck vermittelt habe, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben, beispielsweise im Rahmen der undifferenzierten, vagen und ausweichenden Angaben im Zusammenhang mit den eigenen Anhaltungen. Schliesslich entbehre das angebliche Verschwinden seines Sohnes (...) zufolge eines politischen Engagements des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Im Lichte dieser Erwägungen sei vorliegend eine Verfolgung der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (...) seien darüber hinaus keine Gründe zu entnehmen, die zu einer Änderung der Sachlage führen könnten. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. In den Aussagen des Beschwerdeführers zur Gründung der Partei könnten keine Unglaubwürdigkeitselemente festgestellt werden. So habe der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung das Jahr (...) als Jahr des Beginns des Bildungsprozesses der Partei genannt. (...) sei die Namensgebung und der offizielle Start der Partei erfolgt. (...) sei eine Zeitschrift verlegt und ein kulturelles Zentrum in (...) geführt worden. Weiter sei auf Grund der Anhörung nicht entscheidbar, ob der vom Beschwerdeführer genannte Parteisitz in der Nähe von (...) nun den Hauptsitz der Partei darstellen soll oder ob er damit einen der mehreren Sitze der Partei genannt habe. Ferner sei der Vorhalt unhaltbar, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Vertrauensperson im Iran gemacht habe. Die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass sich der Beschwerdeführer zweimal im Iran aufgehalten habe. Weiter habe sich der Hin- E-7191/2006 weis zu den Verhaftungen des (...) nicht auf die Vorkommnisse bezogen, die zum Vorhalt eines Unglaubwürdigkeitselements tauglich wären. Auf die diesbezüglichen Aussagen des Sohnes (...) sei nicht abzustellen, zumal er mit den Problemen des Vaters kaum vertraut gewesen sei. Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner effektiven Rolle innerhalb der Partei nachvollziehbar und es bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen beim Kanton und der Beschwerdeschrift vom 27. September 2000 in Bezug auf die Ereignisse anlässlich und nach der Grabrede. Die Aussagen zum zweitägigen Verhör seien nur im Kontext der Aussagen des Beschwerdeführers korrekt interpretierbar. Schliesslich würden sich die Ortsangaben in Bezug auf (...) decken. Auch bezüglich der Anzahl Verhaftungen würden sich die Angaben der Beschwerdeführer decken, wobei anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin, die nur wenig Schulbildung erfahren habe, den Aktivitäten ihres Mannes nur mit Mühe folgen könne und kaum zwischen den unzähligen Vorladungen auf den Posten und den gewalttätigen Verhaftungen unterscheiden könne. Die Aussagen in Bezug auf die Kenntnisnahme des Haftbefehls seien zu Unrecht als Unglaubwürdigkeitselement herbeigezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht geschildert, wie die Information über den Haftbefehl erfolgt sei, mithin sei die Aussage des BFM unhaltbar, wonach sie direkt von ihrem Mann über die Existenz eines Haftbefehls informiert worden sei. Weiter bestehe sinngemäss kein eigentlicher Widerspruch in der Bezeichnung der Verfolger. Die vermeintlich widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf die Daten zum (..) Todestag des Parteipräsidenten, zur eigenen Verhaftung und zu den angeblichen Bedrohungen der KDP seien plausibel erklärbar. Die Angaben des Sohnes in Bezug auf die Herausgabe eines Mitgliederausweises würden - wenn überhaupt - bloss dessen Glaubwürdigkeit betreffen können. In den Angaben des Beschwerdeführers sei kein Nachschieben von Asylgründen zu erkennen, sondern bloss eine Konkretisierung bisheriger Vorbringen. Mithin enthalte kein von der Vorinstanz erhobener Vorwurf Substanz. Eine Erklärung für das Zuwarten mit der Verhaftung des Beschwerdeführers durch die PDK sei wohl darin zu sehen, dass die Partei die Beziehungen und das Fachwissen des Beschwerdeführers habe nutzen wollen. Erst als die PDK habe erkennen müssen, dass sie mit ihren Druckversuchen beim Beschwerdeführer keinen Erfolg zeitigen werde, habe sie sich zur Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn entschlossen. Seine Verfolgung durch die KDP, einem Quasistaat, sei manifest. Weiter sei klar, dass der (...) Beschwerdeführer - ein Kurde - auch seitens des E-7191/2006 Zentralstaates eine verfolgte Person sei und dort ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Ausschlussgründe von der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer seien somit als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Der Sohn (...) sei in den Flüchtlingsstatus seiner Eltern einzubeziehen. 