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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2008 E-7123/2006

16 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,203 mots·~31 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-7123/2006 und E-5008/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. 1. A._______, geboren (...), Türkei, 2. B._______, geboren (...), Türkei, 3. C._______, geboren (...), Türkei, 4. D._______,, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Dieter Gysin und Dieter Roth, Advokaten, (...). Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügungen vom 3. Oktober 2002 und 9. Februar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7123/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer 1 - 3 verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2001 auf dem Landweg und reisten am 5. Dezember 2001 unkontrolliert in die Schweiz ein. Ebenfalls am 5. Dezember 2001 ersuchten sie im Empfangszentrum Basel (damals Empfangsstelle) um Asyl. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer in der Folge dem Kanton (...) zugewiesen. Am 10. Dezember 2001 fanden in Basel die ersten summarischen Befragungen statt. Am 18. Juni 2002 wurden die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu ihren Asylgesuchen angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylgesuch Folgendes an: Er sei Kurde alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus E_______ in der Provinz Adana. Beim Menschenrechtsverein sei er eingetragenes Mitglied, und er sei auch bei der HADEP, allerdings ohne einen Mitgliederausweis gehabt zu haben. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Im Jahre 1980 sei er nach F_______ gezogen. Dort sei er in den Folgejahren als (...) tätig gewesen. Im März 2001 habe er auf der Baustelle, auf welcher er gearbeitet habe, drei Studenten versteckt, die vor der Polizei auf der Flucht gewesen seien. Ein Arbeiter habe ihn deswegen bei der Polizei angezeigt. Er sei in der Folge festgenommen und während der Inhaftierung massiv misshandelt worden. Am dritten Tag der Festnahme sei er entlassen worden. Er habe einige Tage gebraucht, bis er seine Arbeit wieder habe aufnehmen können. Am 21. März 2001 sei er während des Newroz-Festes von der Polizei zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihn auch dann noch getreten, als er längst am Boden gelegen sei. Die Polizisten hätten ihm mehrfach das Nasenbein gebrochen und ihn schliesslich liegengelassen, wohl in der Meinung, er sei tot. Eine kurdische Familie habe ihn mit nach Hause genommen und seine Familie über das Vorgefallene orientiert. Diese habe ihn später ins Krankenhaus gebracht. Dort habe ihn die Polizei erneut aufgesucht und befragt. Die Polizei habe das Spital angewiesen, ihn während der weiteren Abklärungen dort zu behalten. Er habe jedoch nach der Behandlung das Spital sogleich verlassen und sei am nächsten Tag nach G_______ gegangen, (...). Dort sei seine Nase operiert worden. Auch in der Folge sei er immer wieder angehalten, beschimpft und E-7123/2006 geschlagen worden. Auch sei er im Polizeiwagen hin- und hergefahren und schliesslich demonstrativ in seinem Wohnquartier ausgeladen worden. Seine Wohnung sei durchsucht und seine Familie sei unter Druck gesetzt worden. Die ältere, damals (...)-jährige Tochter sei in der Schule wegen ihres alevitischen Glaubens beschimpft worden. Er habe deshalb Frau und Kinder Ende April 2001 ins Dorf geschickt. Er selbst sei in F_______ wohnhaft geblieben und gelegentlich zu seiner Familie ins Dorf zurückgekehrt. In dieser Zeit habe er seine Wohnung einem Kollegen namens H_______ überlassen, welcher seinerseits politisch interessierte Leute dorthin eingeladen habe. Er sei deswegen am 16. November 2001 nachts von der Polizei auf den Posten gebracht und dort erneut geschlagen worden. Mit verbundenen Augen sei er nach vier Tagen auf ein Feld gebracht und nach den Namen der Leute gefragt worden, die bei ihm gesehen worden seien. Er sei aufgefordert worden wegzulaufen, was er jedoch nicht gemacht habe, da er von Leuten gewusst habe, die auf diese Weise umgebracht worden seien. Die Polizisten hätten daraufhin die Waffe auf seinen Kopf gerichtet. Er habe deshalb versprochen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihnen Namen zu liefern. Er habe sich in der Folge so verhalten, dass man ihm die Informationsbeschaffung geglaubt habe, und habe deshalb ab und zu den Menschenrechtsverein (Insan Haklari Dernegi, IHD) besucht. Er habe H_______ von seinen Schwierigkeiten und seiner Furcht, umgebracht zu werden, erzählt, woraufhin dieser umgehend die Ausreise organisiert habe. Die ältere, später nachgereiste Tochter (Beschwerdeführerin 4) hätten sie im Dorf bei den Grosseltern zurückgelassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Quittung über die Einzahlung an den Menschenrechtsverein sowie einen Mitgliederausweis des IHD zu den Akten. Die Beschwerdeführerin 2 führte ihrerseits aus, sie habe