Abtei lung V E-7169/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Jordanien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7169/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 23. November 1999 unter einer anderen Identität ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 dieses Gesuch abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug verfügt hatte, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2002 abgewiesen hatte, II. dass der Beschwerdeführer am 4. März 2008 bei den zuständigen B._______ Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ sich zwar grundsätzlich zur Erteilung einer solchen Bewilligung bereit erklärt, das BFM aber mit Verfügung vom 4. Juni 2008 den kantonalen Antrag auf eine so genannte "Härtefallbewilligung" abgewiesen hatte, weil der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden jahrelang vorsätzlich über seine Identität getäuscht habe, dass folglich das BFM in der angefochtenen Verfügung festhält, die (mit der Verfügung vom 12. Dezember 2001 ausgesprochene) Wegweisung bleibe rechtskräftig, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2009 die gegen die genannte Verfügung des BFM erhobene Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig festgestellt hatte, die persönliche Situation des Beschwerdeführers deute nicht auf eine persönliche Notlage hin und es bestünden keine der Wiedereingliederung im Herkunftsland entgegenstehenden Hindernisse, E-7169/2010 III. dass der Beschwerdeführer am 30. August 2010 ein zweites Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 14. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ respektive der Bundesanhörung mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. September 2010 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs ausführte, er habe sich seit 1999, als er das erste Asylgesuch gestellt hatte, immer in der Schweiz aufgehalten (ausser dass er im Jahre 2004 ungefähr einen Monat lang illegal in D._______ geweilt habe) und sei nie in sein Heimatland zurückgekehrt, dass er die gleichen Ausreisegründe vorbrachte wie beim Stellen des ersten Asylgesuchs, und nun ein erneut ein Gesuch gestellt habe, weil er die Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten habe, dass er zusätzlich einen weiteren, bisher nicht erwähnten Ausreisegrund geltend machte, wonach er seinerzeit von einem Angehörigen des jordanischen Geheimdienstes unter Druck gesetzt, zur Mitarbeit genötigt und gemäss Bericht seines Vaters von jenem Mann regel mässig gesucht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2010 – eröffnet glei chentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Postaufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei in materiellem Sinn die Aufhebung der Verfügung des BFM und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- E-7169/2010 zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e E-7169/2010 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die nach dem Abschluss des ersten Verfahrens neu geltend gemachten (Ausreise-) Gründe geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 9), dass insbesondere das nachträgliche Asylvorbringen nicht nachvoll ziehbar und unglaubhaft sei und im Übrigen die angebliche Suche durch einen (Geheimdienst-) Mann seit dem Jahre 2001 nicht mehr vorgekommen wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 9), dass somit die im ersten Verfahren geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant seien und die im zweiten Verfahren neu geltend gemachten Gründe offensichtlich nachgeschoben und unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem festhält, er habe die im zweiten Verfahren geltend gemachten Gründe im ersten nicht vorbringen können, da er befürchtet habe, jener Geheimdienstmann könne ihn in der Schweiz ausfindig machen, E-7169/2010 dass er seine wahre Identität und die wahren Asylgründe ja im zweiten Verfahren von Anfang an sehr glaubhaft geltend gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.) und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine – flüchtlingsrechtlich relevante – Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17, BVGE 2009/53 E. 4.2 und BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3), dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die zur Begründung des zweiten Asylgesuchs neu geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben, nicht nachvollziehbar und konstruiert mithin als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind und diesbezüglich vorab vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Begründung, weshalb der Beschwerdeführer den erst im zweiten Asylverfahren neu genannten Ausreisegrund nicht schon beim Stellen des ersten Asylgesuchs vorgebracht hat, nicht gefolgt werden kann, zumal von einer tatsächlich verfolgten Person zu erwarten ist, dass sie den Behörden eines Landes, bei denen sie um Schutz ersucht, nicht mit Misstrauen begegnet, sondern von Beginn weg alle ihre Ausreisegründe offenlegt, dass im Übrigen der neu im zweiten Asylverfahren nachgeschobene Ausreisegrund auch kaum als ein in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten wäre, da der angebliche Kontakt zu jenem mysteriösen Geheimdienstmann bereits vor der 1999 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Jordanien bestanden haben soll, E-7169/2010 dass das BFM damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht nicht auf das zweite Asylgesuch eingetreten ist und an dieser Feststellung auch die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz nichts zu ändern vermag (vgl. Beschwerde S. 5), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Ende 2009 erfolgten rechtskräftigen Ablehnung einer so genannten Härtefallbewilli gung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG im vorliegenden zweiten Asylverfahren auch aus der Bestimmung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Beschwerde S. 6), dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, E-7169/2010 dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll der Befragung vom 14. September 2010 S. 3 f.), das ihn unter anderem auch bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal er auch über eine gewisse im Ausland erworbene Berufserfahrung verfügt, dass in diesem Zusammenhang auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Dezember 2009 hinzuweisen ist, einzig die mehr als acht Jahre anhaltende Täuschung der schweizerischen Behörden über die wahre Identität habe eine Rückschaffung ins Heimatland verhindert (vgl. Erwägung S. 11), dass unter diesen Umständen auch die – vom Beschwerdeführer mit missbräuchlichen Mitteln erzwungene – lange Aufenthaltsdauer und die geltend gemachte Integration in der Schweiz nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung auch nach wie vor als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, E-7169/2010 dass im Übrigen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7169/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10