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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2019 E-7172/2018

11 janvier 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,561 mots·~13 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7172/2018

Urteil v o m 11 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (…).

E-7172/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. September 2015 und der Anhörung vom 20. April 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus Damaskus mit letztem Aufenthalt in B._______. Während eines Jahres sei er Mitglied der Al-Baath-Partei gewesen. Von (…) bis (…) habe er Militärdienst geleistet und sei danach als Reservist verzeichnet gewesen. Ungefähr im Jahr (…) habe er sich für eine Stelle beim Staat interessiert. Daraufhin habe sich der Geheimdienst mehrmals nach ihm erkundigt. Im März (…) sei er von C._______ nach D._______ gezogen und habe dort während eines Jahres gelebt. Im April (…) hätten Oppositionelle in D._______ ihn aufgefordert, mit ihnen gegen die Regierungstruppen zu kämpfen. Er habe sich geweigert und infolgedessen von einem Oppositionellen mit einer Eisenstange einen Schlag ins Gesicht erhalten. Nach dem einjährigen Aufenthalt in D._______ sei er nach E._______ umgezogen, wo er ebenfalls während eines Jahres gelebt habe. Im März (…) sei er für vier Monate nach B._______ umgezogen. Im (…) 2015 habe der Mukhtar seinem Cousin mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sich bei der Rekrutierungsstelle melden solle. Es habe sich vermutungsweise um eine Vorladung zum Reservedienst gehandelt. Am (…) 2015 habe er deshalb Syrien über die Türkei verlassen und sei am 6. September 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er sein Militärbüchlein, eine Bestätigung der Absolvierung des Militärdienstes, einen Auszug aus dem Familienregister, ein beglaubigtes Abschlusszeugnis, einen Auszug aus dem Zivilregister, ein Zeugnis des Arbeitsregisters (alles im Original), je eine Kopie seines Reisepasses und eines Zeugnisses der Berufsschule sowie Fotos von C._______, D.______ und B._______ ein. B. Mit Verfügung vom 14. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-7172/2018 C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er mehrere Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien und zwei in arabischer Sprache verfasste Dokumente ein. D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-7172/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots, von Art. 3 EMRK sowie weitere Bundesrechtsverletzungen vor. Die Rügen werden allerdings ohne nähere Begründung geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein oder Art. 3 EMRK verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-7172/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung in den aktiven Reservedienst als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Seine Ausführungen seien vage, unpersönlich und nicht substantiiert. Seine Angabe, wonach sein Cousin, der seinerseits vom Mukhtar informiert worden sei, ihn darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass er sich beim Rekrutierungsbüro melden solle, sei als Auskunft einer Drittperson zu betrachten und genüge nicht, um eine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Zudem handle es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Vermutung. Dem Umstand, wonach er von oppositionellen Bewohnern von D._______ unter Druck gesetzt worden sei, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen, fehle es an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG und an der erforderlichen Intensität. Die vorgebrachten Erkundigungen des Geheimdienstes seien nicht asylrelevant, da sie im Zusammenhang mit einer angestrebten Arbeitsstelle beim Staat gestanden und sich bereits in den Jahren (…/…) ereignet hätten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Familie in der in Syrien herrschenden Krisensituation finanziell habe unterstützen wollen, sei auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen und entsprechend ebenfalls nicht asylrelevant. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, er habe glaubhaft dargelegt, in Syrien gesucht worden und an Leib und Leben gefährdet gewesen zu sein. Er habe sich nur durch Flucht der behördlichen Suche nach ihm, der Leistung des Reservedienstes und einer Verhaftung seitens der syrischen Regierung und der Milizen der syrischen Opposition entziehen können. Er sei mittels Einberufungsbefehl benachrichtigt worden, sich bei der Militärbehörde für die Reservedienstleistung zu melden. Sein Name sei den zuständigen Behörden elektronisch übermittelt worden und diese seien mit der Umsetzung beauftragt worden. Da er sich nicht an seinem Wohnort aufgehalten habe und die Behörden nichts über seinen Aufenthaltsort gewusst hätten, habe er nicht direkt kontaktiert werden können. Entsprechend habe der Einberufungsbefehl weder ihm noch seiner Familie übergeben werden können. In solchen Fällen würden die Behörden die Militärurkunde dem für den Wohnort zuständigen Mukhtar übergeben und diesen beauftragen, die betroffene Person zu benachrichtigen. Dieser habe

