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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2014 E-7108/2013

24 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,236 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach [EU-Mitgliedstaat] (Dublin-Verfahren); Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 (E-6678/2013)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7108/2013

Urteil v o m 2 4 . Januar 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), alle Iran, alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…), Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach [EU- Mitgliedstaat] (Dublin-Verfahren); Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 (E- 6678/2013) / N (…).

E-7108/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest I. dass die Gesuchstellenden am 7. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten, nachdem sie, im Besitze von Einstiegskarten für einen Flug nach London, bei einer grenzpolizeilichen Personenkontrolle am Grenzübergang Basel Flughafen sich mit gefälschten britischen Reisepässen ausgewiesen hatten, dass ihre vier Reisepässe von der Grenzpolizei eingezogen und die Gesuchstellenden dem Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zugewiesen wurden, dass sich herausstellte, dass den Gesuchstellenden am 2. September 2013 von der [Botschaft eines EU-Mitgliedstaats] in Teheran Schengen- Visa ausgestellt worden waren, dass sie anlässlich der Befragungen im EVZ am 17. Oktober 2013 im Wesentlichen geltend machten, sie seien nach einem einwöchigen Aufenthalt in [EU-Mitgliedstaat] in den Iran zurückgekehrt und erst dann wieder ausgereist, wobei sie in der Schweiz zwischengelandet seien und demzufolge die Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, dass am 6. November 2013 die Behörden [des EU-Mitgliedstaats] dem vom BFM am 5. November 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), gestellten Gesuch der Übernahme der Gesuchstellenden entsprachen (sog. Take- Charge-Verfahren), dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2013 auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz nach [EU-Mitgliedstaat] anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (E-6678/2013) abgewiesen wurde und das Gericht darin zum Schluss gelangte, die zwischenzeitliche Rückreise in den Iran sei unglaubhaft,

E-7108/2013 II. dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2013) ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 stellte und die Gewährung von Asyl bzw. eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass dem Revisionsgesuch eine persischsprachige polizeiliche Vorladung (in Kopie) betreffend den Gesuchsteller als Beweismittel beilag, dass in formeller Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses der mutmasslichen Verfahrenskosten sei zu verzichten und es sei (sinngemäss) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2013 per Fax an die zuständige Migrationsbehörde einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i. V. m. Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anordnete, bis das Gericht in einer ordentlichen Instruktionsverfügung über die weitere Aussetzung des Wegweisungsvollzugs befinde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 die im Revisionsgesuch formulierten Begehren als aussichtlos einschätzte, weshalb es den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte und die provisorisch angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzuges aufhob, dass die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1200.– aufgefordert wurden, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden mit Eingabe vom 8. Januar 2014 neue Beweismittel zum Verfahren reichte, welche den Aufenthalt der Gesuchstellenden in ihrem Heimatstaat unmittelbar vor ihrer Einreise in die Schweiz belegen sollten, dass diese in iranischer Sprache vorliegenden Beweisdokumente gemäss Bezeichnung des Rechtsvertreters eine Kopie des Passes des Sohnes

E-7108/2013 C._______ (Beweisstück 1) und ein Schreiben von Dr. (…) zur Behandlung der Tochter D._______ (Beweisstück 2) sind, dass ferner zwei als polizeiliche Vorladungen (Beweisstücke 3 und 4) bezeichnete persischsprachige Dokumente zu den Akten gereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht eine genauere Prüfung der Beweisstücke 1 und 2 als angezeigt erachtete, weshalb es mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2014 die Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 wiedererwägungsweise aufhob und den Wegweisungsvollzug der Gesuchstellenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 45 VGG i. V. m. Art. 126 BGG erneut einstweilen aussetzte (vgl. auch vorgängiger Fax-Vollzugsstopp des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Januar 2014) und aufgrund der Aktenlage wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass mit Eingabe vom 13. Januar 2014 weitere zwei Beweismittel, namentlich ein Arztbüchlein des Gesuchstellers und ein solches seiner Tochter, zu den Akten gereicht wurden, welche deren Arztbesuch im Iran im interessierenden Zeitraum beweisen sollen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und zudem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PI-

