Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7170/2015
Urteil v o m 2 0 . M a i 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), H._______, geboren am (…), I._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (…).
E-7170/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2012 in die Türkei. Die Beschwerdeführerin und die Kinder folgten ihm Ende Januar 2013. Die Beschwerdeführenden reisten am 2. Oktober 2014 auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein und stellten am 9. Oktober 2014 ein Asylgesuch. Am 21. Oktober 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 6. und 7. Juli 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) und habe mit der Jugend-Koalition J._______ zusammengearbeitet. Er habe an Sitzungen der Jugend-Koalition J._______ teilgenommen, Demonstrationen vorbereitet und Flyer geschrieben und verteilt. Die Demonstrationen habe er mit seinem Handy aufgezeichnet und die Aufnahmen nach Deutschland geschickt. Mehrere Male sei sein Haus gestürmt und durchsucht worden. Das erste Mal im Juni 2012. Er sei jedoch nie zu Hause gewesen, da er sich versteckt habe. Am 26. Dezember 2012 sei er sodann in die Türkei geflüchtet. Die Beschwerdeführerin und die befragten Kinder machten keine eigenen Asylgründe geltend. Sie seien wegen der Probleme ihres Ehemannes/Vaters ausgereist. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 – eröffnet 9. Oktober 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 9. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E-7170/2015 Als Beweismittel reichten sie einen USB-Stick mit Fotos und Videos einer Versammlung aus dem Jahr 2006, ein Bestätigungsschreiben von K._______ vom 5. November 2015, eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der PDK-S vom 23. Oktober 2015, verschiedene Fotos und ein Video von der Teilnahme an Demonstrationen in L._______, den Asylentscheid von K._______, eine Einladung zu einer Veranstaltung von Solidarität International vom Mai 2011, einen Internetausdruck betreffend einer Sitzung der Jugend-Koalition J._______ und ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
E-7170/2015 entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen von Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Gewisse Aussagen der Beschwerdeführenden seien unsubstantiiert und könnten deswegen nicht geglaubt werden. Andere Vorbringen müssten als nachgeschoben betrachtet werden und seien deshalb nicht glaubhaft. Zudem würden die Aussagen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es falle auf, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche hauptsächlich Angaben betreffen würden, welche die Beschwerdeführerin beziffern beziehungsweise datieren musste. Diese Angaben seien jedoch auf objektivierbare Schwierigkeiten des zeitlichen und numerischen Merkvermögens zurückzuführen und würden die Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu untergraben vermögen. Ausserdem müsse das niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin beachtet werden. Entgegen der Vorinstanz würden kleinere Ungereimtheiten nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen vermögen. Der Beschwerdeführer berichte über seine politischen Tätigkeiten und deren Folgen detailliert und lebensnah. Die vom ihm geschilderte politische Laufbahn sowie die daraus resultierende individuell-konkrete Bedrohung durch den syrischen Geheimdienst würden im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien als glaubhaft erscheinen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist.
