Abtei lung V E-7132/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2009 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Kamerun, alias B._______, Côte d'Ivoire, alias C._______, Côte d'Ivoire, alias D._______, Frankreich, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7132/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2002 im Bahnhof Basel Bad durch Beamte der deutschen Grenzwache angehalten wurde, als sie versuchte, mit einer gefälschten französischen Identitätskarte nach Deutschland einzureisen, dass die Beschwerdeführerin in der Folge Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben und inhaftiert wurde, dass sie am 7. Januar 2002 bezüglich ihrer ANAG-Widerhandlung einvernommen wurde, bevor sie aus der Haft entlassen und der Empfangsstelle Basel zugeführt wurde, wo sie noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle E._______ vom 14. Januar 2002 sowie der kantonalen Anhörung vom 15. Februar 2002 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei ivorische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, dass sie nach dem Tod des Vaters von ihrer Mutter im Alter von sieben Jahren in die Obhut eines Vormundes, G._______, gegeben worden sei, dass dieser sie im Alter von dreizehn Jahren erstmals sexuell missbraucht habe, dass sie in der Folge in den Jahren 1989, 1998 und 2000 drei Kinder zur Welt gebracht habe, dass sie von ihrem Vormund misshandelt und bedroht worden und es später zu sexuellen Übergriffen auf ihre älteste Tochter gekommen sei, dass sie die Behörden nicht um Schutz habe ersuchen können, da sie von ihrem Vormund mit dem Tode bedroht worden sei, für den Fall dass sie Anzeige gegen ihn erstatten sollte, dass dieser zudem ein ranghoher Militärangehöriger gewesen sei und sie während seiner Abwesenheit unter ständiger Bewachung gestanden habe, E-7132/2006 dass sie sich wegen der Misshandlungen verschiedene Male im Spital habe behandeln lassen müssen, dass sie sich dort einem Pfleger anvertraut habe, welcher ihre Ausreise organisiert und finanziert habe, dass dieser jedoch nur ihre Ausreise, nicht aber die der Kinder habe organisieren können, dass sie ihre älteste Tochter einer Bekannten anvertraut habe, mit der Auflage, diese später ihrer Schwester zu übergeben, dass ihre Schwester später ihre älteste Tochter zu sich geholt habe, sie jedoch nicht wisse, wer sich um die anderen Kinder kümmere, dass sie ihren Heimatstaat zwischen Juni und Juli 2001 unter Verwendung eines fremden Passes über den Flughafen F._______ in Richtung Deutschland verlassen habe, dass sie danach in Düsseldorf und Bonn bei verschiedenen Leuten gewohnt habe, dass sie schliesslich von einem Mann namens Momo von Deutschland via Frankreich in die Schweiz geschleust worden sei, dass dieser ihr am Bahnhof in Luzern den französischen Pass ihrer Schwester übergeben habe, dass sie sich auf der Durchreise von Luzern nach Bonn befunden habe, als sie von den Grenzbehörden angehalten worden sei, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Schwester habe und sie nicht wisse, wo sich ihr Bruder aufhalte, dass sie zuvor in keinem anderen Land um Asyl ersucht habe, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2002 von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des Verdachts der verbotenen Arbeitsaufnahme und unzulässiger Ausübung der Prostitution verhaftet und in der Folge zu einer Geldbusse von Fr. 500.-- plus Fr. 130.-- Gerichtskosten verurteilt wurde, E-7132/2006 dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2002 – eröffnet am 26. August 2002 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, zumal sie sich während sechs Monaten in Deutschland aufgehalten habe, ohne die Behörden um Schutz zu ersuchen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin überdies in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche enthielten, dass die Vorbringen sodann in zentralen Punkten zu wenig substanziiert und detailliert ausgefallen seien, was darauf hindeute, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2002 gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten, eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2002 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses Verzichtete und den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, dass das BFF in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2003 ausführte, in den meisten Landesteilen des Heimatstaates der Beschwerdeführerin seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefähr- E-7132/2006 dung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (heute Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], SR 142.20) erkennbar und aus den Akten würden sich zudem auch keine individuellen Vollzugshindernisse ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2003 vorbrachte, es werde nicht bestritten, dass sich die Lage in der Côte d'Ivoire – und insbesondere in F._______ – beruhigt habe, dass sie jedoch wegen der Unterdrückung durch ihren Vormund geflohen sei und sie aufgrund seiner Stellung als hochrangiger Offizier keinen Schutz durch den Staat erwarten könne, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2004 durch die Polizeibehörden des Kantons Genf wegen illegaler Prostitution erneut festgenommen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2005 ihren Sohn, H._______ zur Welt brachte, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit Datum vom 16. März 2007 eingebürgert wurde, dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Schreiben vom 24. Mai 2007 ersuchte, gestützt auf die im Original eingereichte kamerunische Identitätskarte einen neuen, auf ihre tatsächliche Identität – A._______ – lautenden N-Ausweis auszustellen, dass besagtes Schreiben