E-7108/2013 ERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt werden und dass reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt, sondern zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden muss, wobei das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung sie restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7), dass gemäss Art 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dass das vorliegende Revisionsgesuch sich massgeblich auf die neu aus dem Iran beschafften Dokumente abstützt, welche als Beweis der Vorbringen, die Gesuchstellenden seien tatsächlich aus dem Iran und nicht aus [EU-Mitgliedstaat] her kommend in die Schweiz eingereist, dienen sollen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 5. Dezember 2013 mit der Frage, ob glaubhaft gemacht sei, dass die Gesuchstellenden zwischenzeitlich in den Iran zurück gekehrt seien, bereits ausführlich – indessen ohne Vorliegen von Beweismitteln – auseinandergesetzt hat und dies verneinte, dass vorliegend demnach zu prüfen ist, ob die nachgereichten Beweismittel geeignet gewesen wären, zu einem anderen Entscheid des Gerichts zu führen, wenn sie im ordentlichen Verfahren bereits vorgelegen hätten, dass die iranische Passkopie (Beweisstück 1) lediglich zwei Seiten des Passes umfasst und Ein- und Ausreisestempel enthält, ohne hingegen

E-7108/2013 den Namen des angeblichen Inhabers des Passes, C._______, aufzuweisen, dass somit allein anhand dieser Passkopie nicht auf C._______ als Inhaber des Passes geschlossen werden kann, weshalb diesem Beweismittel keine Beweiskraft zuzuerkennen ist, dass diese Passkopie des Weiteren einen Einreisestempel mit dem Datum 5/7/1392 (umgerechnet in westliche Zeitrechnung: 27. September 2013) aufweist, auf welchen der Rechtsvertreter mit einem pfeilförmigen Kleber hinweist, dass der Rechtsvertreter in seiner Revisionsergänzung vom 8. Januar 2014 anführt, es handle sich dabei um das Datum 5 Mehr 1392 (gemäss seiner Umrechnung ergebe dies allerdings den 26. September 2013; diese Abweichung um einen Tag ist in casu jedoch nicht von Bedeutung), dass diese Daten indessen im klaren Widerspruch zu den Aussagen der Gesuchstellenden anlässlich der Befragungen vom 17. Oktober 2013 im Rahmen des ordentlichen Verfahrens stehen, wo sie angaben, am 20. September 2013 habe an ihrem Wohnort in Teheran eine Razzia stattgefunden, weshalb sie umgehend die Stadt verlassen und die Grenze zur Türkei auf dem Landweg am 28. September 2013 überschritten hätten (vgl. A6/12 S. 7; A7/11 S. 7), was jedoch mit einer angeblichen Einreise am Flughafen Teheran am 27. (bzw. 26.) September 2013 nicht vereinbar erscheint, dass demnach auch das ärztliche Schreiben betreffend D._______ (Beweisstück 2) sowie die zuletzt eingereichten Beweismittel – Arztbüchlein des Gesuchstellers und seiner Tochter D._______ – hierzu widersprüchliche Daten aufweisen (27. resp. 28. September 2013), indem sie einen Arztbesuch an diesem Datum in Teheran betreffen, wo die Gesuchstellenden eigenen Angaben zufolge zu jenem Zeitpunkt die Stadt Teheran indessen bereits verlassen hätten, dass das handschriftliche ärztliche Schreiben vom 27. September 2013 betreffend D._______ (Beweisstück 2) im Übrigen lediglich auf einem kopierten Briefpapier des behandelnden Arztes verfasst wurde, dass dieses ärztliche Schreiben sowie die Einträge in den beiden Arztbüchlein des Weiteren nicht als erhebliches Beweismittel zum Nachweis des Aufenthalts der Gesuchstellenden im Iran zu werten sind, da solche

