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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2009 E-714/2009

10 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,576 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-714/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______ Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-714/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 1. Dezember 2008 verliess und am 3. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 17. Dezember 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 22. Januar 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus A._______, wo er bis zu seiner Flucht Ende November 2008 gelebt habe, dass seine Mutter im Jahre 2005 und sein Vater im November 2008 verstorben seien, dass ihm seine Onkel väterlicherseits nach dem Tod seines Vaters mitgeteilt hätten, er sei ein Adoptivkind und damit nicht Teil der Familie, weshalb er die Familie zu verlassen habe, ansonsten sie ihn töten würden, dass am 25. November 2008 Unbekannte auf offener Strasse auf ihn geschossen hätten, er jedoch unversehrt geblieben sei, dass ihm aufgrund seiner Bedrohungslage ein Freund seines Vaters geholfen habe, Nigeria zu verlassen, dass er vor diesem Hintergrund Nigeria am 1. Dezember 2008 verlassen habe und auf dem Luftweg via einen ihm unbekannten Ort am 3. Dezember 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er dort niemanden kenne und er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, E-714/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2008 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 – Poststempel – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des DZ Ober Halden vom 3. Februar 2009 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-714/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), E-714/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder E-714/2009 eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ Chiasso am 17. Dezember 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 22. Januar 2009 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, echte Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, vor ungefähr sechs Jahren Identitätspapiere beantragt, ohne solche je erhalten zu haben, zu realitätsfremd sei, um geglaubt zu werden, dass seine Beschreibungen zu seinen Ausreiseumständen und seinem Reiseweg stereotyp und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen in wesentliche Widersprüche verstrickt und auf Fragen bezüglich der Anzahl seiner Onkel väterlicherseits, die ihn bedroht hätten, unterschiedliche Antworten zu Protokoll gegeben habe, dass sich der Beschwerdeführer betreffend der Datierung über die Information des Todes seines Vaters unterschiedlich geäussert habe, indem er anlässlich der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben habe, er sei am 2. November 2008 über den Tod seines Vaters informiert worden, im Rahmen der Anhörung jedoch behauptete, erst am 19. November 2008 vom Tod seines Vaters in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass ferner seine Angaben bezüglich der Anzahl Angriffe von Unbekannten widersprüchlich ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-714/2009 dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 22. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4, Ziff. 2) – in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, woraus der Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist, dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen klar widersprüchlich seien, bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind, dass auch die unsubstanziierten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt, dass das BFM – unter vollumfänglichem Verweis auf dessen zutreffende Erwägungen – demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 E-714/2009 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-714/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwieriger ist, allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine solide Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise (...) Jahre in seinem Heimatland gelebt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, E-714/2009 dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG beantragt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-714/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11

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