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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2012 E-7103/2010

13 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,785 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7103/2010

Urteil v o m 1 3 . November 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (…).

E-7103/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. November 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. November 2009 wurde er in der Empfangsstelle Vallorbe summarisch befragt. Das BFM hörte ihn am 21. Dezember 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und gehöre der Religionsgemeinschaft der Drusen an. Sein Vater sei fanatisch in der drusischen Religion. Ihm selbst sei die Religion fremd. Er habe in C._______ studiert und gearbeitet. Dort habe er im Jahre 2001 seine heutige Ehefrau kennengelernt, eine ethnische Kurdin, muslimischen Glaubens. Um sie heiraten zu können, habe er zum muslimischen Glauben konvertieren müssen. Wegen seines familiären Hintergrunds habe er dies heimlich tun müssen. Im Rahmen des Verkündungsverfahrens habe seine Familie dennoch von seinem Glaubenswechsel erfahren. Es sei zu einem heftigen Streit mit seinem Vater gekommen, wobei sein Vater ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht habe. Am 9. September 2002 habe er seine Frau geheiratet. Seit dem Streit mit dem Vater habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt, ausser gelegentliche Telefonate mit seiner Mutter. Aus Angst vor den Drohungen seiner Familie habe er in C._______ immer wieder die Wohnung gewechselt. Er habe nur Wohnungen gemietet, welche nicht registriert gewesen seien. Im Jahre 2009 habe er von seiner Mutter erfahren, dass seine Verwandten seinen jüngeren Bruder, welcher mittlerweile 16 Jahre alt geworden sei, an der Waffe ausbilden würden, um ihn zu töten. Da sein Bruder noch minderjährig sei, bekomme er nach den syrischen Gesetzen keine hohe Strafe, wenn er ihn töte. Als er von den Absichten seiner Familie erfahren habe, habe er mit dem Verkauf der Wohnungseinrichtung begonnen. Seine Ehefrau und die Kinder habe er zu den Schwiegereltern geschickt. Am 10. November 2009 habe er Syrien verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. August 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. September 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-

E-7103/2010 gung des BFM sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht stellte er verschiedene Anträge auf Akteneinsicht und ersuchte vor Gutheissung der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 gewährte die damals zuständige Instruktionsrichterin Einsicht in die beantragten Aktenstücke und setzte Frist einerseits zur Einreichung einer Stellungnahme, andererseits zur Leistung eines Kostenvorschusses. E. Innert der angesetzten Frist ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2010 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Fristerstreckung gut. F. Mit Schreiben vom 12. November 2010 reichte der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung der Konversionsbestätigung und des Ehevertrages sowie einen an ihn adressierten Brief ein. Am 25. November 2010 gab er einen Internetausruck "Wichtigste Überzeugung der Drusen" zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 25. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer einen undatierten Brief von D._______, dessen deutsche Übersetzung sowie zwei Internetausdrucke zum Absender des Briefes zu den Akten. Am 19. Januar 2011 reichte er – jeweils in Kopie und mit deutscher Übersetzung – ein

E-7103/2010 Fähigkeitszeugnis und ein Bestätigungsschreiben der E._______ "(...)", ein Bestätigungsschreiben von F._______ und ein solches von G._______ ein. Am 7. April 2011 gab er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 31. März 2011 zu den Akten. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Gefährdungslage. Am 23. Juni 2011 gab er die Originale der am 19. Januar 2011 in Kopie eingereichten Dokumente zu den Akten. I. Am 19., 22. und 25. August 2012 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Internetausdrucke und Fotos betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz ein. J. Mit Verfügung vom 31. August 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 27. August 2010 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. K. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführer am 9. September 2011 mit, er halte an der Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Zudem reichte er die Kostennote des Rechtsvertreters ein. L. Mit Eingaben vom 23. November 2011, 14. Dezember 2011, 4. und 27. Januar 2012, 15. Februar 2012 und 19. März 2012 gab der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz zu den Akten. M. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM die Verfügung vom 27. August 2010 erneut teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffer 1 des Dispositivs auf, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und nahm ihn in Abänderung der Verfügung vom 31. August 2011 wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf.

E-7103/2010 N. Auf Anfrage teilte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 mit, er halte an der Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei und reichte eine aktuelle Kostennote des Rechtsvertreters ein. O. Mit Schreiben vom 8. November 2012 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens an das BFM betreffend das Gesuch seiner Ehefrau und Kinder um Einreise in die Schweiz zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig noch die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Soweit in der Eingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer erfülle zufolge der illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, da der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit und damit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen zur illegalen Ausreise weiter einzugehen.