bis zur Heirat im Jahr 1987 im Dorf I_______ gelebt, wo auch noch ihre Eltern leben würden. Danach sei sie nach F_______ gezogen, wo ihr Ehemann als Fliesenleger tätig gewesen sei. In F_______ hätten sie bis im Jahr 1993 im Quartier J_______ gewohnt. Dann seien sie für zirka ein Jahr ins Dorf I_______ zurückgekehrt. Zirka Ende 1994 hätten sie im Quartier K_______ in F_______ eine Wohnung gekauft und seien dorthin gezogen. In dieser Wohnung hätten sie als vierköpfige Familie bis Ende April 2001 gelebt. Dann sei sie mit den Kindern zurück ins Dorf gekehrt. Dort habe sie bis zur Aufbruch in Richtung Schweiz am E-7123/2006 26. November 2001 gelebt. Nach ihren persönlichen Benachteiligungen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Polizei habe ihre Wohnung mehrmals gestürmt und dabei die Einrichtung demoliert. Diese Aktionen hätten bezweckt, sie vor der Nachbarschaft zu erniedrigen. Sowohl sie selbst als auch die schulpflichtige Tochter seien fortan ausgegrenzt worden. Bei den Razzien sei sie überdies aufs Schlimmste in ausschliesslich verbaler Weise sexuell belästigt worden. Sie habe die ganze Zeit über in Furcht gelebt, inbesondere auch dann, als ihr Mann wegen eines Vorfalls mit drei Studenten von der Arbeit nicht nach Hause gekommen sei. Die letzte eigene Konfrontation mit der Polizei sei im April 2001 erfolgt. Sie sei danach ins Dorf gezogen, wo ihre ältere Tochter weiter zur Schule gegangen sei. In der Stadt sei sie zuvor von Mitschülern als Tochter von Terroristen betitelt worden. Die Tochter sei täglich weinend von der Schule nach Hause gekommen. Sie hätten sie in der Türkei zurücklassen müssen, weil sie zu plötzlich ausgereist seien. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 3. Oktober 2002, eröffnet am 8. Oktober 2002, fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer 1 - 3 aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 7. November 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer 1-3 durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid des BFF aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; allenfalls sei sie in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung in den Heimatstaat der Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten. Als Verfahrensanträge nennt die Beschwerdeschrift die Gewährung des Replikrechts bei allfälligen Stellungnahmen des BFF, die Anordnung einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführer sowie den Verzicht auf jegliche Vollzugsmassnahmen. Der Beschwerdeschrift lagen eine Mitgliedschaftsbestätigung der E-7123/2006 HADEP (inklusive deutscher Übersetzung) sowie ein Schreiben des Muhtars vom 25. Dezember 2001 (inklusive deutscher Übersetzung) bei. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. November 2002 wurde den Beschwerdeführern 1-3 mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der damalige Instruktionsrichter hiess sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes wies er hingegen ab. E. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 20. November 2002, welche den Beschwerdeführern am 25. November 2002 zur Kenntnis gebracht wurde, an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 20. Dezember 2005 verliess die Tochter D_______ (Beschwerdeführerin 4) eigenen Angaben zufolge die Türkei. Sie reiste angeblich mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg nach Paris. Von dort herkommend reiste sie noch gleichentags in die Schweiz ein. Am 10. Januar 2006 stellte sie in Basel ein Asylgesuch. G. Am 17. Januar 2006 (Empfangszentrum) und am 3. Februar 2006 (Anhörung durchs BFM nach Art. 29 Abs. 4 AsylG) wurde die Beschwerdeführerin 4 zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie bei ihrer Familie leben wolle. Nach Problemen im Heimatland gefragt, gab sie an, während der Primarschulzeit in F_______ sei sie wegen ihrer Herkunft von den Schulkameraden ausgeschlossen worden. Sie sei weder von den Lehrern noch von den Mitschülern richtig akzeptiert worden. Sie sei dann mit ihrer Mutter und der Schwester ins Dorf gezogen und habe dort keine Schwierigkeiten mehr gehabt, da dort hauptsächlich Kurden lebten. Noch in F_______ habe sie miterlebt, wie die Polizei zweimal nach Hause gekommen sei und den Vater gesucht habe. Die Polizisten hätten die Wohnung verwüstet, geschrieen und die Mutter unsittlich berührt. Sie habe damals fest geweint. Ihres Wissens sei der Vater zweimal auf den Posten geholt und für wenige Tage festgehalten worden. Zirka fünf Monate nach der Ausreise der Eltern habe sich die Polizei noch zweimal bei ihren Grosseltern im Dorf nach den Eltern erkundigt. E-7123/2006 H. Bereits am 3. Januar 2006 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, die Beschwerdeführerin 4 sei zwischenzeitlich zwecks dauernden Verbleibs in die Schweiz eingereist. Der Rechtsvertreter ersuchte um Einbezug der Beschwerdeführerin 4 in das Asylverfahren ihrer Eltern. I. Mit Entscheid des BFM vom 9. Februar 2006 wies dieses das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 4 ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, ihre Vorbringen vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM als möglich, zulässig und zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin 4 die Heimreise bei negativem Ausgang des Beschwerdeverfahrens der Eltern mit diesen zusammen antreten könne. