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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 E-7087/2010

29 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,705 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7087/2010 Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und (…) C._______, geboren (…), (…), alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (…).

E-7087/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (…) verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und gelangten am (…) in die Schweiz, wo sie gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchten. Am 1. Juni 2007 wurden die Beschwerdeführenden im E._______ summarisch befragt und daselbst am 21. Juni 2007 zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe sich seit (…) im Auftrag des (…) zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau, die er am (…) geheiratet habe, in (…) aufgehalten. Seine Aufgabe sei es gewesen, (…). Mit der Hilfe von (…) sei es ihm gelungen, (…). Seine seit dem Jahr (…) unternommenen Versuche, diese Tätigkeit zu beenden, seien am Widerstand der (…) gescheitert. Schliesslich sei er im Jahre (…) ohne die Einwilligung dieser Person (…) zurückgekehrt, um von dort weiter nach Europa zu reisen. Am (…) sei er beim Versuch, in Begleitung seiner Ehefrau nach (…) auszureisen, unter einem Vorwand verhaftet und während (…) Monaten inhaftiert worden. Am (…) sei er nach der Bestechung eines Arztes aus dem Gefängnisspital geflüchtet, bevor er in Begleitung seiner Ehefrau, die er anlässlich eines Gefängnisbesuchs über seine geplante Flucht informiert habe, ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie habe nichts Konkretes von der (…)tätigkeit ihres Ehemannes in (...) gewusst. Sie sei gleichzeitig mit ihrem Ehemann verhaftet, indessen drei Tage später wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Nach ihrer Freilassung habe sie Drohanrufe erhalten, und einmal sei sie auf der Treppe zu ihrem Wohnhaus bedroht worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ihre (…) Identitätskarten und Geburtsurkunden sowie einen Eheschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. September 2010 – eröffnet am 23. September 2010 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Mai 2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 und Beschwerdeergänzung vom 30. September 2010 durch ihre Rechtsvertretung beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung

E-7087/2010 und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur materiellen Prüfung der Asylgesuche. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Berücksichtigung der Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie zwei Unterstützungsschreiben vom 25. und vom 27. September 2010 zu den Akten. D. Am 4. Oktober 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Rechtsmitteleingaben, teilte den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verlegte den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 verzichtete der Instruktionsrichter vorbehältlich des Nachreichens einer Mittellosigkeitsbestätigung respektive eines Belegs für die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden innert Frist auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. F. Am 29. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis August 2010 zu den Akten reichen und machten geltend, die Bezahlung eines Kostenvorschusses würde sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010, die den Beschwerdeführenden am 3. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 2. November 2010, betitelt mit "Unentgeltliche Rechtspflege", teilte der Beschwerdeführer mit, er sei jetzt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Lage, für seine Familie finanziell aufzukommen und mit den Rückzahlungen an das Fürsorgeamt zu

E-7087/2010 beginnen. Er zog infolgedessen seinen Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht betrachte die Beschwerde als offensichtlich begründet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM verfügte (Nichteintretensentscheid) auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine

E-7087/2010 Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskom-petenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 4. 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 4.2. Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (vgl. zu den beiden erstgenannten Bestimmungen EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Zudem ist dabei ein im Vergleich zum (bereits erleichterten) Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden (vgl. im Sinne von Beispielen EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, falls der Bundesrat einen Staat nach erfolgter Lageanalyse als verfolgungssicher bezeichne, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass dort asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um

