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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 E-7089/2009

1 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,231 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009

Texte intégral

Abtei lung V E-7089/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Irak, vertreten durch Seraina Berner, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7089/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über (...) am (...) in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2008 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Kurzbefragung durch das BFM und am 20. August 2009 in Bern-Wabern die Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. Im Jahr (...) habe er für (...) als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. Im (...) habe er eine Stelle beim irakischen Innenministerium erhalten und sei im Auftrag des irakischen Geheimdienstes auf dem Polizeiposten in B._______ eingesetzt worden. Im (...) habe er Informationen erhalten, wonach Anhänger der (...) ein Bombenattentat planten. Dank seinen Hinweisen sei es der Polizei gelungen, die Bombe zu finden und zu entschärfen. Tags darauf habe er auftragsgemäss einen Bericht verfasst und geschrieben, er sei überzeugt, dass Anhänger der (...) hinter dem gescheiterten Anschlag steckten. Sein Vorgesetzter, selber ein Anhänger dieser Miliz, habe ihn daraufhin bedroht und verdächtigt, die Amerikaner zu unterstützen. Zudem sei er später wiederholt von Personen, die er im Bericht erwähnt habe, bedroht worden. Vor diesem Hintergrund habe er seine Stelle im (...) gekündigt und sei nach C._______ zu seiner Schwester geflüchtet. Im (...) habe er bei den Amerikanern eine Stelle als Dolmetscher angenommen. Im (...) sei er zufällig von einem Journalisten in einem Spital zusammen mit amerikanischen Soldaten fotografiert worden. Nachdem die Fotografie in einer Zeitung erschienen sei, hätten sich Unbekannte bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt und gefragt, ob es sich beim Mann auf der Fotografie tatsächlich um ihn handle. Später sei er per SMS bedroht und als Verräter bezeichnet worden. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er sich entschlossen, sich nur noch in der Militärkaserne, wo er gearbeitet habe, aufzuhalten. Im (...) sei den Amerikanern ein grosser Schlag gegen die (...) gelungen, worauf deren Anhänger wegen des Verdachts, er habe der E-7089/2009 internationalen Besatzungsmacht Informationen über sie geliefert, eine Bombe in der Nähe des Hauses seiner Familie gezündet und dabei seine Mutter verletzt hätten. Zwei Wochen später sei seine jüngere Schwester entführt und nach einer Woche nur dank der Beziehungen seines Vaters freigelassen worden. Er sei weiterhin per SMS bedroht worden. Eigentlich habe er darauf spekuliert, ein Visum für die USA zu erhalten. Angesichts der langen Wartefrist für ein solches Visum sei er jedoch am (...) auf Anraten seiner Eltern, die ebenfalls von den Terroristen bedrängt worden seien, zu seiner Schwester nach (...) gegangen. Von dort aus sei er später aus dem Irak ausgereist, um nach (...) zu gelangen. Im Zug Richtung (...) sei er von deutschen Beamten kontrolliert und in die Schweiz zurückgeschickt worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren zahlreiche Dokumente (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 - eröffnet am 16. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. November 2009 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Aufhebung der Ziffern, 1, 2, 3, und 6 die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig stellte er eine Fürsorgebestätigung in Aussicht und liess eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 13. November 2009 zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-7089/2009 D. Am 18. November 2009 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde, teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verlegte den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 19. November 2009 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte, vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit (...) einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-7089/2009 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Vorab ist in Bezug auf das Eventualbegehren (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) festzustellen, dass sich die Rüge, das BFM habe weder zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vor allem zu deren Glaubhaftigkeit - noch zu den eingereichten Beweismitteln Stellung bezogen, als unbegründet erweist. Insbesondere hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als glaubhaft und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich des Zentraliraks entsprechend qualifiziert. Das Bundesamt hat ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung habe. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-7089/2009 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die staatlichen Behörden im Nordirak seien grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen, nötigenfalls ein Strafverfahren einzuleiten und somit adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Zwar würden die kurdischen Behörden bei der Registrierung von intern vertriebenen Personen aus dem Zentralirak allfällige Sicherheitsrisiken prüfen, die von solchen Personen ausgehen könnten. Vorliegend verfüge der Beschwerdeführer aber nicht über ein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lasse und einen Grund darstellen könnte, ihm die Einreise in den Norden und dort die Niederlassung zu verweigern. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zentralirak zwar nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung habe, aber im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz der Behörden nachsuchen könne. Somit sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zu Anwendung. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 S. 57 ff. vom 14. März 2008 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in diesen Teil des Irak generell als unzumutbar betrachtet werden müsse. Vorliegend sprächen jedoch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf die gesuchsbegründenden Aussagen und deren Flüchtlingsrelevanz in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative entgegnet, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Araber aus der Region Bagdad, der für die multinationale Truppen als Übersetzer tätig gewesen sei. Für die (...) E-7089/2009 gelte er als Unterstützer der Amerikaner und somit als Landesverräter. Der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak weder über Verwandte noch über ein soziales Netz; zudem sei es für ihn nicht möglich, eine Gewährsperson zu stellen, um dort eine definitive Niderlassungsbewilligung zu erhalten. Zudem würde er von den kurdischen Behörden, deren Anliegen es sei, kein Anziehungspunkt für die (...), insbesondere die (...), zu werden, als Sicherheitsrisiko eingestuft. Daher sei es wahrscheinlich, dass sie ihm eine Niederlassungsbewilligung verweigern würden. Die nordirakischen Behörden seien nicht willens und nicht in der Lage, sämtliche Araber aus dem Zentralirak, die von der (...) verfolgt würden, aufzunehmen. Der Beschwerdeführer gehöre auch keiner kurdischen Partei an und habe im Nordirak weder Stammesangehörige noch eine Familie. Um eine inländische Fluchtalternative im Nordirak bejahen zu können, müsse eine realistische Möglichkeit bestehen, auch tatsächlich dort legal leben zu können. Es sei deshalb festzuhalten, dass faktisch gar keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element und anderseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden ( Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 7.2 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und in Abwägung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des BFM zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Zentralirak begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen ist. Angesichts seiner mit entsprechenden Beweismitteln belegten Aktivitäten als Dolmetscher für die Amerikaner ist eine Verfolgungsgefahr seitens der (...) nicht von E-7089/2009 der Hand zu weisen. Weder die irakischen Behörden noch die im Irak anwesenden internationalen Truppen wären in der Lage, ihm hinreichenden Schutz vor der ihm drohenden privaten Verfolgung zu gewähren (BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168 f. u. E. 7.2.4 S. 172). Aus diesem Grund ist diese als asylrechtlich relevant zu werten, da im heutigen Zeitpunkt im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden muss. Demzufolge ist von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanten Nachteilen im Zentralirak auszugehen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, im kurdisch verwalteten Nordirak Schutz zu finden. 8. 8.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/4 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (E. 6). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden – trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak – jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen nahestehenden Gruppierungen haben oder in den kurdischen Provinzen über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk verfügen. Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung streng kontrolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte in der entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt (UNHCR, Guide-lines, 2007, S. 165 f.). In allen drei Provinzen – in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern – braucht es für die definitive Niederlassung grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen E-7089/2009 der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (UNHCR, a.a.O., S. 167). In diesem Zusammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Person einer möglicherweise diskriminierten Bevölkerungsgruppe angehört (BVGE 2008/4). 8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (Akten BFM A2/9 S. 6) vor seiner Ausreise aus dem Zentralirak politisch nicht aktiv war und in keiner Weise mit Menschenrechtsverletzungen oder terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden kann. Des Weiteren weist er kein Profil auf, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine der irakischen Zentralregierung gegenüber loyale Person, die nebst ihrer Übersetzertätigkeit für die Amerikaner auch für das irakische Innenministerium arbeitete. Zudem bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltpunkte dafür, er gehöre einer diskriminierten Bevölkerungsgruppe an. Da somit aus der Sicht der kurdischen Behörden keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer die Einreise in den Norden und die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung möglich sind. Es kann deshalb offengelassen werden, ob er im Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise zu einer solchen kommen könnte. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil – dem eigentlichen "Nordirak" – davon ausgeht, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei E-7089/2009 irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (BVGE 2008/4). Zudem kann entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ausgeschlossen werden, dass die nordirakischen Behörden terroristische Aktivitäten der (...) auf ihrem Hoheitsgebiet tolerieren. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunftsregion begründete Furcht vor Verfolgung zugestanden werden kann; er kann aber im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz nachsuchen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Zufluchtsort, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, auch tatsächlich dort leben und sich eine Existenzgrundlage aufbauen zu können, ist gemäss geltender Praxis nicht im Rahmen des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Aspekt des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen ( EMARK 1996 Nr. 1; kritisch dazu: UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 4 "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative", 23. Juli 2003, S. 7 ff.; anders auch EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge in Art. 8 Abs. 1: "...und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält"). An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss herrschender Praxis der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen grundsätzlich als unzumutbar angesehen wird, wenn die betreffende Person nicht ursprünglich aus dieser Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt (BVGE 2008/5). 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-7089/2009 10. Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, denn die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gutzuheissen, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der eingereichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit belegt ist und sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen nicht als aussichtslos erweisen. Der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) E-7089/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12

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