E-7172/2018 gemäss Schreiben vom (…) 2018 bestätigt, dass er den Einberufungsbefehl erhalten und den Cousin des Beschwerdeführers mündlich benachrichtigt habe. Nach sechs Monaten habe der Mukhtar den Einberufungsbefehl der Rekrutierungsstelle zurückbringen müssen, weil er ihn niemandem aus der Familie des Beschwerdeführers habe übergeben können. Somit habe der Mukhtar seine Pflicht erfüllt und der Beschwerdeführer gelte im Sinne des Gesetzes als offiziell benachrichtigt. Weil er sich nicht an Kriegsverbrechen habe beteiligen wollen, habe er dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet und Syrien illegal verlassen. Eine illegale Ausreise im wehrund reservedienstpflichtigen Alter sei strafbar und als regierungsfeindliche Haltung zu interpretieren. Eine Nachfrage beim Rekrutierungsamt in Syrien habe ergeben, dass sein Name veröffentlicht worden sei, weil er sich dem Reservedienst entzogen habe. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Seine Familienangehörigen seien der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Seine Weigerung, sich den oppositionellen Milizen anzuschliessen, hätte bei einem Verbleib in Syrien eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Schliesslich machte er allgemeine Ausführungen zur Lage in Syrien und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung der Bestätigung des Rekrutierungsamts und des Schreibens des Mukhtars vom (…) 2018. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den aktiven Reservedienst würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, äusserte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren lediglich Vermutungen bezüglich seines Einzugs in den aktiven Reservedienst (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F48). Darüber hinaus machte er in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben: Er gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, in E._______ gewohnt zu haben, als der Mukhtar seinen Cousin am (…) 2015 kontaktiert habe (vgl. A16 F48 und F57). Gleichzeitig führte er aus, im (…) nach B._______ gezogen und dort während vier Monaten geblieben zu sein (vgl. A16 F50, F18 und Anmerkungen während der Rückübersetzung des Protokolls auf S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die Echtheit der eingereichten Beweismittel (Schreiben des Mukhtars und Bestätigung des Rekrutierungsamtes) zweifelhaft. Im Übrigen dürfte es bei dem auf Beschwerdeebene erwähnten Haftbefehl nur um eine Vermutung

E-7172/2018 handeln, wird in diesem Zusammenhang doch erwähnt, dies sei die „logische“ Konsequenz einer Verweigerung nach der Einberufung, ohne ein Beweismittel dazu einzureichen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst muss jedoch ohnehin nicht abschliessend beantwortet werden, denn eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf Syrien hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, Dienstverweigerung oder Desertion würden vom staatlichen Regime insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei (BVGE 2015/3 E. 5.9). Davon ist vorliegend nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer weist weder ein bedeutsames politisches Profil auf noch entstammt er einer oppositionell aktiven Familie. Im Gegenteil: Er gab anlässlich der BzP zu Protokoll, während eines Jahres Mitglied der Baath-Partei, also der Regierungspartei, gewesen zu sein (vgl. A4 F7.01). Den Akten lassen sich ferner keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen ihn vor seiner Ausreise entnehmen. Es besteht ferner auch kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Die Erkundigungen seitens des Geheimdienstes erfolgten, wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, im Zusammenhang mit seiner Stellenbewerbung beim Staat (vgl. A16 F73). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine politisch motivierte Bestrafung beziehungsweise eine Behandlung droht, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Sofern er geltend macht, dass ihm aufgrund der vorgebrachten Militärdienstverweigerung bei einer Rückkehr eine nicht völkerrechtskonforme Bestrafung droht, wäre diese unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen worden ist, bildet diese Frage nicht Prozessgegenstand. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Dokumenten zu gewähren, die seine Einberufung in den Reservedienst belegen sollen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E-7172/2018 7.2 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es den Vorfällen mit Oppositionellen in D._______ an der erforderlichen Intensität fehlt, sind nicht zu beanstanden. Diese als auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht asylrelevant und es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. 7.3 Auch aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Berichte der SFH geben lediglich allgemeine Auskünfte zur Mobilmachung in Syrien und den Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung beziehungsweise einer Desertion sowie zur Situation von Rückkehrern. Die übrigen Dokumente beziehen sich auf den Einzug des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst, welcher – wie bereits dargelegt – nicht asylrelevant ist. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E-7172/2018 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7172/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Maria Wende

Versand:

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