E-7087/2010 eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Seit (…) habe sich (...) von einem zentralistischen Einparteienstaat zu einer parlamentarischen Mehrparteiendemokratie entwickelt. Die neue Verfassung von (…) habe internationale Menschenrechtsstandards integriert, die in der Praxis umgesetzt würden. Auch die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit seien von der Verfassung garantiert und in der Praxis gewährleistet. Zudem lägen aus der jüngeren Vergangenheit auch keine Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen oder Beobachtern über staatliche Verfolgung in (…) aus ethnischen, religiösen, nationalen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe vor. Angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation habe der Bundesrat mit Beschluss vom (…) (...) als verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Deshalb trete das BFM auf Asylgesuche (…) Staatsangehöriger nicht ein, ausser die Anhörung ergebe Hinwiese auf eine Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in (...) im Auftrag des (…) Staates als (…) gearbeitet, indem er (…), erscheine unglaubhaft, zumal (...) die (…)ischen Behörden (…). Diese Schlussfolgerung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der (…) Staat mit Sicherheit nicht den in (…) Hinsicht völlig unerfahrenen Beschwerdeführer (…) in einem fremden Land für (…) eingesetzt hätte. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht geltend gemacht, speziell für eine solche (…)tätigkeit ausgebildet worden zu sein. Zudem könne auch nicht geglaubt werden, dass es ihm gelungen sei, lediglich mit (…). Es sei daran zu erinnern, dass in (...) beinahe (…) Millionen Menschen leben würden, was die geltend gemachte Vorgehensweise weiter ausschliesse. Hinzu komme, dass zwischen der ersten und der zweiten Anhörung inhaltliche Widersprüche in seinen Aussagen bestünden. Für die geltend gemachte Haft gebe es keinerlei Beweismittel und seine Schilderungen zur Flucht seien unglaubhaft. Insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass ihm ein Gefängnisarzt angesichts der zu gewärtigenden Konsequenzen zur Flucht verholfen habe. Des Weiteren seien auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin bar jeder Glaubhaftigkeit. Ihre Erklärung anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2007), ihr Ehemann habe ihr bei einem Besuch im Gefängnis in Anwesenheit des Bewachungspersonals gesagt, er komme bald ins Spital und werde versuchen, von dort aus zu flüchten, sie solle sich mit einem Freund und weitere Vorkehrungen treffen, sei realitätsfremd. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als wenig durchdachtes, unglaubhaftes Konstrukt zu qualifizieren. Aus den Akten ergäben sich somit keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Somit werde in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) der Beschwerdeführenden nicht

E-7087/2010 eingetreten. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 und in der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2010 wird unter anderem unter Zitierung von Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers entgegnet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Kenntnisse der (…) Sprache und seiner zahlreichen Kontakte für eine Tätigkeit als (…) sehr geeignet gewesen. Zudem sei es angesichts der in (…) herrschenden Korruption durchaus denkbar, dass sich ein Gefängnisarzt bestechen lasse. Des Weiteren enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie nebensächliche und ausgefallene Einzelheiten. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich erlebte Begebenheiten widergeben würden. Dasselbe gelte in Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gefängnisbesuch. Die Tatsache, dass die freie Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen rund zwei Protokollseiten umfasse, und die Anhörung insgesamt über sechs Stunden gedauert habe, stellten weitere Indizien dafür dar, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführenden nicht um ein wenig durchdachtes, unglaubhaftes Konstrukt handle. Sobald sich Hinweise auf eine Verfolgung ergäben, bei denen gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK ein im Vergleich zum bereits erleichterten Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden sei und deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkennbar sei, müsse wie vorliegend (in den umfangreichen Protokollen würden sich offensichtlich Hinweise finden, die nicht auf den ersten Blick unglaubhaft seien, zudem seien die Asylgesuche über drei Jahre und vier Monate beim BFM hängig gewesen) auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft wer-den. Damit ergebe sich, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vereinbar sei. Das BFM wäre gehalten gewesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Befragungen, sie seien (…) Staatsangehörige und reichten ihre Identitätskarten zu den

E-7087/2010 Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit wurde auch vom Bundesamt nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um (…) Staatsangehörige handelt. Mit Beschluss vom (…) hat der Bundesrat (...) als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Dieser Beschluss ist gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt worden. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt. 6.2. Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. Das BFM führt hierzu in der angefochtenen Verfügung mit entsprechender Begründung aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vom (…) Staat mit einer (…)tätigkeit in (...) beauftragt worden sei. Sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft und zur anschliessenden Flucht als auch diejenigen der Beschwerdeführerin zu ihrem Besuch im Gefängnis seien realitätsfremd und deshalb unglaubhaft. Hinzu komme, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen inhaltliche Widersprüche bestünden. Daraus und auch aus der übrigen Argumentation des BFM ist zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach dem Massstab von Art. 7 AsylG unterzogen hat. Dies ist mit der von der ARK übernommenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Sobald die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie vorstehend unter Erwägung 4.2. erwähnt, kein Raum. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachstellungen durch die (…) Behörden nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden können. Zu Recht wird in den Rechtsmitteleingaben denn auch eingewendet, die Unglaubhaftigkeit der Hinweise auf Verfolgung sei angesichts der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und der langen Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens (über drei Jahre und vier Monate) offenbar auch für das BFM nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Dem Bundesamt ist es somit nicht gelungen, seine Feststellung, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, korrekt zu begründen. Eine Beurteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, kann nur im Rahmen einer materiellen Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig.

E-7087/2010 Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines anderen gesetzlichen Nichteintretenstatbestandes, der vorliegend erfüllt sein könnte. 6.3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. September 2010 ist aufzuheben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.− (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-7087/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 21. September 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.− zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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