4.3 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 teilten die Beschwerdeführer mit, trotz ihrer wiedererwägungsweise erfolgten vorläufigen Aufnahme an der Beschwerde festzuhalten. Das Leben des Beschwerdeführers sei durch die KDP zerstört worden und er habe das Land ihretwegen verlassen müssen. Hab und Gut der Familie sei darauf von der KDP beschlagnahmt worden. Diese sei im Nordirak nicht nur fest verankert, sondern habe ihre Machtposition noch ausgebaut. Sie sei in der irakischen Nationalversammlung und in der Regierung vertreten. 4.4 Mit Schreiben vom 12. März 2006 teilte der neu im Verfahren auftretende Rechtsvertreter (s. Rubrum) mit, es sei eigentlich sinnlos, weiter zu prozessieren, zumal durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - egal, ob es auf Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde laute - de facto keine Auswirkung in der Lebenssituation seiner Mandanten eintreten werde. Es gehe im vorliegenden Fall nur noch um die Herstellung der Ehre seiner Mandanten. Weiter handle es sich beim vorliegenden Fall um einen mit dem Fall (...) vergleichbaren; man solle doch dessen Akten konsultieren. In der Beilage reichten die Beschwerdeführer gleichzeitig eine Zeitung der Organisation mit dem Bild des Präsidenten sowie ein Foto ein, das den Beschwerdeführer mit dem später (...) zeige. 4.5 Mit Schreiben vom 18. Juni 2006 reichte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein weiteres Foto und Unterlagen aus der Anfangszeit der Partei ein. Aus einem der beigelegten Hefte gehe hervor, dass die Vereinigung am (...) gegründet worden sei. Die Verfolgungsgeschichte seines Mandanten sei sehr glaubhaft. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. E-7191/2006 5.2 Gemäss der diesbezüglich nach wie vor zutreffenden Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164) ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. dazu auch EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Die individuellen Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in asylrechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Seit der Ausreise der Beschwerdeführer hat sich die Lage in ihrem Heimatstaat wesentlich verändert. Das Regime Saddam Husseins und der Baath-Partei hat durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht endgültig verloren. Im Nordirak wiederum, dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, hat der eingetretene politische Wandel namentlich dazu geführt, dass die drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniyah), deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK aufgeteilt waren, nunmehr, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in den irakischen Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1). Dabei ist in den Nordprovinzen in Bezug auf die Sicherheit von einer - im Vergleich mit anderen Teilen Iraks - ruhigeren Situation auszugehen, wenngleich auch in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen ist (vgl. dazu auch EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3) und man zur Zeit mit einer in regionaler und zeitlicher Hinsicht begrenzten Strafaktion türkischer Truppen gegen Verbände der PKK im Nordirak rechnen muss. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralregierung erscheint daher unbesehen der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben. 5.3 Weiter ist vorab festzustellen, dass es im Sachvortrag der Beschwerdeführer in einer auffälligen Weise an so genannten Realkenn- E-7191/2006 zeichen fehlt; insbesondere die ungesteuerten Erklärungen der Beschwerdeführer zu den zentralen Vorfällen in den Jahren (...) diesbezüglich aufschlussreich, äusserten sie sich doch dazu in den Anhörungen trotz vieler Sätze inhaltlich nur vage und schilderten - selbst auf wiederholtes Nachfragen hin - die von ihnen angeblich erlebten Umstände in einer oberflächlichen, unpräzisen und nicht erlebnisvermittelnden Weise. Der Mangel an spezifischen und subjektiven Elementen insbesondere in den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt nur den Schluss zu, dass seinen Schilderungen kaum persönliche Erfahrungen zugrunde liegen. Es ist bereits aus diesem allgemeinen Eindruck heraus davon auszugehen, dass die angegebenen Handlungen und Beweggründe der Beschwerdeführer nicht im geltend gemachten Ausmass zutreffen können. Diese Einschätzung wird im Einzelnen durch einen Teil der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente, die die Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzulösen vermochten, bestärkt. 