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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2008 E-718/2008

12 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,920 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-718/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-718/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. November 2007 den Heimatstaat verliess und von Lagos aus nach C._______ flog und von dort am 12. November 2007 im Zug illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altsätten vom 13. Dezember 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 2. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der D._______ gewesen und habe deshalb seit dem Jahre 2003 respektive 2004 Probleme gehabt, wobei er im Jahre 2003 mehrmals festgenommen worden sei, dass er in seiner Heimat zudem wegen seiner Homosexualität behelligt worden sei, dass er aus diesen Gründen Nigeria verlassen habe und ohne Reisepapiere nach C._______ und von dort aus in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen jeweils aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, dieser Aufforderung indessen nicht nachkam, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis eines Daktylovergleichs von 3. Juni 2002 bis Mitte November 2007 in E._______ aufgehalten und dort erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat, dass er gemäss Abklärungen des BFM am 15. März 2003 in E._______ unter der Identität B._______ erkennungsdienstlich erfasst worden ist, dass dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 und am 2. Januar 2008 zu diesen Erkenntnissen das rechtliche Gehör gewährt worden ist, dass der Beschwerdeführer bestritt, sich jemals in E._______ aufgehalten zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2008 - eröffnet am 29. Januar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch E-718/2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er gemäss der summarischen Prüfung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass insbesondere die Angabe des Beschwerdeführers, zwar in Nigeria einen Pass besessen zu haben, aber ohne Reisedokumente nach Europa gereist zu sein, tatsachenwidrig sei, dass er vielmehr die Umstände seiner Aus- und Herreise in die Schweiz verschleiere, zumal er sich mindestens seit dem 15. März 2003 bis Anfang November 2007 in E._______ aufgehalten habe, dass die abgegebenen Ausweise der F._______ sowie der D._______ keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellten, zumal es sich dabei um Farbkopien handle, welche überdies zur Zeit des E._______aufenthaltes erstellt worden seien, dass den angeblich im Jahr 2003 in der Heimat erlebten Schwierigkeiten jegliche Grundlage entzogen sei, weil sich der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit nicht in Nigeria, sondern in E._______ aufgehalten habe, dass das blosse Abstreiten, sich je in E._______ aufgehalten zu haben, diesen Sachverhalt nicht zu widerlegen vermöge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Postaufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008, die Gutheissung des Asylgesuchs vom 12. November 2007, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufahme und schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege gemäss E-718/2008 Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und E-718/2008 das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, E-718/2008 dass in der Beschwerde lediglich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei tatsächlich in E._______ gewesen, er wisse aber nicht, ob "sein Fall" in E._______ abgeschlossen sei und er sei dort wegen Drogendelikten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, obwohl er unschuldig gewesen sei, dass die nigerianische Regierung kein Interesse daran habe, solche Leute in Schutz zu nehmen, weshalb er mindestens vorläufig auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung auf die Tatsachenwidrigkeiten und Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers über das Fehlen von Identitätsdokumenten hingewiesen hat, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht des erwiesenen (und nun eingestandenen) Aufenthalts in E._______ zu Recht als bar jeglicher Grundlage qualifizierte und es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, diesen Erwägungen des BFM in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die E-718/2008 Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, zumal nicht davon auszugehen ist, die (zu Recht oder zu Unrecht erfolgte) Verurteilung wegen Betäubingsmitteldelikten sei den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu erachten ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, E-718/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-718/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (Kopie) - das Migrationsamt des Kantons G._______ ad _______ (Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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