Abtei lung V E-7079/2008 luc/thc/gsi/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7079/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2008 und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland, von wo aus er über den Seeweg nach Italien einreiste. Mit dem Zug sei er danach nach Rom gelangt, wo er acht Tage in einem Park verbracht habe, bevor er mit dem Schlepper und weiteren Personen per Zug weitergereist sei. Bei der versuchten Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer jedoch von der Schweizerischen Grenzbehörde kontrolliert und nach Italien zurückgeschoben (vgl. A 6). Zurück in Italien habe ihn der Schlepper danach durch ein Waldstück geschickt und so sei er über die grüne Grenze am 22. September 2008 illegal in die Schweiz gelangt. Am 24. September 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 29. September 2008 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. B. Am 14. Oktober 2008 stimmten die italienischen Behörden dem vom BFM am 29. September 2008 gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu (vgl. A. 13). C. Am 22. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahre 2007 habe er ein Mädchen kennengelernt, um dessen Hand er angehalten habe. Ein von seiner Familie gestellter Heiratsantrag sei jedoch von der Familie des Mädchens abgelehnt worden. Als man ihn und das Mädchen kurze Zeit darauf zusammen gesehen habe, sei er in der Folge von der Familie des Mädchens bedroht worden. Im Juli oder August 2008 habe ihn das Mädchen angerufen und ihm zur Flucht geraten, da ihre Brüder beschlossen hätten, ihn umzubringen. Er habe sich zuerst zwei Tage im Haus seiner Tante versteckt und habe danach über den beschriebenen Reiseweg sein Heimatland verlassen. E-7079/2008 Bezüglich der drohenden Rückschiebung nach Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er dort auf der Strasse leben müsste und verhungern würde. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 – gleichentags eröffnet – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. November 2008 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM ein. Er beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Rückweisung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 11. November 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Über sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Verfügung vom 13. November 2008 wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2008 hielt das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. I. Am 16. Dezember 2008 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss die Kostennote ein. E-7079/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). E-7079/2008 3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet. 3.3 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstatt kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe und die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten. Es würden auch keine Angehörigen oder andere dem Beschwerdeführer nahestehende Personen in der Schweiz leben. Zudem trete die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage, da die Aussagen des Beschwerdeführers detailarm und widersprüchlich ausgefallen seien. Schliesslich bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG bestehe. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation des BFM Folgendes entgegengehalten: Mit Frau B_______ lebe eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche hier über eine B-Bewilligung verfüge. Somit lebe eine nahe Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz, zu welcher der Beschwerdeführer ausserdem einen engen Kontakt pflege; die Schwester sei bereits zu Treffen mit dem Be- E-7079/2008 schwerdeführer nach Kreuzlingen gekommen und beide hätten einen regen Telefonkontakt. Der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er in der Schweiz eine Schwester habe, nicht früher erwähnt, da er sich der Wichtigkeit dieser Angabe nicht bewusst gewesen sei und Angst gehabt habe, seine Schwester könnte Probleme mit den Behörden bekommen, sofern er sie erwähnen würde. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine nahe Angehörige verfüge, dürfe somit gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG kein Nichteintretensentscheid gefällt werden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass die geltend gemachte Tatsache bezüglich der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers als nachgeschoben anzusehen sei. Zudem sei keine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Schwester erkennbar. Indem der Beschwerdeführer die Behörden nicht frühzeitig über seine verwandtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt habe, habe er zudem seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem aufgrund der nachfolgenden Erwägungen seinen Begehren stattzugeben ist, wird gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang verzichtet. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. 4.4 Entgegen der in der Vernehmlassung dargelegten Meinung der Vorinstanz ist das Gericht der Ansicht, dass es sich bei der Nennung der Schwester nicht um eine nachgeschobene Tatsache handelt. Die Beschwerdeschrift vermag plausibel darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer bei den Befragungen die Tatsache, dass er in der Schweiz eine Schwester habe, nicht erwähnte. Dass der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, seine Schwester in Schwierigkeiten zu bringen, sofern er bei der Erstbefragung ihren Namen erwähnt hätte, erscheint aufgrund der Herkunft und Vorgeschichte des Beschwerdeführers glaubhaft. Zudem kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er über das nötige juristische Wissen verfügt, wonach in seinem Fall die Erwähnung seiner Schwester von eminenter Bedeutung gewesen wäre. Bezüglich der geäusserten Zweifel der Vorinstanz, ob es E-7079/2008 sich bei Frau B_______ tatsächlich um die Schwester des Beschwerdeführers handle, sei erwähnt, dass sie im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens bei ihrer damaligen Befragung den Beschwerdeführer als ihren Bruder erwähnte (vgl. im Dossier N [...], A 12, S. 1, 4f.). Die Aussage der Schwester des Beschwerdeführers, bereits im Jahr 2000 gemacht, betrifft Namen der Eltern, Wohnort in C_______, Alter des Beschwerdeführers; trotz einiger Transkriptionsdifferenzen ist es unzweifelhaft, dass die Schwester den Beschwerdeführer als ihren Bruder genannt hat. Es ist somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Frau B_______ eine nahe Angehörige in der Schweiz hat, zu der er überdies regen Kontakt pflegt. Auf die als Beweis der Verwandtschaft offerierte DNA-Analyse (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) kann verzichtet werden. Es handelt sich somit nicht um eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, sondern um eine mit Fakten belegte Tatsache, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG dazu führt, dass kein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a AsylG gefällt werden darf. Unbehelflich sind schliesslich die Hinweise des BFM in seiner Vernehmlassung darauf, dass bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Asylgesuchsteller, wodurch deren tatsächliche Herkunft unklar bleibt, es nicht den Asylbehörden obliege, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Weder ist im vorliegenden Verfahren von einer Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers auszugehen, noch steht eine Nachforschung nach Wegweisungshindernissen zur Debatte; vielmehr hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Tatbestand glaubhaft dargelegt, der gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zum Eintreten auf sein Asylgesuch führen muss. Ob die weiteren Ausführungen des BFM, wonach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete und in Italien ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, den Tatsachen entsprechen, benötigt zum jetzigen Zeitpunkt somit keiner weiteren Überprüfung. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das BFM demnach zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die E-7079/2008 angefochtene Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit gegenstandslos. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 16. Dezember 2008 einen Gesamtbetrag von Fr. 1170.50 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150 und Auslagen von Fr. 45.50 zusammensetzt. Dieser Betrag erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1170.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-7079/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgeweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1170.50 (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung vom 20. November 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 9