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 4 am 10. Februar 2002 eröffnet. J. Am 13. März 2006 erhob der Rechtsvertreter der Familie bei der damaligen ARK Beschwerde gegen den negativen BFM-Entscheid die Beschwerdeführerin 4 betreffend. Er beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 4 mit demjenigen der Beschwerdeführer 1 - 3 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. K. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 17. März 2006 wurde dem Begehren um Vereinigung der Beschwerdeverfahren stattgegeben. Demgegenüber wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um anwaltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Sodann wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, dass die Vorinstanz eingeladen werde, sich zum allfälligen Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des damals in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 3 altAsylG zu äussern. L. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 liess sich die Vorinstanz einerseits zur Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 4 vernehmen. Andererseits nahm sie Stellung zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 altAsylG. Letztere verneinte sie und hielt am Vollzug der Wegweisung der gesamten Familie fest. E-7123/2006 M. Mit Eingaben vom 6. Juli, 4. und 16. August 2006 sowie 21. März 2007 nahmen die Beschwerdeführer unter Beilegung diverser die Integration betreffender Dokumente zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Juni 2006 Stellung. N. Am 17. März 2008 reichte der Rechtsvertreter eine beide Beschwerdeverfahren betreffende Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind allesamt legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 3. E-7123/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 3. Oktober 2002 im Wesentlichen Folgendes aus: Die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 seien nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer 1 im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er einerseits die erste Festnahme unterschiedlich datiert und andererseits die Art der erlittenen Misshandlungen verschieden dargestellt. Auch habe er sich widersprüchlich zu den Benachteiligungen geäussert, welchen die Familie im Wohnquartier ausgesetzt gewesen sei. Als lebensfremd beziehungsweise nicht nachvollziehbar und somit als unglaubhaft bezeichnete die Vorinstanz weiter den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 jeweils nur die Vornamen der in seine Verfolgungsgeschichte involvierten Personen gewusst habe. Auch sei der Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage gewesen, die letzte Hausdurchsuchung genau zu datieren. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 qualifizierte die Vorinstanz ebenfalls als unzureichend. Die Häufung der Wohnungsdurchsuchungen – angeblich sei die Polizei am Schluss alle drei bis vier Tage gekommen – sei in hohem Mass übertrieben und unwahrscheinlich; die Datierung der letzten Hausdurchsuchung sei überdies vage ausgefallen. Hinsichtlich E-7123/2006 der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim türkischen Menschenrechtsverein IHD hielt die Vorinstanz fest, gemäss ihrer Erkenntnis führe die einfache unqualifizierte Mitgliedschaft in diesem Verein in der Türkei nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung. Gleiches gelte für den Beitritt zur HADEP, zumal er möglicherweise die dortige Mitgliedschaft infolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages bereits wieder verloren haben könnte. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 4 lehnte das BFM sodann mit der Begründung ab, dass sich dem Gesuch keine Hinweise auf ernsthafte Nachteile entnehmen liessen. Die in der Primarschulzeit in F_______ erlittenen Schikanen lägen überdies zu lange zurück. Dies gelte auch für die Nachfragen der Behörden die Eltern betreffend. Zudem erfüllten diese die Bedingungen der Zielgerichtetheit und der Intensität nicht. So sei die Beschwerdeführerin nicht Ziel der Nachforschungen und somit nicht direkt davon betroffen gewesen. Auch sei ihr dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht worden. Ihre Vorbringen seien daher insgesamt nicht asylrelevant. 4.2 Diesen Glaubhaftigkeitserwägungen wird in der Beschwerde Folgendes entgegengehalten: Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten ihre Verfolgungssituationen substanziiert dargelegt. Die Vorbringen entsprächen den Tatsachen und der allgemeinen Erfahrung. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten durch klare, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Beschreibungen anlässlich der kantonalen Anhörung in glaubwürdiger Weise ihre Situation dargestellt. Die Schilderungen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätten. Laut Asylgesetz hätten Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft nur glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben halte. An den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft seien demnach herabgesetzte Anforderungen zu stellen. Die Ausführungen des BFF erweckten jedoch den Anschein, dass nicht herabgesetzte, sondern erhöhte Anforderungen gestellt worden seien. So sei nicht berücksichtigt worden, dass dem Empfangsstellenprotokoll gemäss Praxis der ARK nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, und dass gefolterte Menschen zuweilen Mühe hätten, das Erlebte ohne Widerspruch zu schildern. Dem Beschwerdeführer 1 sei sodann zu Unrecht entgegengehalten worden, beim Vorhalt von Widersprüchen einfach an seiner letzten Aussage festgehal- E-7123/2006 ten zu haben. Im Gegenteil habe dieser seine Aussagen richtiggestellt und eine logische Erklärung dazu abgegeben. Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer 1 sodann Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit den Behelligungen im Wohnquartier vorgehalten worden; dem BFF sei offenbar entgangen, dass die Beschwerdeführer in F_______ an zwei verschiedenen Orten gewohnt hätten. Weiter wird in der Beschwerde bestritten, dass die Angaben zu den Razzien vage ausgefallen seien, hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 den Zeitraum und die Häufigkeit der Razzien doch ziemlich genau anzugeben gewusst. Insgesamt seien die Aussagen in allen wesentlichen Punkten inhaltlich konsistent und daher als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Die Vorbringen erfüllten sodann auch die Anforderungen an die Asylrelevanz. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien Opfer von individuell-konkreten politischen Verfolgungsmassnahmen und Bedrohungen geworden. Die beiden willkürlichen Inhaftierungen und Folterungen, das grundlose Verprügelt-Werden des Beschwerdeführers 1 durch die Polizei und die mehrfachen Razzien in der Wohnung der Beschwerdeführer stellten ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Auch die Mitgliedschaften des Beschwerdeführers 1 in der HADEP und im türkischen Menschenrechtsverein seien für die Polizei Grund genug, den Beschwerdeführer als Sympathisant der PKK zu betrachten. Ausserdem sei angesichts der Suche nach dem Beschwerdeführer 1 eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen. 4.3 Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beschwerdeführer 1, 2 und 4 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente überwiegen und die vorinstanzliche Einschätzung, die Vorbringen seien unglaubhaft, somit nicht geteilt werden kann. Eine genauere Betrachtung der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Unstimmigkeiten ergibt nämlich, dass diese - abgesehen von der ohnehin geringen Anzahl - entweder von vornherein nicht haltbar sind, oder aus nachfolgend darzulegenden Gründen bei einer Gesamtbetrachtung nicht tatsächlich ins Gewicht zu fallen vermögen. So führte die Vorinstanz als gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechendes Argument an, der Beschwerdeführer 1 habe seine erste Mitnahme durch die Polizei in den beiden Befragungen unterschiedlich angegeben, indem er diese zuerst auf März und später auf Januar 2001 datiert habe. Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement E-7123/2006 führte die Vorinstanz differierende Angaben zur angeblich erlittenen Folter mittels Druckwasser an. Schliesslich griff das BFM diverse, vermeintlich divergierende Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur Wohnsituation auf und wies darauf hin, sämtliche Divergenzen würden zentrale Belange betreffen. Was den Vorhalt divergierender Angaben zur Wohnsituation betrifft, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser in den Akten keine Stütze findet. Bereits der kantonale Befrager glaubte bezüglich der ethnischen Zusammensetzung des Wohnquartiers einen Widerspruch entdeckt zu haben und räumte dem Beschwerdeführer 1 in der Folge die Möglichkeit zur Klärung ein. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 machten im Verlaufe der kantonalen Befragung darauf aufmerksam, dass sie innerhalb F_______ an zwei verschiedenen, ethnisch unterschiedlich besetzten Orten gewohnt haben (A4/21 und A5/13). Offenbar ohne Würdigung dieser Erläuterungen der Beschwerdeführer 1 und 2 konstruierte die Vorinstanz aus den teils sprunghaften Angaben der Beschwerdeführer zur Wohnsituation erneut einen Widerspruch. Dabei hätte sie sich bei genauem Studium der Protokolle das nachfolgende, differenzierte Bild über die Wohnsituation der Beschwerdeführer machen können: Der Beschwerdeführer 1 wohnte seit dem Jahre 1980 im Quartier J_______ in F_______. Ab 1987 bis 1993 wohnte er dort zusammen mit seiner Ehefrau (ab 