nicht von ihrem bisherigen, gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter verfasst worden war, dass der bisherige Rechtsvertreter, Y. Thommen, auf telefonische Nachfrage hin sein Mandat per sofort niederlegte und dies mit Faxeingabe vom 20. Juli 2007 schriftlich bestätigte, dass der neue Rechtsvertreter, Elio G. Baumann, mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 unter Fristansetzung aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen, dass dieser mit Schreiben vom 22. August 2007 fristgerecht eine Vollmacht zu den Akten reichte, E-7132/2006 dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2008 Gelegenheit geboten wurde, sich bis zum 8. Mai 2008 zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug in die Republik Kamerun zu äussern, dass sie gleichzeitig aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert gleicher Frist sämtliche Unterlagen bezüglich der Anerkennung und Einbürgerung ihres Sohnes H._______einzureichen und darzulegen, wie sich das Verhältnis zum Kindsvater gestalte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2008 fristgerecht eine Stellungnahme samt Beilagen einreichen liess, dass auf den Inhalt der eingereichten Stellungnahme und Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2008 unter Fristansetzung aufforderte, mitzuteilen, ob sie bei den zuständigen kantonalen Behörden bereits um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nachgesucht habe, unter Beilage eines allenfalls bereits eingereichten Gesuchs beziehungsweise einer bereits erteilten Bewilligung, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2008 fristgerecht mitteilen liess, sie habe bei den kantonalen Behörden noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, dass sie mit Schreiben vom 2. Juli 2008 (Datum Poststempel) die Kopie eines Gesuchsschreibens an das Amt für Migration I._______ vom 1. Juli 2008 zu den Akten reichte, dass das Amt für Migration I._______ mit Eingabe vom 19. September 2008 eine Kopie ihres Antwortschreibens gleichen Datums an die Beschwerdeführerin zu den Akten reichte, aus welchem hervorgeht, dass das Verfahren um Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum 19. März 2009 sistiert wurde, E-7132/2006 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-7132/2006 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin die Schweizerischen Asylbehörden nachweislich vorsätzlich über ihre Identität getäuscht und dadurch die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hat, dass dadurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in schwerer Weise beeinträchtigt ist, dass durch das Offenlegen ihrer kamerunischen Staatsangehörigkeit den in der Côte d'Ivoire begründeten Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist, dass die Asylvorbringen damit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen und insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin als Mutter eines Sohnes mit Schweizerbürgerrecht gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR E-7132/2006 0.101) über einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass der Entscheid über die Wegweisung und deren Vollzug in Konstellationen wie der vorliegenden praxisgemäss in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit noch nicht gesagt ist, dass sämtliche Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs tatsächlich erfüllt sind und der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Aufenthaltbewilligung zu erteilen ist und dies vielmehr von den zuständigen ausländerrechtlichen Behörden abschliessend zu beurteilen sein wird, dass bis dato eine solche Beurteilung durch die ausländerrechtlichen Behörden nicht erfolgt ist, dass bei dieser Sachlage indessen praxisgemäss die vom Bundesamt mit Verfügung vom 23. August 2002 angeordnete Wegweisung aufzuheben ist, dass sich damit – da diesbezüglich gegenstandslos geworden – weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges erübrigen, dass die ausländerrechtliche Behörde gegebenenfalls das Vorliegen von Wegweisungshindernissen zu prüfen haben wird, dass gegebenenfalls der Beschwerdeführerin auch der fremdenpolizeiliche Rechtsweg offenstünde (vgl. Art. 13 EMRK und EMARK 2000 Nr. 30), dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylantrages unterlegen ist und auf die Wegweisung aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen verzichtet wird, weshalb sie die vollständigen Verfahrenskosten von Fr. 600. - zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosig- E-7132/2006 keit (Täuschung über die Identität, Einreichung gefälschter Beweismittel) abzuweisen ist, dass angesichts des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen wäre, indessen das teilweise Obsiegen aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, weshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten ist, dass die als Totalfälschung erkannte französische Identitätskarte lautend auf D._______, sowie der französische Reisepass lautend auf C._______, einzuziehen sind (Art. 10 Abs. 4 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) E-7132/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewisen. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen die Wegweisung betreffend gutgeheissen, und die vom BFM verfügte Wegweisung wird aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die französische Identitätskarte Nr. J._______ sowie der französische Reisepass Nr. K._______ werden eingezogen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. E-7132/2006 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Originalverfügung des BFF vom 23. August 2002, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons I._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 12