5.3.1 Aus dem für ein angebliches Gründungsmitglied einer Organisation dürftigen, oft mit Gemeinplätzen belegten Aussageverhalten und je nach spezifischer Nachfrage bezüglich der eigenen politischen Tätigkeiten immer wieder verändernden Antwortverhalten ist ebenfalls zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte wichtige Kaderrolle innerhalb der Organisation F._______ nicht bekleidet haben kann: So gab er anlässlich der Empfangsstellenbefragung in unpersönlich anmutender Art und Weise an, "wir sind (...) aus den Bergen in die Stadt zurückgekehrt. Wir gründeten die Organisation F._______. Wir arbeiteten für sie bis (...)" (vgl. A1 S. 4). Als letzte Berufstätigkeit gab er "(...)" an (A1 S. 2). Über die F._______ sagte er nur, dass diese Organisation (...) gewesen sei und dass sie eng mit der (...) zusammengearbeitet habe. Auf seine effektive Rolle innerhalb der Organisation angesprochen, wusste er zunächst lediglich anzugeben, er habe vierzig Tage nach der (...) eine kleine Rede (...) gehalten und dabei die PDK des Mordes bezichtigt; er sei ein "normales Mitglied" der Organisation gewesen (A1 S. 4 f.). Gemäss der zweiten Anhörung (...) gearbeitet und sei daraufhin politisch tätig gewesen, welche Tätigkeit er bis zur Aufnahme der Arbeit als (...) ausgeübt und dabei (...) Dinar pro Monat verdient habe (A11 S. 4); er habe sich im Auftrag der Organisation um die Parteiangelegenheiten gekümmert (A11 S. 5). Zur E-7191/2006 effektiven Rolle innerhalb der Partei angesprochen, führte er aus, im politischen Kader der Organisation gewesen zu sein und die Bewohner über die Parteiziele unterrichtet zu haben (A11 S. 5). Nach der Ermordung (...) habe ihnen die KDP verboten, die Anschuldigungen gegen sie zu wiederholen und habe begonnen, die F._______ zu bekämpfen. Er selber habe darauf offiziell, nach aussen, bei seiner Partei aufgehört (A11 S. 7) und habe eigentlich nur noch - meistens schriftlich - delegiert, wer was (für die Partei) zu tun habe (A11 S. 10). In der dritten Anhörung sprach der Beschwerdeführer davon, als Mitbegründer der Partei - es seien insgesamt zwölf Gründungsmitglieder, eine Gruppe Intellektueller, gewesen - bis zum (...) für die Partei gearbeitet zu haben (A31 S. 10). Er könne nicht sagen, ob die Partei noch existiere. Zu seiner Zeit habe die Partei über ein (...) verfügt (A31 S. 11, in Verbesserung seiner Aussage kurz vorher, dies sei in einer Ortschaft namens (...) gewesen). Gleichzeitig berichtete er im Gegensatz zu früheren Aussagen davon, dass die PDK ihn vor Waffenlieferungen an die PUK gewarnt und ihm auch aufgetragen habe, im Fernsehen zu verkünden, dass irakische Agenten (...) (A31 S. 14). Demgegenüber war in der vorangegangenen Anhörung die Rede davon, dass er von der PDK beschuldigt worden sei, der PKK Waffen zu liefern und dass er seinen Austritt aus seiner Organisation hätte bekannt geben und sich zur Zusammenarbeit mit der PDK, namentlich die PUK auspionieren und für die PDK gewisse Leute töten, verpflichten müssen (A11 S. 7 f.). In der Erstbefragung gab er an, mit dem Chef des Geheimdienstes der PDK, welcher ihn (...) befragt und geschlagen habe, befreundet gewesen zu sein (A1 S. 5). Die unsichere Kenntnis des Beschwerdeführers über die effektiven Strukturen der eigenen Partei erstaunt und deutet darauf hin, dass er bisher keine fundierten politischen Erfahrungen im Umgang mit der Vermittlung von Parteizielen oder mit wichtigen Parteigeschäften hat sammeln können. Daran kann auch die Einreichung von mehreren Parteiheften und Zeitschriften sowie von Fotos, die unter anderem den Beschwerdeführer mit dem getöteten Präsidenten seiner politischen Organisation zeigen sollen, nicht ändern. Es ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rolle, die er innerhalb der F._______ und auch im Kontakt mit der PUK, der PDK und weiterer kurdischer Parteien gespielt haben will (A31 S. 10), weniger bedeutend war als von ihm dargestellt. Mit der Unglaubhaftigkeit seiner politischen Führungsrolle und Bedeutung innerhalb der F._______ fällt aber wohl jeder Beweggrund für die PDK dahin, die E-7191/2006 Person des Beschwerdeführers wegen dessen politischen Funktionen und politischen Verbindungen jahrelang zu umwerben und zu respektieren, später dann zu bedrohen und per Haftbefehl auszuschreiben. 