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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2010 E-7189/2010

8 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,727 mots·~9 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Texte intégral

Abtei lung V E-7189/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Oktober 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7189/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2009 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte, wobei die Eingabe die Anschrift "The Ambassador, Canadian Embassy, Colombo" trug, und geltend machte, er sei unter dem Verdacht, ein Terrorist zu sein, inhaftiert gewesen und möchte nach Kanada gehen, dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 aufforderte, für den Fall, dass er die Angelegenheit weiter behandelt haben wolle, eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer unter Beilage zahlreicher, in Fremdsprachen abgefasster Dokumente (in Kopie) mit Eingabe vom 24. November 2009 (Eingangsstempel) an die Botschaft gelangte und darin ausführte, er sei in B._______ geboren, verheiratet und Vater eines (...) Sohnes, dass er am (...) 2008 von der Polizei festgenommen, inhaftiert sowie gefoltert und am (...) 2008 vom Magistrate Court (...) durch einen Gerichtsentscheid ohne Auflagen freigelassen worden sei, dass er in der Folge wiederholt von der Polizei und der (...) befragt worden sei, dass er zwar unschuldig sei und niemals mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Geschäfte gemacht habe, nach wie vor aber des Terrorismus verdächtigt werde, und es für ihn in Sri Lanka keine Sicherheit gebe, dass die Botschaft den Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 zur Person befragte sowie zu seinen Asylgründen anhörte und dem BFM die Akten am 24. Februar 2010 übermittelte, wobei sie in einer Zusammenfassung insbesondere darauf hinwies, dieser habe angegeben, er sei 2002 von den LTTE rekrutiert worden, habe die Organisation ohne Probleme 2004 verlassen und sei anschliessend zu seiner Familie zurückgekehrt, welche etwas Land besitze, dass er nach seiner Inhaftierung im Jahre 2008 ohne Anklage und Konditionen freigelassen worden und in sein Dorf zurückgegangen sei, E-7189/2010 zwar die Behörden immer wieder einmal vorbeikommen würden, aber keine akute Bedrohung festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer über Unterkunft und Einkommen verfüge, sein Gesuch von einem Bekannten getippt worden sei und ersterer ausgeführt habe, es werde erzählt, man könne in die Schweiz, die er in keiner Art und Weise situieren könne, gehen, dass das BFM mit Entscheid vom 6. August 2010 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Akten durch die Botschaft am 18. August 2010 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2010 (Eingangsstempel Botschaft vom 15. September 2010, Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2010), Beschwerde erhob und darin, ohne irgendetwas neues vorzubringen, darum ersucht, in die Schweiz oder in ein anderes Land gehen zu können, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, E-7189/2010 dass auf die frist- und formgerecht (die Rechtsmitteleingabe ist zwar in englischer Sprache abgefasst, was aber vom Bundesverwaltungsgericht in Verfahren wie dem vorliegenden ausnahmsweise und insbesondere aus prozessökonomischen Gründen toleriert wird) somit einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch- E-7189/2010 te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das Bundesamt in seinem Entscheid zu Recht darauf hinweist, dass einer Person nur dann die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 20 Abs. 2 bewilligt werden könne, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass indessen die vorgebrachten Benachteiligungen nicht einreiserelevant seien, da es sich dabei um geringfügige Eingriffe in das tägliche Leben des Bescherdeführers handle, welche ihn nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erscheinen liessen, und an dieser Beurteilung auch die eingereichten Dokumente nichts ändern könnten, da sie lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützten, dessen Glaubhaftigkeit indessen nicht in Frage gestellt werde, E-7189/2010 dass der Beschwerdeführer deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen sei, dass sich die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ausschliesslich in einer Wiederholung seiner bereits gemachten Vorbringen erschöpft und auch keine Verletzung von prozessualen Rechten geltend gemacht wird, dass zwar auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation in Sri Lanka nach Beendigung des langjährigen Krieges nicht schlagartig besser geworden ist und es nach wie vor zu Übergriffen kommt, aber gestützt auf breit abgesicherte Erkenntnisse feststellt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensumstände zwischenzeitlich doch schrittweise verbessert haben, dass indessen den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Asylsuchenden, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer, der gern in ein anderes Land gehen möchte, angeführt wird, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, der zudem vorliegend auch keine formellen Unzulänglichkeiten entgegenzuhalten sind, ohne weiteren Begründungsaufwand der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun und ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, E-7189/2010 dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7189/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: Seite 8

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