Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7103/2013
Urteil v o m 2 0 . November 2014 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…).
E-7103/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: Botschaft) schriftlich um Asyl nachsuchte und mehrere Dokumente einreichte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2012 dahingehend informierte, die Botschaft habe am 23. März 2010 mitgeteilt, das Arbeitsvolumen sei ab Sommer 2009 namentlich im konsularischen Bereich stark gestiegen, dass die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen dieses Volumen zusätzlich ansteigen lasse, weshalb sich die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sehe, Befragungen von asylsuchenden Personen durchzuführen, dass die Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter Zuwachs der Asylgesuche vor Ort) für das Bundesamt sachlich begründet und überzeugend seien, dass das eingereichte Asylgesuch noch einige entscheidrelevante Fragen offen lasse, weshalb der Beschwerdeführer zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um die schriftliche Beantwortung konkreter Fragen und um die Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel ersucht werde, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit einräumte, sich zu einer allfälligen Ablehnung seines Asylgesuchs und der Nichtbewilligung der Einreise in die Schweiz zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit am 12. Mai 2013 bei der Botschaft eingelangter Eingabe die ihm unterbreiteten Fragen beantwortete und weitere Dokumente zu den Akten reichte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe von (…) bis (…) den Nationaldienst in Eritrea geleistet,
E-7103/2013 dass sein Vorgesetzter ihn (…) wegen der Teilnahme an Gruppenversammlungen verhaftet und ein Verwandter ihn nach seiner Entlassung vor weiteren geplanten Sanktionen gegen ihn gewarnt habe, weshalb er im (…) aus dem Nationaldienst desertiert und in den Sudan geflüchtet sei, dass ihn das UNHR in Khartum als Flüchtling registriert und er sich seither monatlich beim COR gemeldet habe, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern in (…) lebe, wo er als (…) arbeite, dass eritreische Flüchtlinge im Sudan weder das Recht hätten, eine feste Anstellung anzunehmen, noch sich frei bewegen könnten, dass ihn die sudanesische Polizei und andere sudanesische Staatsangehörige wiederholt belästigt und als Flüchtling ausgenützt hätten, dass er bei niemandem Schutz finde und seine Kinder in diesem Land keine Zukunftsperspektiven hätten, dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und derjenigen seiner Familie Kopien seiner Identitätskarte, seiner eritreischen Nationalitätenkarte, der Bestätigung des UNHCR/COR vom (…) betreffend Flüchtlingsstatus, seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde seiner Kinder zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2013 – eröffnet am 10. November 2013 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit am 27. November 2013 bei der Botschaft eingegangener englischsprachiger Eingabe vom 26. November 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2013) erhob und sinngemäss für sich und seine Familie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragte,
E-7103/2013 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch praxisgemäss auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet werden kann, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind, dass somit auf die frist- und abgesehen vom sprachlichen Mangel formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-7103/2013 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen ist (vgl. AS 2012 5359) und das vorliegende Urteil daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
E-7103/2013 dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26), dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2), dass die Entscheidbegründung der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2), dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b, je m.H.), dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Eritrea im Jahre (…) wegen angeblich drohender Nachstellungen durch das eritreische Militär verlassen müssen, und er halte sich seither in (…) (Sudan) auf, vermöchten
E-7103/2013 keine Asylgewährung respektive eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu begründen, dass die befürchteten Bedrohungen nämlich bereits (…) Jahre zurücklägen und mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten seien, weshalb der Beschwerdeführer mangels genügend engen zeitlichen und inhaltlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Asylvorbringen und seiner gewünschten Einreise in die Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht mehr erfülle, dass es sich erübrige zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, dass angesichts dieser Sachlage sowohl die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) als auch die Einreiseanträge (recte: der Einreiseantrag) abzulehnen seien, dass das BFM mit dieser Argumentation das für die Beurteilung des Asylgesuchs relevante Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere in seiner bei der Botschaft am 12. Mai 2013 eingelangten schriftlichen Eingabe (Beantwortung des Fragenkatalogs), er sei im (…) aus der eritreischen Armee desertiert und in den Sudan geflüchtet, weil ihn ein Verwandter vor weiteren geplanten Bestrafungen gewarnt habe, nicht beurteilt und somit das rechtliche Gehör verletzt hat, dass es verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob die geltend gemachte Desertion als Vorfluchtgrund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl relevant sein könnte respektive ob dem Beschwerdeführer das Asyl in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG wegen der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan und der fehlenden Beziehungsnähe zur Schweiz allenfalls zu verweigern gewesen wäre, dass das BFM somit seine Pflicht zur Prüfung der gesuchsbegründenden Vorbringen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nicht in Frage kommt, weil für das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen der entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit besteht, die vorinstanzli-
E-7103/2013 che Verfügung diesbezüglich einer materiellen Überprüfung zu unterziehen, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als auch in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss nicht nur für sich, sondern auch für seine Familie (Ehefrau und […] Kinder) um Asyl nachgesucht hat, welchem Umstand das BFM bei der Neubeurteilung der Sache Rechnung zu tragen haben wird, dass sich eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt, weil es Aufgabe des BFM sein wird, sich damit zu befassen, dass angesichts dieser Sachlage die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG), dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien Kosten entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7103/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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