5.3.2 Hingegen dürfte es möglich sein, dass der Beschwerdeführer Mitglied der erwähnten Organisation gewesen ist. Auch mag zutreffen, dass er (...) und es in der Folge wegen seiner öffentlich geäusserten Beschuldigungen gegenüber der PDK mit letzterer zu einem Konflikt bekommen ist. Seine Person weist aber keineswegs das politische Profil auf, das allenfalls erwarten liesse, dass er im heutigen Zeitpunkt im Nordirak mit der PDK Probleme zu erwarten hätte, zumal er in keiner Weise nachvollziehbar machen konnte, wieso sich die anfänglich freundliche Beziehung zur PDK und einzelnen ihrer Vertreter zu einer für ihn lebensbedrohenden Feindschaft entwickelt haben sollte. Da er zudem in den Befragungen und in der Beschwerde die Parteistrukturen der eigenen Partei und seine Tätigkeiten nicht überzeugend darzulegen vermochte, ist auch wenig glaubhaft, dass er seinerzeit aus diesem Grund von den Sicherheitskräften der PDK (oder gar denjenigen des Zentralstaates) gesucht worden ist; dass die PDK oder der Zentralstaat heute noch an solchen Informationen Interesse haben könnte, kann vollends ausgeschlossen werden. Überhaupt ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass seitens der PDK - und dies kann sogar gesagt werden für den Fall, dass dem Beschwerdeführer alle Vorfälle aus der Zeit bis 1996 geglaubt würden ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehen könnte. Weder ist er für diese heute an der Regierung beteiligte Partei hinsichtlich seines (veralteten) Wissens von irgendwelchem Interesse, noch hat er sich einer derartigen Verfehlung zuschulde kommen lassen, dass sich die PDK über zehn Jahre danach noch an ihm rächen will. Dass seitens der Zentralregierung heute ohnehin kein Verfolgungsinteresse besteht, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. An dieser Würdigung vermögen weder die auf Beschwerdestufe abgegebenen Erklärungen noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG kann im heutigen, massgebenden Zeitpunkt sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht ausgeschlossen werden. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf E-7191/2006 Beschwerdeebene und den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Auch besteht kein Anlass zu einer Konsultation eines angeblich vergleichbaren Falles. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Das BFM hat am 17. November 2005 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich somit (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.). 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist. E-7191/2006 9. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren insofern teilweise durchgedrungen, als die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren seine vorläufige Aufnahme verfügte. Dieses Durchdringen im Wegweisungsvollzugspunkt wird praxisgemäss als hälftiges Obsiegen gewertet. 9.1 Die auf die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 f. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Das Anwaltshonorar beziehungsweise die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin berechnet (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die nach der wiedererwägungsweisen vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer getätigten Vertretungstätigkeiten erscheinen als nicht notwendig im Sinne dieser Bestimmung; sie sind nicht zu entschädigen. Mithin ist allein auf die Kostennote vom (...) der ersten Rechtsvertretung (...) abzustützen. Sie erscheint in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 2'025.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Aufwand (...) Stunden) als vertretbar (vgl. Art. 10 VGKE). Somit ergibt sich bei einer Annahme eines hälftigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 1'012.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, zu dessen Bezahlung das BFM zu verpflichten ist. E-7191/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'012.50 zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtvertreters (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 17

E-7191/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.11.2007 E-7191/2006 — Swissrulings