1990 zusätzlich mit seinem ersten Kind), wobei er in dieser Zeit zweimal für ein Jahr in (...) weilte. In diesem kurden- und alevitenfreundlichen Quartier ist es laut den Aussagen des Beschwerdeführers 1 immer wieder zu wahllosen Mitnahmen der Bewohner anlässlich von Razzien gekommen. Im Jahr 1993 kehrte die Familie ins Dorf zurück, wo sie für zirka ein Jahr wohnhaft war (vgl. bisher A4/7, A5/6). Im Jahr 1994 kaufte der Beschwerdeführer im vornehmlich von ethnischen Türken bewohnten Quartier K_______ eine Wohnung (A4/7, A4/21, A5/6), welche er fortan bis im April 2001 mit seiner Familie bewohnte (A2/1, A3/1, A5/13). Ende April 2001 kehrte die Beschwerdeführerin aufgrund der in diesem Quartier erlittenen Nachteile zusammen mit ihren Kindern wieder in ihr Herkunftsdorf zurück, wo sie bis zur Ausreise Ende November 2001 blieb (A3/4, A4/12, A5/6). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Wohnsituation und der dortigen Probleme in konstant gleicher Weise geäussert haben und die ihnen diesbezüglich vorgehaltene Widersprüchlichkeit nicht besteht. E-7123/2006 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 weiter Widersprüchlichkeit hinsichtlich der erlittenen Folter vorhält, ist dazu Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer hat in beiden Befragungen vorab übereinstimmend angegeben, wegen des Versteckens der gesuchten Studenten denunziert und festgenommen worden zu sein. In beiden Befragungen erwähnte er weiter gleichbleibend, mit der Falaka gefoltert worden zu sein. Während er in der Empfangsstelle dann jedoch angab, er selbst sei mit Wasser bespritzt worden und er habe auf salzigem Boden gehen müssen, erwähnte er bei der kantonalen Anhörung dazu abweichend, der Boden sei mit salzigem Wasser bespritzt worden und er habe darauf gehen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag in diesen beiden Versionen entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz jedoch weder eine grobe noch eine zentrale Widersprüchlichkeit zu entdecken; vielmehr erscheint die in der Beschwerde vorgebrachte Theorie des Vorliegens von Verständigungsschwierigkeiten bzw. Übersetzungsproblemen hinsichtlich des angeführten Folterelementes Wasser nicht ausgeschlossen, zumal die Empfangsstellenbefragung nicht in der kurdischen Muttersprache des Beschwerdeführers, sondern in türkisch erfolgte. Als weiterer Unglaubhaftigkeitsfaktor ist die von der Vorinstanz angeführte differierende Datierung der ersten Inhaftierung (Januar beziehungsweise März 2001) näher zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich nebst den beiden Daten Januar 2001 bzw. März 2001 im kantonalen Protokoll eine dritte Datumsangabe, nämlich ein "Freitagvormittag" im "Dezember" (A4/10), findet, welche der Beschwerdeführer schliesslich von sich aus auf Januar 2001 korrigierte. Auf den Vorhalt der widersprüchlichen Datierung der ersten Festnahme im Vergleich zum Empfangsstellenprotokoll führte der Beschwerdeführer 1 aus, es sei im März zu jenem anderen Vorfall an Newroz gekommen, bei dem er durch einen Polizisten schwer an der Nase verletzt worden sei. Dem Protokoll lässt sich letztlich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer mit dieser Stellungnahme auf eine eigene Verwechslung der Daten oder auf eine Falscherfassung anspielt. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass diese unterschiedlichen Datierungen geeignet sind, Zweifel zu wecken. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass es sich um die einzige gröbere, sich aus dem Vergleich der beiden Befragungen ergebende Unstimmigkeit handelt, und diese für sich alleine keine grundsätzlichen Zweifel am Sachvortrag hervorzurufen vermag, zumal die Beschwerdeführerin 2 – soweit der Befrager überhaupt Aussagen zur Verfolgungssituation des Ehe- E-7123/2006 mannes zuliess (A3/4) - den Beginn der Probleme ebenfalls mit Januar 2001 angab (A5/10). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den anlässlich von sechs Befragungen/Anhörungen zusammengetragenen Sachverhalt als weitgehend übereinstimmend und schlüssig vorgetragen erachtet. Der Beschwerdeführer 1 hat bereits an der Empfangsstelle sämtliche Vorfälle, die ihn zum Verlassen des Landes veranlasst haben, angeführt. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin 2, welche ihrerseits jedoch dazu angehalten wurde, ihre Schilderung auf die eigenen Fluchtgründe zu beschränken. