Abtei lung V E-7088/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Irak, vertreten durch (...), Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 20. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7088/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 3. April 2006 via die Türkei, anschliessend durch ihm unbekannte Länder und gelangte am 17. April 2006 illegal in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 26. April 2006 im EVZ und der Anhörung vom 19. Mai 2006 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, islamischer Religion und in C._______ (Provinz Dohuk, Autonome Region Kurdistan, Nordirak) geboren, wo er – mit Ausnahme von einem ungefähr dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2002 – bis zur Ausreise lebte. Von (...) bis (...) habe er als Peschmerga gedient und anschliessend auf dem Bau gearbeitet. Er habe eine Beziehung mit einer Christin gehabt, weswegen es zu Problemen mit einem seiner Brüder gekommen sei. Am 2. April 2006 habe dieser ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, seine Freundin zu verlassen, was er verweigert habe. Daraufhin habe der Bruder ihn beschimpft, getreten und erschiessen wollen, was einer der anderen Brüder habe verhindern können, so dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, das Haus zu verlassen. Er habe die Nacht bei einem Freund verbracht, welcher ihm geraten habe, den Heimatort zu verlassen und die Ausreise organisiert habe. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Furcht vor einem allfälligen Übergriff durch Dritte geltend mache. Derartige Übergriffe seien dann asylbeachtlich, falls der Staat den erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre. Der Beschwerdeführer habe hingegen keine Anzeige erstattet und könne den Behörden folglich E-7088/2007 keine ausgebliebene Schutzgewährung vorwerfen, weshalb seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM im damaligen Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers für vorerst eine Dauer von zwölf Monaten. C. Mit Schreiben vom 15. August 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Das BFM führte aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus der Provinz Dohuk und verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Weiter verwies das BFM auf die dem Beschwerdeführer offen stehenden Rückkehrhilfemöglichkeiten. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 20. September 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 23. Mai 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM erkannte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Die Zulässigkeit betreffend hielt es fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2006 verneint worden sei und deshalb das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht greife. Weiter ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen, aufgrund derer E-7088/2007 der Wegweisungsvollzug – insbesondere für alleinstehende junge Männer, welche aus dieser Region stammten – grundsätzlich zumutbar sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Er habe bis zur Ausreise in der Stadt C._______ gelebt und als Bauarbeiter gearbeitet, so dass davon auszugehen sei, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er mit seiner in C._______ wohnhaften Familie über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangsphase unterstützen könne. Das BFM verwies zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak". E. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. Oktober 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe trotz seiner vorläufigen Aufnahme bis anhin keinen Deutschkurs erhalten, weshalb seine Sprachkenntnisse dürftig seien und er das Schreiben des BFM nicht verstanden habe. Er habe deshalb das ihm gewährte rechtliche Gehör nicht wahrnehmen können. Betreffend die Sicherheitslage im Irak macht er geltend, dass Schiessereien, Bombenattentate, Entführungen, Massaker und Militäraktionen an der Tagesordnung seien. Die Lage in den kurdischen Provinzen sei zwar besser als diejenige im Süden und im Zentralirak, aber auf keinen Fall sicher und vom jeweiligen Machtverhältnis zwischen den verschiedenen Akteuren abhängig; gemäss einem Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Mai 2007 bleibe die Sicherheitslage instabil. Er verweist weiter auf die schwierige sozioökonomische Lage in den kurdischen Provinzen, die sich aufgrund der hohen Anzahl von intern Vertriebenen weiter zuspitze. Ferner habe die Türkei ihre Vorbereitungen für einen Militärschlag im Nordirak fortgesetzt. Betreffend die geltend gemachte Verfolgung hält er fest, dass diese zwar nicht vom Staat, sondern von Privaten ausgehe, hingegen Ehrverletzung und Fehden im Irak in der Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen würden. Sein Bruder habe ihn aufgrund seiner Freundschaft mit einer Christin als Abtrünnigen bezeichnet und ihn deswegen umbringen wollen. Stammesrecht sei in der irakischen Gesellschaft fest verankert und werde unabhängig von der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft E-7088/2007 der irakischen Behörden ausgeübt. Sein Bruder werde die Ehre der Familie wieder herstellen, indem er das Blut des Beschwerdeführers vergiesse. Aufgrund der allgemeinen prekären Lage im Irak, der ihm drohenden Gefahr der Blutrache, der fehlenden wirtschaftlichen Existenzsicherung und der fehlenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei der Wegweisungsvollzug insgesamt unzumutbar. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 18. Oktober 2007 betreffend die Interventionspläne der Türkei im Nordirak zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einen späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über E-7088/2007 die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2006 blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdevorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden können. Der Gegenstand der Beschwerde ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. September 2007 zu Recht aufgehoben hat. 4.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung E-7088/2007 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen. 4.3 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.4 Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4.5 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Vorinstanz mit in deutscher Sprache verfasstem Schreiben vom 15. August 2007 dem Beschwerdeführer rechts- und praxiskonform das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Wegweisungsvollzug gewährt hat. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe "sein Recht" zur Stellungnahme infolge mangelnder Sprachkenntnisse nicht wahrnehmen können, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. E-7088/2007 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Mit unangefochten gebliebener und somit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Mai 2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- E-7088/2007 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheitsund Justizbehörden der drei kurdischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.). E-7088/2007 5.3.3 Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK HOME OFFICE, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnet die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt, die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst (vgl. a.a.O.). Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem aktuellen Bericht von Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak vermögen demnach nicht zu überzeugen. 5.3.4 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und Sprache und hat – abgesehen von einem kurzen dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei – seit seiner Geburt bis zur Ausreise in C._______ gelebt, wo auch seine Eltern und neun Geschwister ansässig sind. Nebst dem familiären Beziehungsnetz verfügt er in C._______ über weitere soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in den Jahren (...) bei den Peschmerga, den Milizen der kurdischen Parteien, gedient und anschliessend bis zur Ausreise mehrere Jahre lang auf dem Bau gearbeitet. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. E-7088/2007 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Da die in der Beschwerdeeingabe implizit in Aussicht gestellte Für sorgebestätigung nicht eingereicht worden ist, ist die Bedürftigkeit nicht belegt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-7088/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 12