E-7170/2015 4.3.1 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden sich in wesentlichen Punkten widersprechen. So machen die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zu der Anzahl an Hausdurchsuchungen und Besuchen des Geheimdienstes. Der Beschwerdeführer führt in der BzP aus, er sei aufgrund seiner Tätigkeiten drei Mal zu Hause gesucht worden (SEM-Akten, A4/14 S. 10). Ebenso führt die Beschwerdeführerin in der ersten Befragung aus, ihr Mann sei drei Mal gesucht worden (SEM-Akten, A5/13 S. 10). In der Anhörung führt der Beschwerdeführer sodann aus, er vermute sein Haus sei mehr als zwei Mal gestürmt worden. Er könne keine Angaben machen, wie oft nach ihm gesucht worden sei, da er sich nicht zu Hause aufgehalten habe. Er wisse von seiner Frau, dass er gesucht worden sei, jedoch nicht wie oft (SEM- Akten, A15/14 F104). Es mutet schon sehr seltsam an, dass der Beschwerdeführer in der BzP die genaue Anzahl an Besuchen des Geheimdienstes auf drei beziffern konnte, in der Anhörung jedoch angibt, er wisse nicht, wie oft er gesucht worden sei. Gleiches gilt für die Aussagen der Beschwerdeführerin. Diese führt in der Anhörung aus, die Personen seien mehrmals bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Sie könne jedoch keine genaue Zahl nennen. Auf Nachfragen spricht sie sodann von vermutlich mehr als fünf Besuchen (SEM-Akten, A13/12 F39 ff.). Auch bei ihr ist nicht nachvollziehbar, warum sie in der BzP eine genaue Zahl nennen konnte, in der Anhörung jedoch nicht mehr. Dass dies auf eine Schwäche im Merkvermögen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie in der BzP ja genaue Angaben machen konnte. Warum sie aufgrund ihres niedrigen Bildungsniveaus keine übereinstimmenden Angaben machen könne, ist ebenfalls nicht ersichtlich und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Auch die auf Beschwerdeebene nachgeschobene Behauptung, dass die syrischen Behörden die Wohnung drei Mal durchsucht hätten, jedoch noch mehrere Male vorbekommen seien und lediglich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten, ist nicht glaubhaft. Da es sich bei den Besuchen der syrischen Sicherheitsbehörden um die einzigen Vorbringen handelt, die auf die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten, kann auch nicht von "kleinen Ungereimtheiten" gesprochen werden, wie es die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen. 4.3.2 Auch ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer überhaupt ins Visier der syrischen Behörden hätte geraten sollen. So führt er aus, dass er nicht Mitglied der Organisation J._______ gewesen sei, sondern diese nur unterstützt habe (SEM-Akten, A15/24 F72). Er habe für diese Organi-
E-7170/2015 sation an Sitzungen teilgenommen, Flyer verteilt und Demonstrationen begleitet. Er sei jedoch nur ein ganz normaler Demonstrant gewesen (SEM- Akten, A15/24 F76). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der angeblich selbst auch Flyer kreiert hat, der Frage nach dem Inhalt dieser Flugblätter ausweicht (SEM-Akten, A15/24 F129). Wie genau die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, kann der Beschwerdeführer nicht erklären. Er führt dazu (erst auf mehrfaches Nachfragen) aus, an den Demonstrationen hätten auch Spitzel teilgenommen (SEM-Akten, A15/24 F89 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Spitzel genau auf ihn hätten aufmerksam werden sollen, war er doch weder Mitglied der Organisation J._______, noch hat er sich an den Demonstrationen besonders exponiert. Zwar sind einige der Aussagen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und es ist nicht auszuschliessen, dass er an Demonstrationen teilgenommen und diese teilweise sogar mitorganisiert hat. Dies allein reicht jedoch nicht. Es liegen keine Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre und somit eine Behandlung zu erwarten hätte, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 4.3.3 Hinzu kommen kleinere Abweichungen in den Vorbringen des Beschwerdeführers, beispielsweise hinsichtlich der Anzahl Monate, die er sich angeblich versteckt gehalten habe oder dem Zeitpunkt seiner letzten Teilnahme an einer Demonstration. Er führt dazu zwar richtigerweise aus, dass es sich nur um kleinere Widersprüche handelt, doch fügen sich diese nahtlos ins widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein. Hierzu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3.4 Aus den eingereichten Beweismitteln können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, betreffen diese doch nicht die asylrelevante Verfolgung, sondern lediglich die Zugehörigkeiten des Beschwerdeführers zu seiner Partei und der Jugend-Koalition J._______ und die Tätigkeiten, die er für diese angeblich ausführte. Dafür, dass er tatsächlich von den syrischen Behörden identifiziert und gesucht wurde, liefern die eingereichten Beweismittel keine Hinweise. Das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers muss, angesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, als reines Gefälligkeitsschreiben angesehen werden.
E-7170/2015 Ausserdem ist die darin vorgebrachte angebliche Stürmung des Hauses weder datiert noch substantiiert und deckt sich auch nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitsbehörden gezielt nach belastbarem Material gesucht hätten und nicht wie im Schreiben vorgebracht, einfach Möbel demoliert und Gegenstände mitgenommen hätten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden, aufgrund ihrer unglaubhaften Ausführungen zu den angeblich die Flucht auslösenden Ereignissen (die Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer), nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-7170/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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