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben in den kantonalen Anhörungen wiederholt die Motivation für ihr Handeln geschildert, ohne danach gefragt worden zu sein. Sodann sind die Aussagen der Beschwerdeführer von einer Fülle von Realkennzeichen wie quantitativem Detailreichtum, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, Eingeständnissen von Erinnerungslücken, sprunghafter Darstellung, raum-zeitlichen Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Schilderungen des eigenen Befindens und spontanen Verbesserungen von Aussagen geprägt. Auch wenn solche Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben, ist ein hoher qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Realkennzeichen typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin eine Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu. Exemplarisch ist die Aussage des Beschwerdeführers 1 zur letzten Hausdurchsuchung. Entgegen der Betrachtungsweise des BFM spricht dessen zeitliche Einordnung mit den Worten "es gibt ein Kinderfest am 23. April, es war noch vor diesem Kinderfest" (A4/18), nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens; vielmehr deutet diese Art der Aussage darauf hin, dass das fragliche Ereignis für den Aussagenden mit einer bestimmten zeitlichen Gegebenheit verwoben ist. Eine solche raum-zeitliche Beschreibung ist anerkannterweise als charakteristische Aussage mit Realitätshintergrund zu werten. Auch in den weiteren Angaben der Beschwerdeführer zu den Hausdurchsuchungen vermag das Bundesverwaltungsgericht keine bedeutsamen Unzulänglichkeiten zu entdecken. Die Beschwerdeführer begründeten den Beginn der Razzien im Januar 2001 mit dem Umstand, dass die Polizei durch die Denunzierung des Beschwerdeführers 1 in eben diesem Monat auf ihn aufmerksam geworden sei. Die Zunahme E-7123/2006 der Razzien ab März 2001 ist mit dem erneuten Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit der Polizei anlässlich des Newroz-Festes vom 21. März 2001 erklärbar und somit ebenfalls plausibel. Schliesslich kann auch der Erwägung, wonach die Häufigkeit der Wohnungsdurchsuchungen gegen die Glaubhaftigkeit spreche, nicht beigepflichtet werden. Das drei- bis viertägliche Durchsuchen der Wohnung der Beschwerdeführer erscheint auf den ersten Blick zwar in der Tat als häufig. Diese Kadenz bezieht sich jedoch auf die Verhältnisse in den letzten Wochen vor der Flucht der Beschwerdeführerinnen 2-4 ins Heimatdorf und stellte somit keinen Dauerzustand dar. Zudem sind die Hausdurchsuchungen einerseits im Kontext mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers 1 zu sehen, mithin seiner Denunzierung wegen Versteckens von gesuchten Studenten, dem gewaltsamen Zusammenstoss mit der Polizei am Newrozfest, seiner anschliessenden polizeilichen Einvernahme und dem unerlaubten Entfernen aus dem Spital, dem wiederholten Zur- Schau-Stellen des Beschwerdeführers mittels Fahrten durchs kurdenfeindliche Quartier im Polizeiwagen sowie der generellen Ausgrenzung der Familie im Quartier. Die Vorinstanz scheint zudem bei der Einschätzung der Realitätsnähe/-fremde der Hausdurchsuchungen dem Ausmass der staatlichen Repression im fraglichen Zeitpunkt nicht ausreichend Beachtung geschenkt zu haben. Gemäss übereinstimmenden Berichten von amnesty international Deutschland und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe war das Jahr 2001 gekennzeichnet von einer massiven Repressionswelle gegen HADEP-Anhänger, ausgelöst durch ein tödliches Attentat im Januar 2001 gegen den Polizeichef von Diyarbakir. In der Folge kam es landesweit zu Entführungen, Razzien in Büros und Privatwohnungen, Todesdrohungen, Festnahmen und körperlichen Übergriffen bis hin zu Folter. Quasi gleichzeitig nahmen die türkischen Behörden die Anhänger des Menschenvereins IHD ins Visier, dies nach einer gewaltsamen Stürmung von Gefängnissen im Dezember 2000 und der Medienmitteilung, dass der IHD vom griechischen Staat unterstützt werde. Als Folge davon wurden Menschenrechtsaktivisten schweren Angriffen seitens der Behörden ausgesetzt und es wurde eine deutliche Zunahme von Razzien verzeichnet. Im Lichte all dieser eine deutliche Anspannung der Situation aufzeigenden Ereignisse überzeugt die vorinstanzliche Argumentation zur E-7123/2006 Häufigkeit der Razzien im Hause der Beschwerdeführer im April 2001 nicht. 4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schilderungen der Beschwerdeführer 1 und 2 aufgrund des Detailreichtums, der Kohärenz und Kongruenz sowie der zahlreichen Realkennzeichen als überzeugend und glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Auf einen realen Hintergrund des Erzählten deutet für das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt auch der Umstand der überstürzten Flucht der Beschwerdeführer 1-3 ins Ausland unter Zurücklassen der Beschwerdeführerin 4 hin. Letztere hat zu den Vorfällen unter Berücksichtigung ihres kindlichen Alters im Zeitpunkt der Geschehnisse ebenfalls nachvollziehbare, sich mit der Darstellung der Eltern deckende Aussagen gemacht (B9/6-10). Auch ihre Schilderungen erfüllen die Anforderungen an Art. 7 AsylG. Der anstehenden Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen sind somit folgende Geschehnisse zugrunde zu legen: Der Beschwerdeführer war seit zirka 1980 als (...) in F_______ tätig. Er war eingeschriebenes Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD und Sympathisant der prokurdischen Demokratiepartei des Volkes HADEP. Im Januar 2001 versteckte er drei von der Polizei gesuchte Studenten auf einer Baustelle. Nach