E-7103/2010 3. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt wird, wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 Einsicht in die beantragten Aktenstückte und das Recht zur Stellungnahme gewährt, womit eine entsprechende Verletzung als geheilt gilt. 4. Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar knapp, aber ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Schliesslich verlangt die Begründungspflicht von der Vorinstanz nicht, dass sie sämtliche Äusserungen des Beschwerdeführers in ihren Entscheid einfliessen lässt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5. Unter dem Titel unvollständige Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Sachverhaltselemente (Gefährdung, Telefongespräche mit der Mutter, Heirat, usw.) in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Dieses Vorbringen richtet sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-7103/2010 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus damaliger Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.3 Der Beschwerdeführer macht keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend. Vielmehr bringt er vor, dass er aufgrund einer innerfamiliären Angelegenheit mit dem Tod bedroht werde, weil er als Druse zum Islam konvertiert sei und eine Muslimin geheiratet habe. Die Blutrache ist in Syrien verboten. Dennoch gibt es diese Form der privaten Sühne. Personen, die sich der Gefahr von Blutrache ausgesetzt sehen, können bei den Behörden um Schutz ersuchen. In der Folge wird versucht, gerichtlich eine gütliche Lösung zu suchen beziehungsweise andernfalls wird eine Verwarnung ausgesprochen. Wird dessen ungeachtet dennoch Selbstjustiz geübt, werden strafrechtliche Sanktionen in aller

E-7103/2010 Härte angewendet (vgl. SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Update der Entwicklung September 2001 bis Mai 2004, vom Mai 2004, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2009 an die heimatlichen Behörden hätte wenden und diese um Schutz ersuchen können. Für den Zeitpunkt der Ausreise kann der Beschwerdeführer somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe versucht, staatlichen Schutz vor privater Geltung zu erhalten, sondern erneuert sein Vorbringen, dass er mit dem Tod bedroht werde. Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend erkannt, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nach dem Streit mit seinem Vater und anderen Familienangehörigen im Jahre 2002 mit der Ausreise bis zum Herbst 2009 zugewartet haben soll, wenn er tatsächlich mit einer unmittelbaren Vergeltung zu rechnen gehabt hätte. Für die Eltern, die wie der Beschwerdeführer vorwiegend in C._______ lebten, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihn am Wohnort ausfindig zu machen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, immer wieder die Wohnung gewechselt zu haben. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass er bis 2004 in einer E._______, danach bis 2005 als I._______ und anschliessend bis zur Ausreise wieder in einer E._______ arbeitete. Damit hat er jeweils über längere Zeit am selben Ort gearbeitet, insbesondere die letzten vier Jahre vor der Ausreise. Der Familie wäre es deshalb ein Leichtes gewesen, den Arbeitsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, ihn dort aufzusuchen oder aber ihm auf dem Weg dorthin abzupassen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus heutiger Sicht nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe aus objektiven Gründen bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung. An diesem Schluss vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Drohbrief nichts zu ändern. Das Dokument trägt keine persönlichen Züge und lässt sich leicht beschaffen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben regelmässig in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter steht. Das Beweismittel ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine drohende Vergeltungsmassnahme von Seiten seiner Familie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Vorfluchtgründen demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-7103/2010 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln (betr. Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) und dem Unterliegen zu einem Drittel (Asyl) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2009 vom 17. August 2012). Der Beschwerdeführer wäre somit in einem Umfang von einem Drittel kostenpflichtig und im Rahmen von zwei Dritteln für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer indes für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dementsprechend sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Soweit die Beschwerde gegenstandslos wurde, als der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen wurde, liegt eine solche Konstellation vor. Soweit der Beschwerdeführer indes aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, ist die Gegenstandslosigkeit durch ihn verursacht worden. Der Beschwerdeführer hat sein exilpolitisches Engagement erst im Sommer 2011 aufgenommen; zuvor war er politisch nicht aktiv. Entsprechendes hat er jedenfalls nicht geltend gemacht. In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE ist dem Beschwerdeführer somit praxisgemäss nur ein Drittel der geltend gemachten Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 15. Mai 2012 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'580.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu den Akten gereicht. Er weist einen zeitlichen Aufwand von 19.917 Stunden und Barauslagen von Fr. 132.– aus. Der zeitliche Aufwand sowie die gel-

E-7103/2010 tend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie einem Stundenansatz von Fr. 230.– ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'712.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen um zwei Drittel auf Fr. 1'571.– zu kürzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7103/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'571.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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