E-7108/2013 Schreiben auch in Abwesenheit der betroffenen Patienten beschafft werden können und die Gesuchstellenden insbesondere in Kontakt mit der in der Nähe von Teheran lebenden Mutter des Gesuchstellers waren (vgl. A6/12 S. 5 und 7), dass der Gesuchsteller an der mündlichen Befragung sodann erklärte, er habe in seiner Mailbox Kopien seiner iranischen Identitätskarte und seines iranischen Passes und er könne diese Dokumente mit Hilfe seiner Mutter beschaffen (vgl. A6/12 S. 7), dass die fraglichen Identitätsausweise allerdings bis zum heutigen Tag nicht zum Verfahren gereicht wurden und dies mit der missglückten Bestechung eines Angestellten der iranischen Polizei auf Herausgabe der iranischen Pässe begründet wurde (vgl. Revisionsergänzung vom 8. Januar 2014), dass dagegen nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht zumindest die in seiner Mailbox verfügbaren elektronisch abgespeicherten Identitätsausweise dem Gericht zustellte, dass des Weiteren keinerlei Unterlagen zur angeblichen Rückreise im September 2013 von [EU-Mitgliedstaat] (via […], Griechenland und Türkei) nach Iran sowie die angeblich erneute Ausreise vom Iran (via Türkei) in die Schweiz zu den Akten gereicht wurden, dass jedoch genau derartige Beweismittel (Flug-, Zugbillette, Bordkarten) resp. vollständige Reisedokumente von erheblicher Bedeutung wären, wenn die Gesuchstellenden ihre Rückkehr in den Iran im September 2013 glaubhaft darlegen möchten, dass das Fehlen von solchem Beweismaterial die behauptete Rückkehr in den Iran deshalb weiterhin als unglaubhaft erscheinen lässt, zumal zu erwarten ist, dass die Gesuchstellenden zumindest einzelne Reiseunterlagen aufgrund der ihnen bekannten Bedeutung aufbewahrt und eingereicht hätten, wenn sie die fraglichen Reisen auch tatsächlich unternommen hätten, dass nach dem Gesagten die im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen, auch wenn sie im ordentlichen Verfahren bereits vorgelegen hätten, nicht geeignet gewesen wären, zu einem andern Entscheid zu führen, und dass sie deshalb als revisionsrechtlich nicht erheblich gewürdigt werden müssen,

E-7108/2013 dass die Gesuchstellenden in der Begründung des Revisionsgesuchs weiter geltend machen, in [EU-Mitgliedstaat] seien die Bedingungen für Asylsuchende ähnlich prekär wie in (…) oder in (…), dass sie hiermit sinngemäss rügen, die Überweisung nach [EU- Mitgliedstaat] sei unzulässig, da dieses Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, dass dieser Aspekt bereits im Entscheid vom 5. Dezember 2013 abschliessend gewürdigt wurde, weshalb sich dieses Vorbringen als blosse Urteilskritik darstellt und revisionsrechtlich als unerheblich erweist, dass schliesslich auch die Verfolgungsvorbringen der Gesuchstellenden revisionsrechtlich unbeachtlich sind, da sich der Gegenstand des Urteils vom 5. Dezember 2013 auf die Prüfung der Zuständigkeit von [EU- Mitgliedstaat] als Vertragsstaat des Dublin-II-Abkommens und die entsprechende Durchführbarkeit der Wegweisung nach [EU-Mitgliedstaat] beschränkte, dass es den Gesuchstellenden demnach nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun, weshalb das entsprechende Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 abzuweisen ist, dass sich die im Revisionsgesuch formulierten Begehren folglich aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unbegründet erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200. (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass Kopien der im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente (Kopie einer polizeilichen Vorladung, Passkopie, ärztliches Schreiben, zwei polizeiliche Vorladungen – angeblich im Original – und zwei Arztbüchlein) dem BFM zur gutscheinenden Verwendung zu überweisen sind.

E-7108/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

E-7108/2013 — Bundesverwaltungsgericht 24.01.2014 E-7108/2013 — Swissrulings