der Denunzierung dieses Vorfalls durch einen anderen Bauarbeiter wurde der Beschwerdeführer in der Folge inhaftiert und mit der als Falaka bekannten Methode mittels Schlägen auf die Fusssohlen gefoltert. Nach drei Tagen wurde er freigelassen. Er war noch tagelang arbeitsunfähig. Anlässlich der Newroz-Feier 2001 geriet er erneut in die Hände der Sicherheitskräfte. Polizisten schlugen ihn spitalreif, indem sie ihm unter anderem mehrfach die Nase brachen. Eine kurdische Familie leistete erste Hilfe und informierte seine Familienangehörigen. Im Spital wurde er durch die Polizei einvernommen, welche anordnete, ihn nicht zu entlassen. Der Beschwerdeführer verliess das Spital dennoch am selben Abend und begab sich zwecks Operation in ein Spital in G_______, (...). Nach diesem Vorfall wurde er wiederholt von Polizisten auf der Strasse aufgegriffen und in einem Polizeifahrzeug in seinem Wohnquartier herumchauffiert. Abschliessend ist er jeweils demonstrativ vor den Augen der Quartierbewohner ausgeladen worden. Diese haben die Beschwerdeführer 1-4 in der Folge gemieden. Auch die Schulkameraden haben die ältere Tochter ausgegrenzt, sie als Alevitin und Kurdin beschimpft, so dass diese täglich weinend nach Hause E-7123/2006 kam. Die Beschwerdeführerin 2 traute sich nicht mehr, die Kinder draussen spielen zu lassen oder im Quartier einzukaufen. Dies auch deshalb, weil die Polizei im fast ausschliesslich von türkischen Nationalisten bewohnten Quartier nach dem Vorfall mit den Studenten die Wohnung der Beschwerdeführer wiederholt durchsuchte und die Einrichtung teilweise beschädigte. Die Beschwerdeführerin wurde zudem massiv mit Worten sexuell belästigt. Sie kehrte deswegen im April 2001 zusammen mit ihren Kindern zu ihren Eltern ins Dorf zurück. Der weiterhin in F_______ berufstätige Beschwerdeführer besuchte sie dort nach Möglichkeit. Während seiner Besuche im Dorf überliess er die Wohnung einem Bekannten, seinem späteren Fluchthelfer. Dieser, ein Angehöriger der Partei Partizan, führte dort Versammlungen durch. Diesen Umstand denunzierten die Nachbarn erneut der Polizei. Zurück in F_______ wurde der Beschwerdeführer deswegen eines Nachts erneut festgenommen. Er wurde während vier Tagen festgehalten und geschlagen. Abschliessend führte man ihn mit verbundenen Augen auf ein Feld. Dort wurde er aufgefordert wegzulaufen. Ahnend, was dann passieren würde, verweigerte er dies. Die Polizisten hielten ihm eine Pistole an den Kopf und forderten ihn zu Spitzeldiensten auf. Der Beschwerdeführer erklärte sich schliesslich damit einverstanden. Er wurde dann in die Stadt zurückgeführt. In den folgenden Tagen täuschte er mittels Besuchen beim IHD und der HADEP seine Spitzeltätigkeit vor, in der Annahme, dass er beobachtet werde. Gleichzeitig bat er seinen Kollegen, ihm aus dieser Situation herauszuhelfen. Der Kollege organisierte innert weniger Tage die Ausreise ins Ausland. Er holte die Beschwerdeführerin im Dorf ab. Diese ist mit den sofortigen Ausreiseplänen dermassen überrascht worden, dass sie die Rückkehr der älteren Tochter, welche sich in der Schule befand, nicht mehr abwarten konnte. Die Beschwerdeführerin 4 ist während ihres Aufenthaltes im Dorf bis zu ihrer Ausreise noch zweimal Zeugin einer Nachfrage nach den Eltern geworden. Nachteile für diese Zeit macht sie keine geltend. 4.5 Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers 1 vermag nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG zu erfüllen. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile sind als gravierend zu werten und die subjektiv empfundene Furcht, bei Entdecken der nur vorgetäuschten Spitzeltätigkeit erneut Opfer von ernsthaften, sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit gefährdender Benachteiligungen zu werden, kann so- E-7123/2006 wohl für den Moment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt als begründet bezeichnet werden. Dabei gilt es zu bedenken, dass das Untertauchen des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Weigerung, die ihm abverlangte Informantentätigkeit auszuüben, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den türkischen Behörden als zusätzlicher Ausdruck einer separatistischen Grundhaltung interpretiert würde. Aufgrund der bereits erlittenen Vorverfolgung in Form von Folter kann sich der Beschwerdeführer auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs anbelangt, so präsentiert sich die Aktenlage ebenfalls eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung können insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erlittenen beziehungsweise zu Recht befürchteten Behelligungen gezielt gegen seine Person gerichtet waren oder sein würden, um ihn wegen seiner politischen Anschauung und ethnischen Zugehörigkeit zu benachteiligen. 