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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2008 E-7132/2008

18 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,055 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Texte intégral

Abtei lung V E-7132/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7132/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2008 sein Heimatland verliess und am 4. September 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 22. September 2008 summarisch befragt und am 3. Oktober 2008 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass er dabei angab, seine Familie und er würden in seinem Heimatdorf auf Geheiss des Igwe, des Dorfkönigs, als Ausgestossene gelten, dass er an einer Hochzeitsfeier die Tochter des Königs kennengelernt habe und sie sich ineinander verliebt hätten, dass bei einem Besuch bei der Prinzessin der König es ihm verboten habe, dessen Grundstück wieder zu betreten, dass nachher seine Freundin immer ihn bei ihm zu Hause besucht habe, so auch an seinem Geburtstag, dass sie an diesem Tag zum ersten Mal miteinander geschlafen hätten und seine Freundin nachher so stark geblutet habe, dass sein Nachbar sie habe ins Spital fahren müssen, dass der Igwe das Geld der Mutter des Beschwerdeführers für die Behandlung seiner Tochter nicht habe annehmen wollen, sondern vielmehr den Beschwerdeführer der Vergewaltigung bezichtigt und vor Gericht und bei der Polizei angezeigt habe, dass der König die Dorfbewohner dazu aufgerufen habe, den Beschwerdeführer in einem Schrein zu opfern, dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als das Land zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – eröffnet am 3. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-7132/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und seine Vorbringen seien unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-7132/2008 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf E-7132/2008 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum am 22. September 2008 protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 3. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe nicht die Mittel gehabt, sich in seinem Heimatland Papiere zu beschaffen, ausserdem sei ihm der Dorfkönig feindlich gesinnt gewesen, und schliesslich sei er – der Beschwerdeführer – zur Zeit seiner Ausreise noch minderjährig gewesen, dass die Argumente der Vorinstanz – insbesondere, dass es unglaubhaft sei, dass sich die Königstochter mit einem Geächteten einlasse – auf hypothetischen Annahmen beruhten, denn die Liebe kenne gerade bei jungen Menschen keine Grenzen und Klassen, dass sein Leben in Nigeria bedroht sei, einerseits wegen dem Dorfkönig, andererseits wegen der instabilen Sicherheitslage und der hohen Kriminalitätsrate, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderte Reise, während der er zahlreiche Grenzen passieren musste (angeblich über Tschad, Senegal, Marokko nach Spanien, von Madrid dann weiter nach Hamburg, München, Venedig, Padua, Bologna, Mailand und Como in die Schweiz; vgl. A1 S. 7), absolvieren konnte, ohne jemals ein Identitätspapier vorzuweisen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 3. Oktober 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im E-7132/2008 Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, wonach die Darstellungen des Beschwerdeführers teils gänzlich unsubstanziiert und in sich widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe – selbst wenn sie geglaubt werden könnten – ausserdem nicht asylrelevant wären, da er sich den Bedrohungen durch den Dorfkönig durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb Nigerias hätte entziehen können und nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Dorfkönig über seine Region hinaus Einfluss hat, dass schliesslich die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, der Vater des Beschwerdeführers sei ermordet worden (Beschwerde S. 3), in den Akten keinerlei Stütze findet und als nachgeschoben und unglaubhaft gelten muss, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-7132/2008 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine junge und gemäss Aktenlage gesunde Person handelt, womit davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr einer Arbeit wird nachgehen können, E-7132/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7132/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - (Kanton) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 9

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