4.6 Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen der Türkei kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint vorliegend ausgeschlossen, ist der Beschwerdeführer 1 doch polizeilicherseits bedroht und nach der Ausreise auch von der Gendarmerie gesucht worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für ihn in keinem anderen Landesteil effektive Sicherheit vor weiterer Verfolgung besteht. Dem Beschwerdeführer kann somit klarerweise keine innerstaatliche Fluchtalternative entgegengehalten werden. 4.7 Der Beschwerdeführer 1 war gemäss eigenen Angaben niemals unmittelbar an gewaltsamen Aktionen beteiligt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom E-7123/2006 Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7), liegt demnach nicht vor. 4.8 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 4.9 Zu erörtern bleibt, ob gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin 2 mit ihren eigenen Asylvorbringen die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen vermag (vgl. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nach ihren Angaben in den Befragungen war die Beschwerdeführerin 2 niemals das Ziel physischer Gewalt oder einer Gefangennahme durch die heimatlichen Behörden. Die Einwirkungen vonseiten der Polizei, denen sie sich anlässlich der Hausdurchsuchungen in Adana zu erwehren hatte, bestanden nach ihrer Darstellung schwergewichtig aus sexuell gefärbten Beschimpfungen und anderweitigen Demütigungen. Ohne die psychologische Tragweite dieser Beschimpfungen und Demütigungen zu verharmlosen, sind darin keine genügend ernsthaften Nachteile im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erkennen. Auch liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müsste. Für das Fehlen eines aktuellen Verfolgungsrisikos spricht namentlich der Umstand, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder während ihres Aufenthaltes im Dorf unbehelligt liessen. Die Beschwerdeführerin 2 vermag demnach mit ihren eigenen Asylvorbringen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. 4.10 Auch die Beschwerdeführerin 4 vermag mit ihren Vorbringen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Ihre Nachteile reichen zurück ins Jahr 2001, als sie (...) Jahre alt war. Damals litt sie eigenen Angaben zufolge unter der Art und Weise der Vornahme der Hausdurchsuchungen (Beschädigungen von Mobiliar, Beschimpfungen der Mutter – diese Nachteile dürften auch die Beschwerdeführerin 3 E-7123/2006 betreffen, welche damals [...] Jahre alt war) und unter der Ausgrenzung in der Schule und im Quartier wegen der Verfolgung ihres Vaters sowie wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit. Die Beschwerdeführerin 4 gab anlässlich der kantonalen Anhörung an, nach der Rückkehr ins Dorf sei es zu keinen gravierenden Problemen mehr gekommen (B9/8). Diese Vorbringen vermögen in ihrer Gesamtheit die Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgungssituation gemäss Art. 3 AsylG klarerweise nicht zu erfüllen. 4.11 Mangels dagegen sprechender Umstände ist der Ehegattin des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerein 1) sowie den beiden im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches minderjährigen Kindern (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen und das Asyl zu gewähren. In Gutheissung der Beschwerden sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den Beschwerdeführern ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 17. März 2008 eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand für die beiden Beschwerdeverfahren erscheint als nicht vollumfänglich angemessen, zumal auch Vertretungsbemühungen ausgewiesen werden, die in Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Asylverfahen der Beschwerdeführerin 4, nicht aber mit dem Beschwerdeverfahren stehen und demnach vorliegend nicht durch Parteientschädigung abzugelten sind. Angesichts der Tatsache, dass es sich um zwei Beschwerdeverfahren handelt, von denen das Hauptverfahren sich über längere Zeit erstreckt hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 16 Stunden, zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.-, für angemessen. Was die ausgewiesenen Auslagen für Porti, Telefone und Telefaxspesen betrifft, sind diese im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 VGKE zu kürzen, erscheinen aber im Übrigen als angemessen. E-7123/2006 Die den Beschwerdeführern geschuldete Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 4'420.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-7123/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Die angefochtenen Verfügungen vom 3. Oktober 2002 und vom 9. Februar 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Das BFM wird weiter angewiesen, die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 gestützt auf Art. 51 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für die beiden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'420.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie)) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 21

E-7123/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.04.2008 E-7123/2006 — Swissrulings